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Schaubild: Verkürzung der Verjährungsfrist nach PpSG zum Anspruchsausschluss

Schaubild: Verkürzung der Verjährungsfrist nach PpSG zum Anspruchsausschluss (Medizinrecht RA Mohr, PDF, 36 kB).



Für Vergütungsansprüche der Krankenhäuser, die bis zum 31.12.2018 entstanden sind, bleibt es bei der vierjährigen Verjährungsfrist (§ 109 Abs. 5 Satz 3 SGB V i.d.F. PpSG). Dies bedeutet, dass Krankenhäuser Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2014 noch bis zum 31.12.2018 gerichtlich geltend machen können. Die Vergütungsansprüche der Krankenhäuser aus dem Jahr 2015 verjähren zum 31.12.2019, Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2016 verjähren zum 31.12.2020, Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2017 verjähren zum 31.12.2021 und Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2018 verjähren zum 31.12.2022.

Öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Krankenkassen unterliegen auch rückwirkend der zweijährigen Verjährungsfrist, d.h. Rückforderungsansprüche der Krankenkassen aus dem Jahr 2017 verjähren zum 31.12.2019 und Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2018 verjähren zum 31.12.2020 (§ 109 Abs. 5 Satz 2 SGB V i.d.F. PpSG).

Als Empfehlung wird formuliert, sich gegen geltend gemachte Rückforderungsansprüche gerichtlich zu wehren, wenn die Krankenkassen dem nunmehr gesetzlich geregelten Anspruchsausschluss nach § 325 SGB V (neu i.d.F. PpSG) unterliegen.

Quelle und Dank: https://www.medizinrecht-ra-mohr.de/newsletter.php?gruppe=6 Medizinrecht RA Mohr

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