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Dürfen Notfallkrankenhäusern nicht dringliche Behandlungen verboten werden?

Dürfen Notfallkrankenhäusern nicht dringliche Behandlungen verboten werden? (DAV Medizinrecht).



(DAV). Die Corona-Pandemie hat auch große Auswirkungen auf die Krankenhäuser. Die Kapazitäten im Gesundheitswesen sind beschränkt. Um ausreichend Krankenhausbetten für Covid-19-Patienten bereit zu halten, könnte man darauf kommen, Krankenhäusern ein Behandlungsverbot für nicht akute Fälle aufzuerlegen.
Das Land Berlin untersagte Notfallkrankenhäusern, nicht dringliche Behandlungen durchzuführen. Das durfte das Land aber nicht. Das Impfschutzgesetz ermächtigt die Länder nicht, auf diesem Wege Kapazitäten bereit zu halten. Die
Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über mehrere Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Februar 2021 (AZ: 14 L 18/21 u.a.).

Corona: Behandlungsverbot für Krankenhäuser?
Die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung hat die
Krankenhaus-Covid-19-Verordnung erlassen. Demnach dürfen Notfallkrankenhäuser
unter Einhaltung der vorgegebenen Reservierungs- und Freihaltequoten nur noch
medizinisch dringliche und planbare Aufnahmen, Operationen sowie Eingriffe
durchführen (Behandlungsverbot). Dabei stützte sich das Land auf das
Infektionsschutzgesetzes (IfSG).

Die Trägerinnen der Notfallkrankenhäuser wandten sich dagegen und stellten
Eilanträge. Es sollte festgestellt werden, dass sie nicht verpflichtet sind, in
ihren Krankenhäusern das Verbot nicht dringlicher Behandlungen zu beachten.

Behandlungsverbot – keine Ermächtigung aus Infektionsschutzgesetz
Den Anträgen wurde stattgegeben.

Das Behandlungsverbot wird sich in einem Hauptsacheverfahren mit hoher
Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig und nichtig erweisen, war sich das Gericht
sicher. Es fehle an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage.

Ein Behandlungsverbot ist nicht vom IfSG abgedeckt. Darin sind allein
Schutzmaßnahmen erlaubt, die der Verhinderung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten wie Covid-19 dienen. Die angestrebte Sicherstellung ausreichender
Kapazitäten für eine stationäre Aufnahme und bedarfsgerechte Versorgung von
Covid-19-Erkrankten ist damit nicht gemeint.

Quelle: www.dav-medizinrecht.de

Pressemitteilung vom 08.04.2021

www.arge-medizinrecht.de

Quelle: DAV Medizinrecht, 08.04.2021

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