§6Abs. 2a KHEntgG

  • Hallo zusammen,

    auf die Gefahr hin, dass man mich für blond hält (bin ich nicht), ich muss eine Frage in die Runde werfen zum §6 Abs. 2a - hochspezialisierte Leistungen. Ich finde weder im Internet noch hier in den Foren etwas dazu.

    Es geht um die Vereinbarung eines NUB-Entgeltes, dass vom INEK die Kategorie 2 erhalten hat. Damit ist eine Vereinbarung eines KH-individuellen Entgeltes nach §6 Ab. 2 nicht zulässig.

    Kann eine solche Leistung dann nach § 6 Abs.2a vereinbart werden? Einen solchen Fall habe ich vorliegen.
    Wenn eine Leistung den Kriterien der NUB-Vereinbarung nicht genügt, wie kann dann überhaupt eine Vereinbarung erfolgen?

    Es wäre schön, wenn jemand hier eine Antwort für mich hätte. Ich habe hier ein echtes Verständnisproblem.
    Welche Leistungen sind denn überhaupt mit dem 2a gemeint? Und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Leistung den FP und ZE \"zugeordnet\" ist??

    Viele Fragen, ich weiß, aber das ist wirklich wichtig.

    Viele Grüße aus Essen und ein schönes Herbstwochenende

    SKoch
    Medizincontrolling
    KKC

  • Tag, Frau Koch,

    Zitat


    Original von SKoch:
    Kann eine solche Leistung dann nach § 6 Abs.2a vereinbart werden? Einen solchen Fall habe ich vorliegen.
    Wenn eine Leistung den Kriterien der NUB-Vereinbarung nicht genügt, wie kann dann überhaupt eine Vereinbarung erfolgen?

    Ich halte eine derartige Vereinbarung auf lokaler Ebene nciht für ausgeschlossen. Wenn Sie eine spezielle Leistung erbringen, die Kostenträger davon überzeugen können, das dies nur unter deren Ksotenbeteiligung möglich ist, wird sich irgendeine Regelung finden lassen. Zur Übermittlung der Daten mag man dafür auch einen NUB-Schlüssel finden.

    Durchaus kann das INEK, wenn es das ganze als NUB nicht zugelassen hat, im Folgejahr entscheiden, daraus ein ZE zu machen. Das ist in den vergangenen Jahren auch vereinzelt geschehen. Kriterien dafür können nur aus nachvollziehbaren Kostendaten der Kalkulationshäuser hervorgegangen sein.

    Gruß

    merguet

  • Hallo Frau Koch,

    Zitat


    Wenn eine Leistung den Kriterien der NUB-Vereinbarung nicht genügt, wie kann dann überhaupt eine Vereinbarung erfolgen?

    genau dafür ist ja ein § 6 (2a)-Entgelt vorgesehen. Die Leistung muss im DRG-System bereits dem Grunde nach abgebildet sein.

    NUB würde ja vorraussetzen, dass die Methode zu neu ist, um bereits berücksichtigt zu sein. Der Trick bei § 6 (2a) ist, dass die Leistung so selten auftreten muss, dass die - möglicherweise sogar in den Kalkulationshäusern - aufgetretenen Kosten im \"Rauschen\" der DRG-Kalkulation untergehen. Das Krankenhaus, welches sich auf Gebiete spezialisiert hat, in denen solche seltenen Behandlungen vorkommen, soll durch § 6 (2a) die Möglichkeit erhalten, für diese Behandlungen ein gesondertes Zusatzentgelt zu vereinbaren. Die dort genannten Voraussetzungen sind sehr streng. Sollten Sie sie dennoch nachweisen können, müssen Sie nur noch die Kassen davon überzeugen. Viel Glück dabei!

    @ all: Kennt jemand im Forum ein real existierendes § 6 (2a)-Entgelt unter den Bedingungen der 2008er Entgeltkataloge?

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo!

    Vielen Dank für die Antworten. Der Fairness halber möchte ich mich noch einmal als Medizincontrollerin der GKV outen. Das ist zwar eigentlich schon bekannt, aber ich habe nicht soviel Zeit für das Forum, daher sei das hier noch einmal erwähnt. Das wir uns hier fair gegenüber den KH verhalten, sei nur am Rande erwähnt. :i_respekt:

    Klar gibt es real existierende § 6 (2a)-Entgelte. Das Internet bietet wie immer Hilfe :d_zwinker: Sehen Sie einmal in den Entgeltlisten der größeren Kliniken nach. Beispielsweise gibt es Entgelt nach 2a für die Stereotaxie oder die Behandlung mit dem MR- Open oder die lokoregionale Tiefenhyperthermie.

    Dennoch bleibt meine Frage für mich offen. Nehmen wir einmal die Tiefenhyperthermie. Diese wurde vom INEK mit dem Status 2 versehen. Laut Verfahrenseckpunkten der NUB-Vereinbarung werden nur Verfahren mit dem Status 1 auf die Möglichkeit zur Integration in das DRG-System überprüft. Die Vereinbarung von Entgelten für NUB 2 ist unzulässig. Zudem ist die Tiefenhyperthermie vom G-BA nach § 135 SGB V der Anlage B der BUB-Richtlinie zugeordnet und damit als vertragsärztliche Leistung ausgeschlossen. Damit scheidet auch eine stationäre Aufnahme zur Durchführung dieser Therapie außerhalb klinischer Studien aus. Dennoch gibt es nun ein Entgelt dafür. Damit wird das ganze NUB-Verfahren ad adsurdum geführt.

    Verstehen Sie mich richtig. Es geht mir um Verständnis dieser Problematik. Wenn die Vereinbarung eines Entgeltes nach 2a für diese NUB 2 Methoden möglich ist, dann ok. Aber ich habe da doch Zweifel. Das Argument des Verbotsvorbehaltes zieht hier meiner Meinung nach auch nicht. Dazu gibt es bereits genügend Stellungnahmen im off-label-Bereich.

    Warum also kann man den 2a für diese Leistungen anwenden?????

    Viele Grüße und einen schönen Start in die neue Woche.

    SKoch
    Medizincontrolling / KKC

  • Moin, Frau Koch,

    Ich teile Ihre Meinung nicht ganz:

    Zitat

    Die Vereinbarung von Entgelten für NUB 2 ist unzulässig

    Dies kann ich so aus den Gesetzestexten nicht ersehen. Ich sehe wohl, das keinerlei Anspruch seitens der KH besteht. Aber ein Verbot sehe ich nicht.

    Das Problem des KHENtgG §6 Abs 2a dürfte auch sein, dass sie die Voraussetzung:

    Zitat

    auf Grund der Komplexität der Behandlung die Behandlungskosten die Höhe der DRG-Vergütung einschließlich der Zusatzentgelte um mindestens 50 vom Hundert überschreiten und


    kaum erfüllen dürften.

    Ich halte es daher weiter für möglich, dass die Kassenseite und die KH-Seite sich darauf einigen können, eine sehr spezielle Methode auf regionaler Ebene zu vereinbaren, ohne dass sie 6(2a) erfüllt und obwohl sie Status 2 bei den NUB hat. Ein weitergehender Anspruch irgendeiner Art sollte damit nicht verbunden sein und könnte dann z.B. in Form einer Nebenabrede auch ausgeschlossen werden.

    Gruß

    merguet

  • Hallo!

    \"Die Vereinbarung von Entgelten für NUB 2 ist unzulässig\" ist nicht meine Meinung, sondern stammt aus der Aufstellung der Informationen nach § 6 Abs. 2 KHEntgG für 2008. Es handelt sich hier um eine Aussage des INEK.

    Aber im Grunde bestätigen Sie, was ich im Gefühl habe. Das es sich hier um eine Art Agreement handelt, ohne dass die Gesetzeslage dies zuließe. Aus menschlicher Sicht gewiß schön. Aus ökonomischer Sicht halte ich das eher für bedenklich.

    In diesem Sinne Danke für die Diskussion.

    Einen noch wunderbaren sonnigen Montag!

    SKoch

  • Tag, Frau Koch,

    Ich habe es vielleicht nur einfach nicht gefunden, aber in den Aufstellungen der Informationen... find ich nur den Satz:

    Zitat

    Angefragte Methoden/Leistungen, welche die Kriterien der NUB-Vereinbarung der Vertragsparteien nicht erfüllen


    Auch in der NUB-Vereinbaurng der Vertragspartner finde ich die Unzulässigkeit nicht.

    Möglicherweise habe ich etwas übersehen, für einen entsprechenden Hinweis wäre ich dankbar.

    Sollte meine Interpretaion richtig sein, ist ein Agreement möglich, da es das Gesetz eben nicht verbietet. Es dürfte klar sein, dass das nur auf gut begründbare Einzelfälle beschränkt sein kann. Dabei sollten aber nicht in erster Linie \"menschliche\", sondern die medizinisch erforderlichen Aspekte zu dem Agreement führen.

    Gruß

    merguet

  • Hallo SKoch,

    halten Sie mich nicht für pingelig, aber da steht \"nur\":

    \"Status 2 weisen die angefragten Methoden/Leistungen auf, welche den Kriterien der NUB-Vereinbarung nicht genügen. Für diese Methoden/Leistungen ist auf Grundlage des § 1 der NUB-Vereinbarung für das Jahr 2008 die Vereinbarung (!) eines krankenhausindividuellen Ent­gelts gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG (!) nicht zulässig.\"

    Es nicht generell ein Entgelt ausgeschlossen. Letztlich soll nur verhindertwerden, dass das Geld aus dem falschen Topf kommt, entscheidend für die Berechnungen bei den Budgetverhaldlungen.

    Vielen Grüße

    ben-ch

  • Hallo Frau Koch,
    Danke für den Hinweis. Hatte ich nicht gesehen.

    Gruß

    merguet

  • Hallo!

    Sie sind nicht pingelig. Das sind nun einmal juristische Spielereien und da kommt es auf jedes Wort an (das man dann wieder auslegen kann :lach: ) Wie gut, dass ich Arzt bin und kein Jurist.

    Wahrscheinlich haben aber Sie den casus knactus erkannt. Die Vereinbarung ist nach §6 Abs. 2 nicht zulässig, zu 2a ist nichts gesagt.

    Ups, das könnte es sein und ich habe den Baum im Wald nicht mehr gesehen. Also Entgelt nach § 6 Abs. 2 = nein, aber Entgelt nach 2a möglich, wenn die anderen Bedingungen erfüllt sind. Und dann eben der andere Geld-Topf.

    Danke, dass hilft meinem geschundenen Kopf weiter. Wenn ich das jetzt richtig erkannt habe....

    Viele Grüße

    SKoch
    KKC