Überlieger 2002 nach 2003

  • Liebe Kollegen,

    hat sich schon jemand mit der Problematik der Überlieger von 2002 nach 2003 beschäftigt?

    Da für die Abrechnung nach G-DRG der Patient in 2003 aufgenommen worden sein muss, ergeben sich nach unserem Verständnis Probleme in den Fallzahlen durch noch nicht entlassene Patienten aus 2002.

    Im Rückblick auf andere Jahreswechsel sind dies oft teurere Fälle (Langlieger - denn wer liegt schon gerne über Weihnachten/Neujahr im Krankenhaus -> kaum Elektivpatienten, bei uns über 100 Fälle mit durchschn. eff. Relativgewicht > 2,0! bzw. langer VWD).

    Haben sich hierzu die Kassen bereits geäußert? Gibt es Vorschläge für die Ausgleichsregelungen?

    Systemwechselbedingt dürfte im ersten DRG-Jahr eine DRG-Fallzahl von ca. elfeinhalb Monaten erreicht werden, oder sogar nur von elf Monaten, wenn Dezember 2003-Fälle dann erst wieder teilweise in 2004 abgerechnet werden. Muss man hier rechnen, oder löst sich das Problem irgendwie von allein?
    --
    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz
    DRG-Beauftragter
    Kliniken des Landkreises Freyung-Grafenau gGmbH

    [center] Bernhard Scholz [/center]

  • Hallo Herr Scholz,

    eine offizielle Regelung scheint es noch nicht zu geben. Aber folgt man den Analogien der bisherigen Verfahren (ICD-Wechsel, Kalkulationsmodel etc.) scheint mir folgendes hoch wahrscheinlich:

    Der Entlassungstag bestimmt die Zugehörigkeit zum Jahr und nicht der Tag der Rechnungsstellung. Die Überlieger kommen also dem Folgejahr zu Gute. -- Ich kalkuliere zumindest so.

    Die berühmten Budgetabschläge durch Minderauslastung an Feiertagen und Jahrewechsel gehören damit ebenso bald der Vergangenheit an.

    Gelsenkirchen, Mondklar, trocken..... Primär-Optierer
    --
    Michael Kilian
    Med. Informations-u. Qualitätsmanagement
    Evangelische Kliniken Gelsenkirchen

    Michael Kilian

  • Hallo Herr Scholz,
    in unseren Pflegesatzunterlagen gibt es die sog. Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntg für Leistungen, die noch gemäß BPflV 1995 abzurechnen sind. Wir haben also bei der Erstellung unseres Forderungskataloges die "Überlieger" 2001 auf 2002 ermittelt (sowohl die DRG als auch die Erlöse nach BPFlV). Die Erlösanteile die auf 2002 gefallen sind wurden in o.g. Tabelle aufgeführt. Die zugehörigen Fallzahlen der DRG haben wir von der Hochrechnung der DRG-Fallzahlen auf das Gesamtjahr abgezogen, da wir davon ausgehen, dass Art und Fallzahl des Jahreswechsels 2001/2002 in etwa 2002/2003 entspricht.
    Viele Grüße aus Heidenheim
    Christa Bernauer (Med. Doku)

  • Hallo Forum,

    vielen Dank für die Antworten, hier noch mal mein Fazit, nach erneuter Durchsicht der Paragraphen.

    Die Antworten von Herrn Kilian und von Frau Bernauer versuche ich mal kompatibel zu machen. Einerseits ist es richtig, dass bisher (und wohl auch in Zukunft) der Entlasszeitpunkt die Zugehörigkeit zum Abrechnungsjahr bestimmt. Andererseits ist aber in der KFPV in § 1 Absatz 7 Folgendes geregelt:

    Zitat:
    (7) Die Fallpauschalen sind nur für Aufnahmen ab dem 1. Januar 2003 abzurechnen. Werden die Fallpauschalen erst ab einem späteren Zeitpunkt erhoben, gilt Satz 1 entsprechend ab diesem Zeitpunkt. Bei Aufnahmen vor diesen Zeitpunkten sind die bisher geltenden Entgelte abzurechnen. § 15 des Krankenhausentgeltgesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422) bleibt unberührt.

    Dort heißt es dann wieder:
    §15 KHEntgG
    (2) Mehr- oder Mindererlöse in Folge der Weitererhebung der bisherigen Entgelte werden durch Zu- und Abschläge auf die im restlichen Vereinbarungszeitraum zu erhebenden neuen Entgelte ausgeglichen; wird der Ausgleichsbetrag durch die Erlöse aus diesen Zu- und Abschlägen im restlichen Vereinbarungszeitraum über- oder unterschritten, wird der abweichende Betrag über die Entgelte des nächsten Vereinbarungszeitraums ausgeglichen; es ist ein einfaches Ausgleichsverfahren zu vereinbaren. Würden die Entgelte durch diesen Ausgleich und einen Betrag nach § 3 Abs. 8 oder § 4 Abs. 11 insgesamt um mehr als 30 vom Hundert erhöht, sind übersteigende Beträge bis jeweils zu dieser Grenze in nachfolgenden Budgets auszugleichen. Ein Ausgleich von Mindererlösen entfällt, soweit die verspätete Genehmigung der Vereinbarung von dem Krankenhaus zu vertreten ist.

    Also:
    "es ist ein einfaches Ausgleichsverfahren zu vereinbaren"

    Mal sehen, was die Verhandlungen bringen. Unsere Verhandlungspartner wollen vorab jedenfalls eine Abgrenzung von Überliegern und DRG-Fällen. Dies vereinfacht die Sache m. E. nicht, ist in Form einer Schätzung allerdings machbar (s. Beitrag von Fr. Bernauer). Spitz abgerechnet werden kann sowieso erst, wenn die Patienten auch da waren.
    --
    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Bernhard Scholz
    DRG-Beauftragter
    Kliniken des Landkreises Freyung-Grafenau gGmbH

    [center] Bernhard Scholz [/center]

  • Zitat


    Original von Scholz:
    Spitz abgerechnet werden kann sowieso erst, wenn die Patienten auch da waren.


    Hallo Herr Scholz,

    wenn der letzte Patient, der in 2002 aufgenommen wurde, entlassen ist, wird man m. E. eine Ausgleichsberechnung nach klassischer Art durchführen müssen. Daraus ergeben sich (in Verbindung mit den für diese Überlieger vereinbarten klassischen Entgelten) Forderungen bzw. Verbindlichkeiten gegenüber den Krankenkassen, die dann z. B. über fallbezogene Zu- oder Abschläge den DRGs zugerechnet werden könnten.
    Übrigens lohnt es sich, bereits jetzt über die Übewrlieger nach 2004 nachzudenken. Denn die Gelder fließen erst nach Entlassung. Teilt man das vereinbarte Budget durch die L1-Fälle zzgl. Neugeborener abzgl. halbe Überlieger nach 2003, so hat man tendenziell mehr DRGs vereinbart, als man im Vereinbarungszeitraum abrechnen wird.

    Schöne Grüße
    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt