Doppelte Abrechnung von auswärtig erbrachten Leistungen ???

  • Hallo Forum!

    Ich hätte mal eine für mich kniffelige Frage zu klären:

    Unser Haus schickt einen stationären Patienten für ein MRT in das benachbarte Krankenhaus, weil es die Untersuchung für medizinisch notwendig hält. Der Patient ist die ganze Zeit stationär in unserem Haus und auch die dementsprechende DRG wird von uns abgerechnet.

    Jetzt sind folgende Fälle eingetreten: Privatpatienten (Rein Privat und Patienten mit Zusatzversicherung) ist vom benachbarten Haus eine Rechnung gestellt worden, die die Privatpatienten zusätzlich bezahlen sollen. Und zwar nicht mit einem 25%igen Abzug auf den GOÄ-Satz für stationäre Patienten, sondern sie sollen den vollen ambulanten Satz bezahlen, da die Behauptung des benachbarten Hauses ist, dass diese Fälle bei ihnen als ambulante Fälle geführt und abgerechnet werden müssten. Dies führt mich zu Frage 1: Ist dies nicht eine konsiliarisch erbrachte Leistung und darf somit nicht als ambulant betrachtet werden und somit wäre der 25%iger Abzug fällig.

    Und daraus resultierend Frage 2:
    Unser Haus rechnet die DRG ab. Über die DRG sind ja sämtliche Untersuchungen usw. abgebildet. Wenn jetzt der Privatpatient noch eine separate Rechnung erhält und auch wir eine DRG abrechnen, wird der Patient dann nicht zweimal um sein Geld \"erleichtert\"?

    Meine Meinung wäre ja, dass das benachbarte Haus uns die Untersuchung im Rahmen des stationären Aufenthaltes als konsiliarische Leistung (GOÄ -25%) berechnet und fertig ist Laube. Oder liege ich da falsch? Ähnlich müsste es sich doch auf für GKV Patienten verhalten, oder?

    Ich bedanke mich bereits im Voraus für Ihre Hilfen

    Mit freundlichem Gruss an alle Mitnutzer !!!

    Zwaennie

    Im Leben kommt es wie im Theater nicht darauf an wie lange das Stück dauert, sondern wie gut man es spielt! :i_respekt:

  • Hallo Zwaennie!

    Selbstverständlich handelt es sich um eine Konsiliarleistung und es gelten die Bestimmungen des § 6 a GOÄ!

    Es gilt ebenso die Wahlarztkette. Der Patienten wünscht die Chefarztleistung. Das Liquidationsrecht umfasst alle an der Behandlung beteiligten Ärzte und ärztl. geleitete Einrichtungen. Die Rechnung an den Patienten ist also o. k.!

    Unbeschadet dessen, müssen Sie die Drittleistung im OPS dokumentieren.

    Ihre Ärzte stellen dem Patienten auch die \"in der DRG\" enthaltenen Leistungen in Rechnung.

    Die Rechnung für die GKV-Patienten geht selbstverständlich an Sie und nur DIE!

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Killmer,
    ich muss nochmal nachfragen, weil das Problem mich auch beschäftigt: Ungeachtet dessen, ob der Patient die Wahlarztleistung \"Chefarztbehandlung\" gewählt hat, bekommt er das Konsil in Rechnung gestellt? Oder meinen Sie, dass nur Patienten mit Chefarztbehandlung die Konsilrechnung bekommen und für die anderen Privatpatienten geht die Konsilrechnung an das Krankenhaus, in dem der Patient stationär aufgenommen ist ?

    Mit freundlichen Grüßen
    U. Seiffert-Schuldt

  • Hallo Frau Seiffert-Schuldt,

    Zitat


    Original von Killmer:
    Die Rechnung für die GKV-Patienten geht selbstverständlich an Sie und nur DIE!

    Ist keine wahlärztliche Leistung vereinbart dann geht die Rechnung an das beauftragende Krankenhaus.

    Viele Grüße
    Sebastian Seyer