Patient verstorben bei Verdachtsdiagnose

  • Hallo Herr Breitmeier,

    einen § 301-Entlassungsgrund "Entlassung nach Hause" gibt es nicht.

    Die DKR D008 regelt, wie mit Verdachtsdiagnosen umzugehen ist und unterscheidet (dichotom)

    • Entlassung nach Hause
    • Verlegung in ein anderes Krankenhaus

    Das Versterben ist schlicht nicht geregelt. Einen Ausschluss der Kodierung von Verdachtsdiagnosen bei Tod enthalten die DKR D008 wie auch die DKR allgemein nicht.

    Die allgemein kolportierten Ausführungen, eine Diagnose müsse gesichert sein, findet in den DKR keine Stütze und ist in der Medizin in der überwiegenden Zahl auch nicht wirklich möglich.

    Viele Grüße

    M2

  • Hallo medman2,

    Sie haben recht, dass das Versterben in der DKR schlicht nicht geregelt ist. Insofern muss es für einen Juristen relativ einfach zu entscheiden sein, ob die Regelungen der DKR D008 bei Verstorbenen einschlägig sind oder nicht. Ich denke nein, bin aber kein Jurist.

    Eine andere Frage ist dann, ob und ggf. Welche Diagnose ohne Zuhilfenahme von D008 kodiert werden darf. Bei Toten gibt es vielleicht eine Obduktion aber auf jeden Fall einen Totenschein.

    @ Frau Enders: Ich bin auf die Auslegung des Gerichts gespannt, es wäre schön, wenn Sie uns auf dem Laufenden halten könnten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Guten Tag,

    dann gilt - bei strenger Auslegung des Wortlauts - die DKR auch nicht bei Entlassung in ein Pflegeheim oder in die Obhut der Angehörigen (Pat. wohnt vorübergehend bei Enkel). Das ist ja dann auch nicht die Wohnadresse.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch