Krankenhausfinanzierung und Rahmenbedingungen ab 2009

  • Hallo liebes Forum.
    Allen ein gesundes Jahr 2009.

    FRAGE:
    Ab wann soll den die 300€-Sache losgehen, gibt es da schon was genaues? Ab 01.01.09? Und gilt dann Aufnahme-/Entlass- oder Rechnungsdatum ???

    Liebe Grüsse
    :biggrin:

    Dr. Jan Savarino, MA :rolleyes:
    Klinikgruppe Enzensberg

  • Schönen guten Tag allerseits,

    mit der heutigen Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz morgen in Kraft!

    Eine kleine Übersicht über dieses Gesetz findet sich hier. ( Admin: Kannst Du gerne in den Downloadbereich übernehmen)

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    wenn ich dies richtig verstehe bedeutet dies auch ab morgen die 300 € Regelung (Datum der Anzeige der Prüfung) ? Datum der Unterzeichnung beim MDK oder Datum Eingang in der Klinik ?

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Sehr geehrte Mitstreiter und Mitstreiterinnen,

    das KHRG ist im Bundesgesetzblatt Nr. 15 vom 24.03.2009 (http://frei.bundesgesetzblatt.de/index.php) veröffentlicht und tritt damit morgen in Kraft.

    Damit kann die MDK-Aufwandspauschale in Höhe von 300,-€ für alle erfolglos geprüften Behandlungsfälle mit Rechnungseingang beim Kostenträger ab 25.03.2009 in Rechnung gestellt werden, d.h. dies ist auf jeden Fall ab Rechnungsdatum 25.03.2009 zutreffend, unabhängig von Aufnahme- oder Entlassdatum des Patienten.

    Mit kollegialen Grüßen
    Dr. Jürgen Linz

    Dr. med. Jürgen Linz
    Weiterbildungsassistent Orthopädie/Unfallchirurgie
    Facharzt für Chirurgie (BLÄK), Sportmedizin (BLÄK)
    Diplom-Krankenhausbetriebswirt (VKD), Qualitätsmanagement (BLÄK)

  • Guten Tag Herr Dr. Linz,

    worauf gründet sich Ihre Information oder Annahme, dass die MDK-Aufwandspauschale in Höhe von 300,00 € für jeden Fall ab Rechnungsdatum 25.03.2009 gilt.

    Nach meinen Informationen arbeiten der GKV-Spitzenverband Bund und die DKG an einer Rahmenempfehlung zu Fragen der Umsetzung des KHRG. Dort war in einer Entwurfsfassung davon die Rede, dass die Aufwandspauschale für Fälle zu entrichten ist, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des KHRG, also dem 25.03.2009, aufgenommen wurden. Demnach soll nunmehr also das Aufnahmedatum- und nicht das Rechnungsdatum entscheidend sein. Das wäre zumindest eine klare, eindeutige Regelung.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Zitat


    Original von Systemlernender:

    Nach meinen Informationen arbeiten der GKV-Spitzenverband Bund und die DKG an einer Rahmenempfehlung zu Fragen der Umsetzung des KHRG. Dort war in einer Entwurfsfassung davon die Rede, dass die Aufwandspauschale für Fälle zu entrichten ist, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des KHRG, also dem 25.03.2009, aufgenommen wurden. Demnach soll nunmehr also das Aufnahmedatum- und nicht das Rechnungsdatum entscheidend sein. Das wäre zumindest eine klare, eindeutige Regelung.

    Gruß

    Der Systemlernende


    Guten Tag,
    dieser Standpunkt wird zumindest auch von der Bayerischen Krankenhausgesellschaft in den Informationsveranstaltungen vertreten (Folie Nr. 316 im Vortrag vom stv. GF Herbert Franz)

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Schönen guten Tag allerseits,

    man wird die Urteile abwarten müssen, die in Bezug auf die Einführung und die seinerzeit stattfindenden Streitigkeiten über den Gültigkeitsbereich in nächster Zeit zu erwarten sind. Nach dem hier im Forum und in meinem Vortrag bereits zitierten Münchner Urteil wäre es geradezu fahrlässig, hier eine Vereinbarung zu treffen, die auf das Aufnahmedatum des Falles abzielt. Da das Gesetz ab heute in Kraft tritt, gilt die Regelung auch ab heute, d. h. für alle heute eingeleiteten Prüfungen.

    Allerdings werde auch ich zunächst erst nur die ab heute aufgenommenen Fälle mit 300 € berechnen. Sollte es innerhalb der nächsten vier Jahre jedoch zu einem rechtskräftigen Urteil bezüglich Einführungphase der Aufwandspauschale kommen, behalte ich mir ggf. eine Nachberechnung vor!

    Ich wüsnche noch einen schönen Tag,

  • Sehr geehrte Mitstreiter und Mitstreiterinnen,

    im §275 Abs. 1c SGB V wird bezüglich der 6-Wochenfrist in Satz 2 ausdrücklich auf den Rechnungseingang (im §301-DTA wohl meist als Rechnungsdatum+1 anzunehmen) bei der Krankenkasse abgehoben.

    Ab Rechnungseingang kann die Krankenkasse \"den Fall prüfen\" und eine MDK-Prüfung beauftragen. Dies erfolgt ab 25.03.2009 dann unzweifelhaft in Kenntnis der neuen Rechtslage, unabhängig davon, ob der Patient vor oder nach diesem Termin aufgenommen oder entlassen wurde. Dies galt ebenso für Inkrafttreten des §275 Abs. 1c SGB V zum 01.04.2007 (GKV-WSG).

    Insofern sehe ich nach Inkrafttreten des KHRG zum 25.03.2009 für jede ab diesem Zeitpunkt von einer Krankenkasse eingeleitete Prüfung nach §275 Abs. 1 SGB V die Berechtigung zur Abrechnung der MDK-Aufwandspauschale in Höhe von 300,-€, soweit die Prüfung zu keiner Minderung des Rechnungsbetrages geführt hat (auch wenn innerhalb der Prüfung eine Änderung der Kodierung festgestellt wurde). Natürlich wird auch bei einer Erhöhung des Abrechnungsbetrages die MDK-Aufwandspauschale fällig.

    Die Vergütungspflicht bei veränderter Kodierung wurde erstinstanzlich bereits sozialgerichtlich bestätigt (SG Nürnberg S 7 KR 542/07 vom 22.10.2008). Die Frage der zeitlichen Abgrenzung ist durch Urteil des SG München (SG München S43 KR 806 07 vom 26.02.2008) bestätigt. Beide Fragestellungen werden aktuell vor dem SG Nürnberg erneut behandelt (S 7 KR 379/08).

    Dies trifft danach aber auch für alle nach dem 25.03.2009 beauftragten MDK-Einzelfallprüfungen bei zwischenzeitlich erfolgter Rechnungskorrektur (innerhalb der 4-jährigen Verjährungsfrist) zu, auch wenn dabei ein Behandlungsfall mit Aufnahme/Entlassung vor dem 25.03.2009 bzw. 01.04.2007 geprüft werden soll. Auch hier muß sich die Krankenkasse natürlich der aktuellen Rechtslage bewußt sein.

    Mit kollegialen Grüßen
    Dr. Jürgen Linz

    Dr. med. Jürgen Linz
    Weiterbildungsassistent Orthopädie/Unfallchirurgie
    Facharzt für Chirurgie (BLÄK), Sportmedizin (BLÄK)
    Diplom-Krankenhausbetriebswirt (VKD), Qualitätsmanagement (BLÄK)