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Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst

Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst (VDAA).



Ob ärztlicher Hintergrunddienst nach § 9 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte/TdL) zu vergütende Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst ist, hängt davon ab, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch eine Vorgabe insbesondere hinsichtlich der Zeit zwischen Abruf und
Aufnahme der Arbeit zwingt, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten und damit eine faktische Aufenthaltsbeschränkung vorgibt. Das gilt auch, wenn der ärztliche Hintergrunddienst mit einer Telefonbereitschaft verbunden ist.

Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von
Bredow, Vizepräsident des VDAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit
Sitz in Stuttgart, unter Hinweis auf die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts
(BAG) zu seinem Urteil vom 25. März 2021 — 6 AZR 264/20.

Der als Oberarzt beschäftigte Kläger leistet im Rahmen seines
Arbeitsverhältnisses, auf das der TV-Ärzte/TdL Anwendung findet, außerhalb
seiner regelmäßigen Arbeitszeit sog. Hintergrunddienste.
[...]

Ob ein vom Arbeitgeber im Anwendungsbereich des TV-Ärzte/TdL angeordneter (Hintergrund-)Dienst im vergütungsrechtlichen Sinn Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft ist, richtet sich ausschließlich nach
nationalem Recht und nicht nach der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG.
Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich nach den tariflichen
Definitionen in § 7 Abs. 4 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte/TdL dadurch, dass
der Arbeitnehmer sich nach den Vorgaben des Arbeitgebers nicht an einem
bestimmten Ort aufhalten muss, sondern seinen Aufenthaltsort frei wählen kann.
[...]

Allerdings untersagt § 7 Abs. 6 Satz 2 TV-Ärzte/TdL dem Arbeitgeber die
Anordnung von Rufbereitschaft, wenn erfahrungsgemäß nicht lediglich in
Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
[...]

Quelle: VDAA, 26.03.2021

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