Stationär oder ambulant mit DRGs?

  • Sehr geehrte Kollegen im DRG Fieber,

    wird das Spektrum der Behandlungen unter DRG Bedingungen neu zwischen "ambulant" und "stationär" differenziert? Können alle Behandlungen (Chir. Behandlung) jetzt auch stat. vorgenommen werden, wenn sie durch ICD und Prozedur einer DRG zugeordnet sind? Gelten die alten Kataloge für typisch ambulante Eingriffe noch?

    Bitte helfen Sie einem verunsicherten Kollegen.I)

    • Offizieller Beitrag

    Guten Abend, Herr Auler,

    Zitat


    Original von a-auler:
    ...wird das Spektrum der Behandlungen unter DRG Bedingungen neu zwischen "ambulant" und "stationär" differenziert?...


    Je nachdem, wie Sie Ihre Frage verstanden wissen wollen. Es wird m.E. schnell die Diskussion entstehen (resp. neu entflammen), ob nicht bisherig "stationär" erbrachte Leistungen auch "ambulant" hätten erbracht werden können. Insofern könnte ich mir bei unserem "lernenden" System durchaus eine Verschiebung des Spektrums vorstellen, ich rechne geradezu damit... Daher wage ich die Aussage: Ja ! (Ist aber eigentlich nichts Neues)

    Zitat


    Können alle Behandlungen (Chir. Behandlung) jetzt auch stat. vorgenommen werden, wenn sie durch ICD und Prozedur einer DRG zugeordnet sind? Gelten die alten Kataloge für typisch ambulante Eingriffe noch?


    Die "alten" - noch "gültigen" Kataloge (diese haben - glaube ich - keinen bindenden Charakter) werden wohl eher eine Ausweitung erfahren. Die DRG-Zuordnung kommt ja beim stationären Aufenthalt erst zum Tragen. Da haben wir folgende Überlegungen zu berücksichtigen: 1. Ist "der Fall" ohnehin potentiell ambulant zu behandeln? und 2. Unterschreiten Sie die untere Grenzverweildauer bei der Behandlung ? Dann wäre das u.U. ein Hinweis darauf, dass Sie diesen Patienten auch hätten ambulant behandeln können. Meine Meinung: Sie sollten damit rechnen, dass die bisher stationär behandelten Patienten, die angeblich oder wirklich ambulantes Potential "in sich tragen", Ihnen für die stationäre Behandlung wegfallen. Da werden weder dokumentierte ICD noch Prozedur helfen, es sei denn, Sie könnten plausibel machen, dass Ihr Patient wegen seiner dokumentierten Begleiterkrankungen nicht hätte ambulant operiert werden können.

    Zitat


    Bitte helfen Sie einem verunsicherten Kollegen.I)


    Dazu ist das myDRG-Forum ja da. Wieso also nicht. Warten wir doch einfach mal ab, wer sonst uns noch korrigiert, die Meinungen ablehnt oder zustimmt.
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    Dieser Satz wurde Ihnen präsentiert von Hanuta und myDRG. :look:
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  • Hallo Herr Auler,

    auf jeden sollten bei der Entscheidung amb/stat die AEP-Richtlinien beachtet werden, selbst wenn sie nicht verbindlich sind. Sie ersparen sich viele Einzelfallprüfungen und ggf. eine KH-Fehlbelegungsprüfung.

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Die "alten" - noch "gültigen" Kataloge (diese haben - glaube ich - keinen bindenden Charakter) werden wohl eher eine Ausweitung erfahren

    Hallo Herr Auler, hallo Burkhard,
    es ist völlig korrekt - keiner der bisherigen Kataloge, sei es ambulantes operieren oder stationsersetzende Maßnahmen o.ä. hat in irgendeiner Weise verbindlichen Chrakter. Die Verhandlungen über die Stationsersetzenden Maßnahmen sind ins Stocken geraten, wie so vieles in der Selbstverwaltung. Die KH sind im Moment sicher nicht sehr böse darum.

    MfG :))
    --
    Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen

    :augenroll: Joris Schikowski
    MC Klinikum Bad Salzungen
    Vors. RV MD der DGfM e.V.

    • Offizieller Beitrag
    Zitat


    Original von Guenter_Konzelmann:

    auf jeden sollten bei der Entscheidung amb/stat die AEP-Richtlinien beachtet werden, selbst wenn sie nicht verbindlich sind. --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    Hallo,

    Zur Ergänzung:

    Es handelt sich hier um eine einseitig festgelegte Richtlinie!


    Die Deutsche Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin schließt sich der Auffassung des Bundesärztekammer an, die für die Umsetzung der Richtlinien nach § 282 SGB V derzeit keine Rechtsgrundlage sieht. Zusätzlich wird ausdrücklich daraufhingewiesen, dass die Richtlinien des Bewertungsstabes für das deutsche AEP-Verfahren weder fachlich, noch methodisch für diese Aufgabe geeignet sind.
    http://www.dgkj.de/position/aep.htm


    Bundesärztekammer
    Stand: 01.06.1998
    Die Qualität der ärztlichen Berufsausübung orientiert sich an Maßstäben, die von Experten, insbesondere der Medizin, aber auch der Rechtswissenschaften, der Philosophie, der Ethik und der Theologie, erarbeitet werden. Im deutschen Sprachgebrauch haben sich Begriffe etabliert, deren Verbindlichkeit in der unten genannten Reihenfolge abnimmt:
    Richtlinien
    Richtlinien sind meist von Institutionen veröffentlichte Regeln des Handelns und Unterlassens, die dem einzelnen Arzt einen geringen Ermessensspielraum einräumen. Ihre Nichtbeachtung kann Sanktionen nach sich ziehen. Eine ähnliche Verbindlichkeit wie Richtlinien haben Standards, die als normative Vorgaben bezüglich der Erfüllung von Qualitätsanforderungen verstanden werden und durch ihre in der Regel exakte Beschreibung einen mehr technisch-imperativen Charakter haben.


    Gruß

    E. Rembs
    Bochum