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Qualitätssicherung: Änderungen der Mindestmengenregelung Lebertransplantationen

Qualitätssicherung: Änderungen der Mindestmengenregelung Lebertransplantationen (Gemeinsamer Bundesausschuss).



Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag in Berlin die Mindestmengenregelung für die Durchführung von Lebertransplantationen (einschließlich Teilleber-​Lebendspenden) bei Aufrechterhaltung der bestehenden Mindestmengenhöhe von 20 neu gefasst. Aktualisiert wurde dabei der Katalog der Prozeduren und Leistungen, die für
die Mindestmenge berücksichtigt werden können. Die wichtigste Änderung: Postmortale Entnahmen von Spenderlebern können
künftig nicht mehr auf die Mindestmenge angerechnet werden. Diese Veränderung
wird in zwei Schritten umgesetzt und durch Übergangsregelungen begleitet. Alle
übrigen auf die Mindestmenge Lebertransplantationen und Teilleber-​Lebendspende
bislang schon anrechenbaren Leistungen und Prozeduren bleiben unverändert
bestehen.

Anrechnungsmöglichkeit von Entnahmen entfällt schrittweise – Frist für
Prognosedarlegung verändert
Bereits zum 1. Januar 2021 entfällt der Operationen-​ und Prozedurenschlüssel
(OPS-​Kode) 5-503.0 Hepatektomie postmortal. Er ist schon jetzt nur noch von
solchen Krankenhausstandorten auf die Mindestmenge anrechenbar, die darüber
hinaus weitere Leistungen aus dem Leistungsbereich Lebertransplantation und
Teilleber-​Lebendspende erbringen, also auch selbst transplantieren. Eine
zwölfmonatige Übergangsregelung ermöglicht es den betroffenen Kliniken, sich
auf die geänderten Anforderungen einzustellen. Sie können diese Leistung im
Jahr 2021 letztmalig für die Prognose für das Jahr 2022 anrechnen lassen.

Ab dem 1. Januar 2022 entfallen dann in einem zweiten Schritt folgende weitere
OPS-​Kodes: 5-503.1 Entfernung einer Transplantatleber als selbstständiger
Eingriff, sowie alle nicht näher bestimmten OPS-​Kodes 5-503.x, 5-503.y,
5-504.x und 5.504.y. Auch hier greift die zwölfmonatige Übergangsregelung.
Kliniken können diese Leistungen im Jahr 2022 letztmalig für die Prognose für
das Jahr 2023 anrechnen lassen.

Mit dem aktuellen Beschluss wurde zudem die Frist für die jährliche
Prognosedarlegung vom 15. Juli auf den 7. August verschoben.

Leber-​Entnahmen sind künftig nur noch dann anrechenbar, wenn es sich dabei um
Teilentnahmen zur Leber-​Lebendspende handelt oder wenn die kranke Leber des
Empfängers als selbstständiger Eingriff entnommen wird, ohne sofort in der
gleichen Operation eine Spenderleber transplantieren zu können. Hierbei
verbleibt der Empfänger nach dem Eingriff für Stunden oder Tage ohne Leber. Die
Entgiftung findet in dieser Zeit maschinell über eine sogenannte „künstliche
Leber“ statt. Eine solche – sehr seltene – Behandlungskonstellation kann
eintreten, wenn zum Beispiel für den zur Transplantation bereits gelisteten
Empfänger zwar noch kein geeignetes Spenderorgan zur Verfügung steht, jedoch
von seiner eigenen erkrankten Leber eine für ihn lebensbedrohliche Gefahr
ausgeht (Beispiel: Sepsis aufgrund einer Leber-​Nekrose).

Grundlage des jetzt getroffenen Beschlusses des G-BA ist eine systematische
Literaturrecherche des Instituts für Qualität und Wirtschaftlichkeit im
Gesundheitswesen (IQWiG) zum Zusammenhang zwischen Leistungsmenge und Qualität
des Behandlungsergebnisses bei Lebertransplantationen einschließlich
Teilleber-​Lebendspenden.

Die Regelungen zum Leistungsbereich Lebertransplantation und
Teilleber-​Lebendspende treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Hintergrund: Mindestmengen für planbare stationäre Leistungen
Der G-BA ist gesetzlich beauftragt, planbare stationäre Leistungen zu benennen,
bei denen ein Zusammenhang zwischen der Durchführungshäufigkeit und der
Behandlungsqualität besteht. Für diese Leistungen legt er in seinen
Mindestmengenregelungen auf Basis der verfügbaren wissenschaftlichen
Erkenntnisse Mindestmengen je Ärztin und Arzt und/oder Standort eines
Krankenhauses fest. Hinter der gesetzgeberischen Idee von Mindestmengen steht
das Ziel, besonders schwierige Eingriffe nur von solchen Kliniken durchführen
zu lassen, die damit ausreichend Erfahrung haben.

Ein Krankenhaus darf diese Leistungen nur dann erbringen und abrechnen, wenn
die betreffende Mindestmenge im nächsten Kalenderjahr voraussichtlich erreicht
wird. Der Krankenhausträger hat hierzu jährlich eine Prognose gegenüber den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen abzugeben. Darin muss er
unter anderem darlegen, wie oft er die mindestmengenbelegte Leistung im
vorausgegangenen Kalenderjahr am betreffenden Standort erbracht hat. Zur
Prognosedarlegung werden die mindestmengenrelevanten Leistungen anhand
spezifischer Diagnose-​ und Prozeduren-​Kennziffern (ICD- und OPS-​Kodes)
erfasst, die der G-BA dieser Leistung in seinen Mindestmengenregelungen
zugeordnet hat.

Derzeit gibt es acht Leistungen, für die der G-BA Mindestmengen festgelegt hat.
Wie der G-BA hierbei vorzugehen hat, ist im 2. Abschnitt des 8. Kapitels seiner
Verfahrensordnung geregelt.

Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 16.07.2020

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