Krankenhausfinanzierung und Rahmenbedingungen ab 2009

  • Hallo

    mit Wirkung vom 01.04.2009 haben der GKV-Spitzenverband und die DKG eine Rahmenempfehlung abgeschlossen, die u.a. auch eine Aussage zum Zeitpunkt der Gültigkeit der Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1 c SGB V enthält. Es heißt dort:

    \"Unter Berücksichtigung und in Verbindung mit der Vereinbarung zur Abrechnung des Zu- oder Abschlages wegen Konvergenzverlängerung wird empfohlen, dass die auf 300 Euro erhöhte Aufwandspauschale für Fälle entrichtet wird, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des KHRG aufgenommen wurden.\"

    Eine meines Erachtens klare, eindeutige und vernünftige Regelung, die erhöhte Aufwandspauschale auf Prüfungen zu beziehen, die mit einer Patientenaufnahme ab dem 25.03.2009 (0.00 Uhr) in Verbindung stehen.

    Für alle diejenigen, die vor den Sozialgerichten weiter \"fechten\", hat die vorgenannten Rahmenempfehlung auch noch einen Trost parat: \"Die Vertragsparteien dieser Rahmenempfehlung stellen ausdrücklich fest, dass ... die unterschiedlichen, streitigen Positionen zur Frage des Zeitpunktes der Entrichtungspflicht für die Aufwandspauschale in Höhe von 100 Euro ... von dieser Rahmenempfehlung nicht erfasst werden.\"

    Gruß

    Der Systemlernende

  • Einen guten Morgen an die Forumistinnen/en,

    seit dem letzten Beitrag ist einige Zeit ins Land gegangen und wir haben die Möglichkeit, jetzt die ersten Aufwandspauschalen mit der neuen Höhe von 300€ abzurechnen. Und genau da liegt mein Problem: Die von \"Systemlernender\" erwähnte Rahmenempfehlung kann ich auf der Seite der DKG nicht entdecken, vielmehr wird dort eine Stellungnahme zu dem Gerichtsurteil S7 KR 405/08 abgegeben, dessen Fazit (so ich das richtig interpretiere) ist, dass bei (Behandlungs)Überliegern die neue, erhöhte MDK-Aufwandspauschale berechenbar ist.
    Kann mir ein Forummitglied eine Fundstelle für die Rahmenempfehlung zwischen DKG und GKV-Spitzenverband mitteilen damit wir uns Schiftverkehr ersparen können der u.U. nicht notwendig ist.
    Danke und einen angenehmen Tag wünscht di-stei
    (noch 20°, bedeckt und seeehr angenehm)

  • Schönen guten Tag allerseits,

    in Bezug auf §4 Abs. 2a (Abschlag für Mehrleistungen) gibt es ja inzwischen eine Schiedsstellenentscheidung aus Niedersachsen, die den Abschlag auf eine Höhe von 10% auf die vereinbarten Mehrleistungen (aber nur bei den DRGs) festsetzt (siehe z. B. hier oder hier).

    Angeblich gibt es auch inzwischen eine Entscheidung aus Thüringen, die einen 30%igen Abschlag festlegen soll. Hat jemand dazu nähere Informationen oder kennt jemand andere Entscheidungen aus anderen Bundesländern? Wer hat Mehrleistungen bereits verhandelt mit welchem Abschlag?

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    die 10%-Schiedsstellenentscheidung aus Niedersachsen ist inzwischen vom dortigen Sozialministerium genehmigt (kam bei unserer KHG über die NKG):

    \"Das Sozialministerium hat im Rahmen der ihm obliegenden Rechtskontrolle nicht nur festgestellt, dass die Entscheidungen der Schiedsstelle ohne Rechtsfehler ergangen sind. Es hat auch positiv die korrekte Anwendung des der Schiedsstelle zustehenden Gestaltungsrechts hinsichtlich der Höhe des Abschlages hervorgehoben.
    Die Anträge der Krankenkassen auf Nichtgenehmigung wurden entsprechend eindeutig als unbegründet abgewiesen. Überdies wies das Ministerium noch darauf hin, dass die Anträge der Krankenkassen möglicherweise sogar schon unzulässig gewesen wären.\"

    Aus anderen Bundesländern ist mir bisher nichts bekannt.

    Viele Grüße, J.Helling

  • Hallo Herr Schaffert,

    leider muss ich die 30% aus Thüringen bestätigen. Die Begründung der Schiedsstelle steht jedoch noch aus.

    Nach meinemKentnisstand ist für den 01.09.2009 eine Schiedsstellenentscheidung zum Preisabschlag für Mehrerlöse aus Sachsen und am 02.09.2009 aus Bayern zu erwarten.

    Mit freundlichen Grüßen aus Weimar

    M. Thieme