Hallo zusammen,
auf die Gefahr hin, dass man mich für blond hält (bin ich nicht), ich muss eine Frage in die Runde werfen zum §6 Abs. 2a - hochspezialisierte Leistungen. Ich finde weder im Internet noch hier in den Foren etwas dazu.
Es geht um die Vereinbarung eines NUB-Entgeltes, dass vom INEK die Kategorie 2 erhalten hat. Damit ist eine Vereinbarung eines KH-individuellen Entgeltes nach §6 Ab. 2 nicht zulässig.
Kann eine solche Leistung dann nach § 6 Abs.2a vereinbart werden? Einen solchen Fall habe ich vorliegen.
Wenn eine Leistung den Kriterien der NUB-Vereinbarung nicht genügt, wie kann dann überhaupt eine Vereinbarung erfolgen?
Es wäre schön, wenn jemand hier eine Antwort für mich hätte. Ich habe hier ein echtes Verständnisproblem.
Welche Leistungen sind denn überhaupt mit dem 2a gemeint? Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Leistung den FP und ZE \"zugeordnet\" ist??
Viele Fragen, ich weiß, aber das ist wirklich wichtig.
Viele Grüße aus Essen und ein schönes Herbstwochenende
SKoch
Medizincontrolling
KKC