Guten Morgen ins Forum,
ich habe zu einem Fall Zusatzentgelte für Hämodialyse berechnet.
Die gesetzl. Grundlagen des KHEntgG sind bekannt.
Nun hat die KK durch interne Prüfung festgestellt, dass hier eine Behandlung fortgeführt wird und möchte natürlich nicht erstatten, was ja auch nachvollziehbar ist.
Mein Verständnis des §2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG beinhaltet, dass ALLE dort angegebenen Kriterien erfüllt sein müssen, damit die Dialyse- Behandlung NICHT zu den KH- Leistungen nach §2 Nr. 2 gehört.
Da dort unter anderem der Zusammenhang zum Grund der KH- Behandlung aufgeführt ist, schlussfolgere ich, dass es dem MDK obliegt, hierzu eine Aussage zu treffen (§275).
Gibt es hierzu komplementäre Meinungen?
Ich möchte betonen, dass es hier lediglich um eine Verständnisfrage geht...
Herzliche Grüße,