Nichtinvasive Beatmung / Kodierung ?

  • Liebe Newsgroup,
    mich interessiert Ihre Meinumg bzw. praktische Umsetzung der Kodierung der nichtinvasiven Beatmung (NIB). Es gibt dazu nach meinen Erkenntnissen unterschiedliche Standpunkte von Nichtkodierung bis 8-714 / 8-718 - Erfassung. Meiner Meinung nach ist die o.g. Kodierung nicht nur möglich, sondern auch notwendig, um den hohen Resourcenverbrauch adäquat abzubilden. Die Diagnoseverschlüsselung reicht hier nicht aus, da eine primäre Kalkulation der NIB in den entsprechenden DRG`s nich zu erwarten ist. Da im OPS unter 8-714 die "Spezialverfahren" nicht näher benannt sind, läßt sich m.e. die NIB hier durchaus unterbringen.
    Vielleicht bringen die speziellen Kodierrichtlinien ja noch näheren Aufschluß !???
    Gibt es andere Meinungen ?

    Mit freundlichen Grüßen

    Steffen Zacher

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Hr. Zacher,
    die maschinelle Beatmung bedeutet ja letztlich nichts anderes, als dass eine Maschine die Atmung ersetzt bzw. unterstützt. Somit haben Sie die Möglichkeit dies über die "Zeitschlüssel" der maschinellen Beatmung darzustellen (8-718.-). Ob die Beatmung im Rahmen einer Intubation oder auch Tracheostomie stattfindet, stellen Sie mit den jeweiligen Schlüsseln dar (8-70-, ...). Wenn es keinen für die NIB gibt, dann können Sie das momentan(?) halt nicht darstellen. Der OPS kennt ja die ein oder andere Prozedur nicht, die Dauer sollten Sie aber auf alle Fälle dokumentieren (entsprechend der Allgemeinen Kodierrichtlinien).

    Mit freundlichen Grüßen
    --

    Dirk Dorian Selter
    Arzt, Leiter Med. Cont., DRG-Beauftragter, Kliniken d. Main Taunus Kreises GmbH, Hofheim/Taunus

    [ Dieser Beitrag wurde von Selter am 14.08.2001 editiert. ]

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,
    vielen Dank für die Antwort.Ich denke, man sollte außer der Beatmungszeit die NIB mit 8-714 zusätzlich codieren, um diese als "Spezialverfahren" kenntlich zu machen und der Intubation entgegenzustellen. Wichtig ist meiner Meinung nach auch für retrospektive interne Auswertungen etc., dass das Verfahren ein zumindest intern festgelegtes Korrelat im Kodierungssystem hat. Dies läßt sich, solange ein NIB-Code nicht existirt, mit der 8-714 gut bewerkstelligen.
    Viele Grüße
    Steffen Zacher

    • Offizieller Beitrag

    Hallo nochmal,
    im Moment sagt Ihnen natürlich keiner, dass Sie nicht so vorgehen dürfen. Ich habe nur einfach ein Problem mit diesen Schwammschlüsseln. Für Ihre klinikinterne Zuordnung mag das ja o.k. sein, wobei man halt immer wieder erwähnen muß, dass der OPS keine Kostenkalkulation "mitliefert", aber problematisch wird dann doch mal der Vergleich mit anderen Häusern (wenn in irgendeiner Form gewünscht oder gefordert). Wenn also diese Art Schlüssel als Sammelbecken für alles was nicht kodierbar ist benutzt wird, dann wird man eben nicht in diesen Bereichen eine Vergleichsgrundlage schaffen. Andererseits müssen Sie dann auch solch einen Schlüssel wieder mit nur EINER Leistung belegen, ansonsten können Sie ja auch nicht klinikintern gescheite Auswertungen machen. Sie sperren dann entweder diesen Schlüssel für eine definierte Leistung und haben somit nicht mehr die Möglichkeit andere ähnliche nicht-kodierbare Prozeduren zu erfassen oder Sie subsumieren unter diesem Schlüssel verschiedene Prozeduren. Dann geht aber die Trennschärfe verloren und man hat letztlich nicht viel gewonnen.
    Aber schaun wir doch mal was uns der neue OPS demnächst so alles machen läßt....:rolleyes:

    Alternativvorschlag: Bei allen ìm Haus erfaßten Beatmungspatienten werden, neben der Beatmungszeit, die Schlüssel für Intubation/Tracheostomie vergeben. Patienten mit Beatmunszeitschlüsseln OHNE Zusatzschlüssel werden als NIB-Patienten definiert. Egal wie man`s macht, es bleiben Krücken...

    Gruß

    --

    Dirk Dorian Selter
    Arzt, Leiter Med. Cont., DRG-Beauftragter, Kliniken d. Main Taunus Kreises GmbH, Hofheim/Taunus

  • Ganz meiner Meinung. Man muß eben nur aufpassen, dass man die Krücken möglichst selektiv verteilt.
    Viele Grüße und einen schönen Sommertag
    Steffen Zacher

  • Hallo Herr Zacher,

    der Speziellen Kodierrichtlinien-Entwurf vom 27.7. gibt die Antwort auf zumindest einen Teil Ihrer Frage über die Definition der Beatmung: "Maschinelle Beatmung ist ein Vorgang, bei dem Gase mittels einer mechanischen Vorrichtung in die Lunge bewegt werden."
    Bei Erfüllung dieser Definition (auch wenn es über ein Maskensystem erfolgt) kann die Dauer der Beatmung über die bekannten Ziffern (die letztendlich ja auch die gruppierrelevanten sind) verschlüsselt werden.

    Natürlich muss ich auch Herrn Selter Recht geben, der vor einer "Verwässerung" der "Spezialverfahren" warnt. Wir machen es allerdings auch nicht besser, wir versuchen unter dieser Ziffer die Surfactantgabe beim Atemnotsyndrom des Frühgeborenen zu verwursteln.

    Mit freundlichen Grüßen von einer Neugeborenenintensivstation ohne Klimaanlage

    M. Teich

    :look: ;)

  • Kuypers Hügo, MeDoKu, Waiblingen

  • :bounce: Liebe Kollegen,

    meines Wissens nach hat die Dachgesellschaft Anästhesie und Intensivmedizin einen sehr differenzierten Vorschlag bezüglich Beatmungspatienten beim DIMDI eingereicht, der sicher (vielleicht allerdings nur zu Teilen) in der neuen Version berücksichtigt ist. Auch wir verschlüsseln die NIB nicht, dokumentieren sie allerdings intern, so dass wir sie (sauberer als mit den unspezifischen Schlüsseln) erheben können. Falls das InEK mal fragt...
    Gruß
    Patricia Klein

    Patricia Klein

    • Offizieller Beitrag

    [quote]
    Original von Selter:
    Aber schaun wir doch mal was uns der neue OPS demnächst so alles machen läßt....


    Hallo,
    bei DIMDI kann man sich ja nun den neuen OPS herunterladen. Ich habe hier mal die Kodes für die Beatmung rausgenommen. Die Anlage einer Maske zur Beatmung z.B. kann man jetzt mit einem Schlüssel (8-706) "beglücken".


    8-70...8-72 Maßnahmen für das Atmungssystem

    8-70 Zugang bei maschineller Beatmung und Maßnahmen zum Offenhalten
    der Atemwege
    Exkl.: Temporäre Tracheostomie (5-311)
    Hinweis: Die Intubation im Rahmen einer Operation ist nicht zu
    kodieren
    Die Dauer der maschinellen Beatmung ist zusätzlich zu
    kodieren (8-718)
    8-700 Offenhalten der oberen Atemwege
    8-700.0 Offenhalten der oberen Atemwege: Durch ororpharyngealen Tubus
    8-700.1 Offenhalten der oberen Atemwege: Durch nasopharyngealen Tubus
    8-700.x Offenhalten der oberen Atemwege: Sonstige
    8-700.y Offenhalten der oberen Atemwege: N.n.bez.
    8-701 Einfache endotracheale Intubation
    Inkl.: Notfallintubation
    Intubationswechsel
    8-704 Intubation mit Doppellumentubus
    8-706 Anlegen einer Maske zur maschinellen Beatmung
    Inkl.: Anpassen einer Gesichtsmaske oder Nasenmaske
    8-71 Maschinelle Beatmung über Maske oder Tubus
    8-711 Maschinelle Beatmung bei Neugeborenen
    Hinweis: Die Dauer der maschinellen Beatmung ist zusätzlich zu kodieren (8-718)
    Bei Anwendung mehrerer Beatmungsformen ist immer die aufwendigste anzugeben
    Ein Kode aus diesem Bereich ist nur einmal pro stationärem Aufenthalt anzugeben
    8-711.0 Maschinelle Beatmung bei Neugeborenen: Atemunterstützung mit
    kontinuierlichem positiven Atemwegsdruck (CPAP)
    8-711.1 Maschinelle Beatmung bei Neugeborenen: Kontrollierte Beatmung
    Inkl.: Intermittierende Überdruckbeatmung (IPPV)
    Kontinuierliche Überdruckbeatmung (CPPV)
    Hochfrequenzbeatmung (HFV)
    Hochfrequenz-Oszillationsbeatmung (HFOV)
    Hochfrequenz-Jetbeatmung (HFJV)
    8-711.2 Maschinelle Beatmung bei Neugeborenen: Assistierte Beatmung
    Inkl.: Synchronisierte intermittierende Überdruckbeatmung
    (S-IPPV)
    Synchronisierte kontinuierliche Überdruckbeatmung
    (S-CPPV)
    Intermittierende maschinelle Beatmung (IMV)
    8-711.3 Maschinelle Beatmung bei Neugeborenen: Beatmung mit
    Negativdrucksystem (CNP) ("Eiserne Lunge")
    8-711.x Maschinelle Beatmung bei Neugeborenen: Sonstige
    8-711.y Maschinelle Beatmung bei Neugeborenen: N.n.bez.
    8-714 Spezialverfahren zur maschinellen Beatmung bei schwerem
    Atemversagen
    8-718 Dauer der maschinellen Beatmung
    Hinweis: Die nachfolgenden Kodes sind nicht zu verwenden, wenn
    die Beatmung während einer Operation durchgeführt wurde. Eine Beatmung, die während einer Operation beginnt und länger als 24 Stunden andauert, muß hier kodiert werden. Bei mehreren Beatmungsepisoden während eines stationären Aufenthaltes sind die Zeiten zu addieren und am Ende einmal zu kodieren. Die Dauer der Entwöhnung wird bei der Berechnung der
    Beatmungsdauer eines Patienten hinzugezählt.
    Die Intubation ist zusätzlich zu kodieren

    (Die Erstellung erfolgte unter Verwendung der Datenträger der vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) herausgegebenen amtlichen Fassung.)

    Ich habe mit Dr. Schopen telefoniert, weil ich wissen wollte, wieviele Schlüssel nun nach der Änderung zur Verfügung stehen. Er nannte 23.825 endständige Kodes.
    Habe auch mal kurz ins Kapitel 3 geschaut. Doppler-und Duplexsono.z.B. sind nicht mehr dabei, wir werden sie vermissen! ;)

    Wir dürfen aber die Schlüssel für einige Gipsverbände begrüßen:

    8-31 Immobilisation mit Gipsverband
    Inkl.: Verwendung von Kunststoff und anderen Gipsersatzstoffen

    8-310 Aufwendige Gipsverbände
    8-310.0 Diademgips
    8-310.1 Thorax-Arm-Abduktionsgips
    8-310.2 Korrigierender Rumpfgips
    8-310.3 Becken-Bein-Gips (ein- und beidseitig)
    8-310.4 Minervagips
    8-310.5 Gips mit eingebautem Scharnier [Burrigips]
    8-310.x Sonstige
    8-310.y N.n.bez

    Grüße


    --

    Dirk Dorian Selter
    Arzt, Leiter Med. Cont., DRG-Beauftragter, Kliniken d. Main Taunus Kreises GmbH, Hofheim/Taunus


    [ Dieser Beitrag wurde von Selter am 17.08.2001 editiert. ]

  • Morgen Herr Selter,
    wissen Sie, ab wann die Version 2.1 zu verwenden sein wird?

    Gruß,

    Jan Cramer

    Dr. J. Cramer
    AGAPLESION Diakonieklinikum Hamburg

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Cramer:
    Morgen Herr Selter,
    wissen Sie, ab wann die Version 2.1 zu verwenden sein wird?

    Gruß,

    Jan Cramer

    Guten Morgen Hr.Cramer,
    hier der "Plan" (DIMDI):


    Wann wird es die nächste Revision des OPS-301 geben?
    Die nächste Revision des OPS-301 ist für das Jahr 2001 geplant. Vorschläge für diese Revision können bis zum 30.4.2001 an DIMDI geschickt werden. Die Vorschläge sollten möglichst innerhalb der jeweiligen Fachgesellschaft koordiniert werden. Der Einsatz der neuen Version ist für 2002 geplant.

    Angedacht ist der 1.1.2002.
    Kodip wird z.B. die neue Version wahrscheinlich Anfang Dez. ausliefern. Ich habe mit Dr. Kolodzig gesprochen. Sie sagte, dass die Lieferung so zeitig sein wird, dass die Einspielung ins KH-System ohne Zeitdruck ablaufen kann.

    Gruß


    --

    Dirk Dorian Selter
    Arzt, Leiter Med. Cont., DRG-Beauftragter, Kliniken d. Main Taunus Kreises GmbH, Hofheim/Taunus


    [ Dieser Beitrag wurde von Selter am 28.09.2001 editiert. ]