Welcher Basisfallwert gilt?

  • Hallo Forum!

    bei uns ändert sich der BFW mehrmals unterm Jahr. Das wirft Fragen auf, aber leider bin ich kein Abrechnungsexperte, deshalb hoffe ich auf die Spezialisten!

    Welcher Basisfallwert gilt bei der stationären Abrechnung:
    Der am Aufnahmetag gültige? Oder der am Tag der Rechnungserstellung gültige? Oder vielleicht ein anderer?

    Und jetzt noch eine Expertenfrage: Wenn ein abgerechneter Fall vom MDK geprüft wird und sich durch Veränderungen das Relativgewicht vermindert - mit welchem BFW wird der geänderte Fall neu abgerechnet?

    Das klingt vielleicht ein wenig spitzfindig, doch die praktischen Auswirkungen sind enorm: Sehr viele Kassen schicken uns nach erfolgter MDK-Prüfung (mit Minderung des Relativgewichtes) eine Rückzahlungsaufforderung, die um einige Cent bis einige Euro nicht mit der bei uns ermittelten Differenz übereinstimmt. So gibt es immer viel Klärungsbedarf, z.B. auch mit unserer Buchhaltung.
    Ich vermute den Grund dieser Abweichungen darin, dass die Kasse und wir evtl. unterschiedliche BFW zugrunde legen.

    Viele Grüße
    RT

  • Schönen guten Tag

    es gilt grundsätzlich der BFW am Tag der Aufnahme:

    Zitat

    § 1 Abs. 6 Satz 2 FPV:
    Für Art und Höhe der nach dieser Vereinbarung abzurechnenden Entgelte ist der Tag der voll oder teilstationären Aufnahme in das Krankenhaus maßgeblich.

    Ich habe bisher noch nicht erlebt, dass die Kassen einen falschen BFW bei der Rechnungskorrektur verwenden. Auch deren Programme verwenden automatisch den für den Tag der Aufnahme hinterlegten BFW für Ihr Haus.

    Vielmehr liegen solche Differenzen in der Regel an den prozentualen Zu- und Abschlägen ( AiP, Arbeitszeit, Sanierungsbeitrag ... ) , die natürlich ebenfalls neu berechnet werden müssen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Guten Tag zusammen,

    bestätigen kann ich zumindest, dass der MDK regelmäßig mit falschem BFW, z. B. einfach pauschal mit 2700 €, rechnet. Das Rückforderungschreiben der Kassen habe ich ehrlich gesagt noch nie mit falscher Berechnung gesehen (na ja gut, die Abzüge zur integrierten Versorgung lasse ich mal außen vor). Wenn Ihre FiBu auf den genauen Differenzbetrag besteht, können Sie natürlich ein neues Rückforderungsschreiben anfordern, sobald der korrigierte Rechnungsbetrag per DTA eingespielt ist.

    Viele Grüße
    Sebastian Seyer

  • Schönen guten Tag,

    möglicherweise liegt das Problem aber auch woanders:

    Aus dem Beitrag von \"Rotes_Tuch\" klingt heraus, dass die Abrechnung nicht in den Abrechnungs- und Falldaten geändert wird, sondern lediglich in der Buchhaltung durch Ausbuchen des Differentzbetrages. Ersteres würde nämlich dazu führen, dass die Krankenkasse eine neue Entlassanzeige mit den geänderten Daten und auch eine neue Rechnung bekommt. Diese Rechnung - wenn korrekt nach den geänderten Falldaten erstellt - wird dann auch korrekt, d.h. ohne Differenz bezahlt mit der Folge, dass auch die Buchhaltung wieder stimmt (da die alte Rechnung ja storniert wurde) und vor allem, dass die §21 Daten mit der tatsächlichen Abrechnung übereinstimmen. Enthalten die §21 Daten noch die ursprünglichen Daten, sind sie nicht nur für das InEK falsch (schließlich enthalten die Abrechnungsdaten nicht die tatsächlich abgerechnete DRG und den Betrag), sondern sie sind auch eine falsche Grundlage für Auswertungen und Leistungsplanung. Ich kann daher nur empfehlen, die echten Falldaten und damit die Daten nach §301 SGB V und §21 KHEntgG den Änderungen anzupassen und die originale Abrechnung bei Bedarf anders zu erfassen.

    Es gibt nämlich noch eine andere Auswirkung die erhebliche Finanzielle Konsequenzen haben kann: Derzeit gibt es ein Verfahren in Revision vor dem BGH, in dem es um die Grundlage der Erlösausgleiche geht. die Frage dabei ist, ob die so genannte Brutto- oder die Nettomethode Anwendung findet. Bei der Nettomethode (Krankenhausmeinung) fließen nur die auch tatsächlich auch gezahlten Erlöse in die Ausgleichsberechnung ein. Ausbuchungen aufgrund nicht bezahlter Rechnungen (uneinbringbare Forderungen) bleiben außen vor. Bei der Bruttomethode (Kassenmeinung (VdAK) ) ist der tatsächlich abgerechnete Erlös unabhängig von ggf. offenen Forderungen die Grundlage des Erlösausgleiches. Das heißt, dass bei der Bruttomethode wenn gleichzeitig die Falldaten noch der ursprünglichen Abrechnung entsprechen, die auszugleichende Summe viel höher ist, als tatsächlich Geld geflossen ist. Es müssten also beim Mehrerlösausgleich Ausgleiche von Erlösen bezahlt werden, die gar nicht geflossen sind und beim Mindererlösausgleich bekommt man entsprechend weniger. Also auch aus diesem Grund empfielt es sich, die Abrechnungsdaten entsprechend zu ändern (natürlich erst nach Abschluss des kompletten MDK-Verfahrens).

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    ändern Sie bei Verweildauerkürzungen denn auch den Aufnahme- bzw. den Entlassungstag?

    Wir ändern diese nicht sondern nutzen dafür eine Funktion welche \"Tage ohne Berechnung\" heißt. Man kann dann z.B. den 21er Datensatz entweder mit oder ohne diese Tage ausspoolen.

    Zu rotes Tuch: auch bei uns sind die Rückforderungsbeträge häufig falsch, wobei ich auch der Meinung bin, dass diese vor allem aufgrund der Zuschläge von der Kasse falsch berechnet werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Bauer

  • Hallo Frau Bauer,

    ich bin zwar nicht Herr Schaffert, aber ich melde mich hierzu auch einfach zu Wort. In unserem Sytem (ORBIS) besteht die Möglichkeit einen imaginären Abrechnungzeitraum, also einen modifizierten Zeitraum, zu hinterlegen. So sind sowohl die System- als auch die Abrechnungsdaten korrekt erfasst. Den 21er Datensatz können wir ebenfalls mit und ohne Korrektur ausgeben. Das macht die Sache natürlich sehr einfach und nachvollziehbar.

    Viele Grüße
    Sebastian Seyer

  • Schönen guten Tag,

    je nach KIS gibt es für die Fallkorrektur mehr oder weniger elegante Möglichkeiten. Natürlich ist es sinnvoll, für die gestrichenen Verweildauertage nicht Aufnahme oder Entlassungsdatum zu ändern, sondern Tage ohne Berechnung zu erfassen und dies auch so im §21 Datensatz abzubilden (dazu ist das Feld auch meines Wissens da). Es ging mir nur vor allem darum, dass die Daten in der \"Entgelte.csv\", in der die Erlöse stehen, mit der endgültigen Abrechnung übereinstimmen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Vielen Dank für die Beiträge, v.a. an Hr. Schaffert.
    Doch, wir ändern die Falldaten und erstellen eine komplett neue Rechnung.
    Die Verweildauerdaten ändern wir nicht sondern erfassen ggf. \"Tage ohne Berechnung\" - das immerhin läßt unser ansonsten erbärmlich mieses KIS zu.
    Wir forschen weiter.
    Einen schönen Feierabend
    RT

  • Guten Tag,
    auch wenn es auf den ersten Blick elegant erscheint, lediglich den A- oder den E-Tag zu ändern, so möchte ich davor warnen.
    Sonst haben Sie nämlich im Extremfall am Ende des Jahres jede Menge freie Betten in Ihrer Statistik und können Ihrem Pflegepersonal erklären, warum sie \"trotz leerer Betten\" Patienten in Gangbetten pflegen müssen (zugegeben überspitzt formuliert).

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch