Kodierung von Knochenersatz-"Endobone"

  • Guten Morgen,

    ich hoffe ich bin hier richtig - ich habe vorher das Forum kleinlichst durchsucht ;)

    Ich habe ein Problem mit dem MDK bei der zusätzlichen Kodierung von einer synthetischen Knochensubstanz Actifuse, welche ich mit dem OPS 5-785.3- abgebildet habe. Es handelt sich um einen Fall aus 2010.

    Es handelt sich um einen erneuten Ausriss der Tuberculum majus humeri (Bereits 5 Wochen zuvor mit winkelstabiler Platte bei Schulterluxation mit Fraktur Humerus proximal versorgt)
    OP: offene Refixierung mittels Ultrabraid-Fäden und Spongiosaauffüllung mittels Actifuse ABX 2,5ml
    Kodierung: 5-794.11 und 5-785.31

    Laut OP-Bericht:
    "[...] Cranial werden 2,5 mm Actifuse ABX in den Defekt eingebracht und anschließned des Tub. minus sowie die Restmanschette über Fäden an der Platte fixiert. [...]"

    Der MDK meint im ersten GA, dass sich unter dem Kode 5-793.-- kein Hinweis findet, dass die Unterfüllung mit Knochenersatz gesondert kodiert werden muss.

    In meinem Widerspruch habe ich auf die Kodierhinweise für Endoprothesen und Biomaterialien von BIOMET verwiesen und verdeutlicht, dass es sich um ein zusätzliches, eher unübliches Verfahren handelt und dieses laut DKR einen deutlichen Mehraufwand verursacht hat.

    Zweites GA des MDK zu 5-785.31:
    "[...] Nach erneuter Begutachtung und unter Berücksichtigung des Widerspruchschreibens ist der Prozedurenkode 5-785.31 dem BSG-Urteil B 3 KR 15/07 R vom 18.09.2008 folgend nicht korrekt angegeben worden und entfällt.[...]"

    Bin ich hier aud dem "Holzweg"???? Ich wüßte nicht, wie ich noch argumentieren könnte.
    Ich wäre über jede Hilfe sehr dankbar!

    Ich wünsche eine sonnige Woche ;)

    Mit freundlichen Grüßen
    Meddoku0114

    :sonne:

  • Hallo Herr Horndasch,

    wie so oft, hat man den Eindruck, dass immer nur so weit gelesen wird, wie es einem in den Kram passt, denn in der FPV heisst es in §5 Abs. 2 Satz 4 erst:

    Zitat


    Können für die Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 DRG-EKV 2012 auf Grund einer fehlenden Vereinbarung für den Vereinbarungszeitraum 2012 noch keine krankenhausindividuellen Zusatzentgelte abgerechnet werden, sind für jedes Zusatzentgelt 600,00 Euro abzurechnen.


    Daraus hat der MDK richtig geschlossen, dass die 600-Euro Regel gilt, wenn noch nicht verhandelt worden ist. Allerdings (und fragen Sie mich bitte nicht, warum man da noch einen Satz gebraucht hat) heisst es im folgenden Satz:

    Zitat


    Wurden für Leistungen nach Anlage 4 bzw. 6 DRG-EKV 2012 im Jahr 2012 keine Zusatzentgelte vereinbart, sind im Einzelfall auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 Satz 3 KHEntgG für jedes Zusatzentgelt 600,00 Euro abzurechnen.

    Ich würde also auf § 5 Abs. 2 Satz 5 FPV (seit 2006 unverändert) verweisen oder vielleicht in einem höflichen Schreiben zum Weiterlesen auffordern.

    Grüße aus dem Rheinland

    Rolf Grube, MBA
    FA für Anästhesie

  • Hallo Meddoku0114,

    da hat der MDK recht, wenn Sie die folgende Fragen mit "Nein" beantworten:

    Haben Sie eine Verbundostheosynthese durchgeführt?

    Wenn nicht, hätten Sie das Actifuse auch angewendet, wenn Sie die offene Refixierung nicht durchgeführt hätten?

    Ich fürchte, ich kenne die Antwort. :thumbdown:

    Da spricht das BSG-Urteil eine deutliche Sprache und urteilt meiner Meinung nach auch korrekt.

    Grüße aus dem Rheinland

    Rolf Grube, MBA
    FA für Anästhesie

  • Hallo Herr Grube,

    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Ich muss trotzdem nochmal fragen: Eine Verbundosteosynthese ist doch eine Kombination aus Plattenosteosynthese mit einer Stabilisierung durch Knochenzement.

    Bei o.g. Fall lag bereits die winkelstabile Platte, die nun auch wieder zur Fixation verwendet wurde, oder liege ich da falsch (bin kein Chirurg ;) )

    Hier der OP-Bericht:
    "Beach-Chair-Lagerung. Nach Desinfektion und sterilem Abdecken Wiedereröffnen der Narbe am re. OB. Nach Entfernung der Subcutanfäden Durchtritt durch den Deltoideus auf die Platte. Es zeigt sich die Dislokation des Tub. majus, wobei ein Großteil der Ruptur ligamentär sich darstellt. Der kleine im Röntgen auch sichtbare knöcherne Defekt wird mittels Hoffaklemmen angeklemmt. Es werden Ultrabraid-Fäden durch die Sehne geflochten und Säubern des Insertionspunktes sowie Entfernung zweier Schrauben. Cranial werden 2,5 mm Actifus ABX in den Defekt eingebracht und anschl. das Tub. minus sowie die Restmanschette über Fäden an der Platte fixiert. Dann wird die Manschette geschlossen. Es zeigt sich eine spannungsfreie Sehne. Spülen des OP-Gebietes. Einlage einer Redondrainage. Schichtweiser Wundverschluss.[...]"

    Vielen Dank für Ihre Hilfe und sorry für die nochmalige Nachfrage,
    aber ich würde es gern genau verstehen wollen ;)

    DANKE

    Mit freundlichen Grüßen
    Meddoku0114

    :sonne:

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    was soll das Urteil in diesem Zusammenhang erklären?
    Das hat auch nichts mit Verbundosteosynthese zu tun und die von Herrn Grube aufgezählten Fragen sind überhaupt nicht zu stellen.

    Auch wenn unter 5-793 nicht explizit der Hinweis steht, dass Knochenersatz extra zu kodieren ist, ist es selbstverständlich zusätzlich zu kodieren. Er ist mitnichten integraler Bestandteil einer jeden Osteosynthesen-OP. Dass man zur Überzeugung gelangt, alles was nicht extra als Hinweis erwähnt wird, sei nicht zusätzlich kodierbar, ist völlig abwegig (das weiß man auch so beim DIMDI...).
    Die DKR P001 ist hier zu berücksichtigen, wobei klar sein sollte, dass ein Knochenersatz nicht einem Zugang oder Verschluss gleichzusetzen ist.

    Unter oben genannter Vorstellung dürfte man dann auch keine Spongiosaplastik neben einer Osteosynthese kodieren, da nicht als Hinweis aufgeführt. Wie gesagt, ist dies unsinnig.

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo Herr Selter,

    danke für Ihre Antwort und gut, dass ich mich doch nicht auf dem "Holzweg" befinde.

    Leider weiß ich immer noch nicht so recht, wie ich meine erneute Argumentation aufbauen soll, denn ich habe in meinem ersten WS bereits geschrieben, dass es sich um ein zusätzlich durchgeführtes Verfahren handelt und die Materialien kostenintensiv sind. Zudem habe ich auf die Kodierhinweise der Firma BIOMET verwiesen, in denen solche Beispiele mit Kodierung aufgeführt sind und dem MDK auch mitgeteilt, dass nicht alles in den Hinweisen zu finden ist.

    Haben Sie vielleicht eine Idee? Oder sollte ich meinen WS nochmal auf den o.g. Punkten aufbauen und diese etwas detaillierter beschreiben?

    Vielen Dank im Voraus.

    Mit freundlichen Grüßen
    Meddoku0114

    :sonne:

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,


    1) Zudem habe ich auf die Kodierhinweise der Firma BIOMET verwiesen, in denen solche Beispiele mit Kodierung aufgeführt sind ...

    2)... und dem MDK auch mitgeteilt, dass nicht alles in den Hinweisen zu finden ist.

    3) Oder sollte ich meinen WS nochmal auf den o.g. Punkten aufbauen und diese etwas detaillierter beschreiben?

    1) Das interessiert den MDK nicht, spielt aber auch keine Rolle.
    2) Das hat er ja wohl nach dem 1 Widerspruch selber verstanden, deswegen ja auch die neue Argumentationskrücke des 2. Gutachtens.
    3) Ja (P001). Wobei ggf. dies gar nicht mehr vom MDK bearbeitet wird ("kein Grund oder Verpflichtung für erneute Begutachtung") oder einfach keine neuen Erkenntnisse postuliert werden. Dann mit der Kasse direkt sprechen, die unsinnige Vorstellung des MDK darstellen und die freudige Erwartung auf das sozialgerichtliche Verfahren kundtun.

  • Hallo Herr Selter,

    vielen Dank - ich werde über den Verlauf berichten, dass kann aber wieder ein halbes Jahr dauern ;)

    Nochmals DANKE

    Mit freundlichen Grüßen
    Meddoku0114

    :sonne:

  • Hallo an Alle,

    ich habe eine Frage wegen des Einbringens von Knochenzement bei pathologischer Mehrfragment Humerusfraktur.

    Konkret geht es darum:

    Falls bei dieser OP die Schraubenlager mit Knochenzement augmentiert werden, darf man dafür den OPS Kode 5-785.01 (Implantation von alloplastischem Knochenersatz, Knochenzement ohne Antibiotika, proximaler Humerus) verwenden?

    für eine Antwort schon mal danke im voraus

    Suerschie

  • Guten Tag Forum,

    ich häng mich mal an diesen Thread. Ich frage mich gerade, ob und ggf. wie "PMMA 50 % Hydroxylapatit" kodiert wird. Handelt es sich hier um den OPS 5-785.0 oder gibt es da etwas anderes? Vorab vielen Dank für Unterstützung

    Sonnige Grüße!

    Schönen Gruß
    C.Busch