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Az. B 1 KR 20/19 R: Auswirkungen der Aufklärungspflichten auf die Krankenhausvergütung

Az. B 1 KR 20/19 R: Auswirkungen der Aufklärungspflichten auf die Krankenhausvergütung (Bundessozialgericht).



Patienten sind schon aus Haftungsgründen über Chancen und Risiken einer möglichen Behandlung ordnungsgemäß aufzuklären. Wie der 1. Senat des Bundessozialgerichts in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19. März 2020 (Aktenzeichen B 1 KR 20/19 R) entschieden hat, dient eine ordnungsgemäße Aufklärung der Versicherten in der gesetzlichen
Krankenversicherung aber auch dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Denn im
Sachleistungssystem entscheidet letztlich der Versicherte, ob er die ihm
ärztlich angebotene, medizinisch notwendige Leistung abruft. Fehlt die
ordnungsgemäße Aufklärung, kann das Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch
eines Krankenhauses gegen die Krankenkasse des Versicherten haben. Das
Bundesozialgericht entwickelt damit seine bisherige Rechtsprechung fort (BSG
Urteil vom 8. Oktober 2019 - B 1 KR 3/19 R). Eine ordnungsgemäße Aufklärung ist
danach kein bloßer Formalismus. Zwar kann bei Routinebehandlungen im Sinne
einer widerlegbaren Vermutung davon ausgegangen werden, dass die Aufklärung
ordnungsgemäß stattgefunden hat und Versicherte ihre Entscheidung für die
Inanspruchnahme von Krankenhausleistungen auf der Grundlage von ausreichenden
Informationen getroffen haben. Das gilt jedoch nicht, wenn mit der Behandlung
ein hohes Risiko schwerwiegender Schäden, insbesondere ein hohes
Mortalitätsrisiko verbunden ist. In diesen Situationen ist regelmäßig nicht
auszuschließen, dass Versicherte bei ordnungsgemäßer Aufklärung von dem
Eingriff Abstand genommen hätten. Dies gilt in besonderem Maße, wenn es sich
bei der beabsichtigten Behandlung um einen noch nicht dem allgemein anerkannten
medizinischen Standard entsprechenden Therapieansatz handelt. Versicherte
müssen wissen, auf was sie sich einlassen, um abwägen zu können, ob sie die
Risiken einer solchen Behandlung um deren Erfolgsaussichten willen eingehen
wollen.

In einem Vergütungsstreit zwischen einem Hamburger Krankenhaus und der
beklagten Krankenkasse blieb offen, ob eine ordnungsgemäße Aufklärung des
Versicherten stattgefunden hatte. Das Bundessozialgericht hat daher das Urteil
des Landessozialgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der damals
60-jährige Versicherte war an einem Mantelzelllymphom, einer Form des
Lymphdrüsenkrebses, erkrankt. Das Landessozialgericht muss nun prüfen, ob der
Versicherte, über Chancen und Risiken der bei ihm nach mehr als einjährigem
Stillstand der Krankheit durchgeführten Übertragung der Stammzellen eines
Fremdspenders (allogene Stammzelltransplantation) ordnungsgemäß aufgeklärt
worden war. Der Versicherte starb rund einen Monat nach Durchführung der
Behandlung an den Folgen einer Sepsis mit Multiorganversagen.

Quelle: Bundessozialgericht, 16.04.2020

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