Wiederaufnahme innerhalb von 30 Kalendertagen

  • Hallo liebes Forum,

    habe über die Suchfunktion keinen ähnlichen Fall gefunden.

    1. Fall DRG H64Z vom 29.04. (23:48 Uhr)-30.04.08
    2. Fall DRG H08B vom 28.05. (9:39 Uhr)-01.06.08

    Eine Komplikation führte nicht zur Wiederaufnahme.
    Somit kommt hier nur die Regel mit den 30 Kalendertagen zum tragen.
    Der 28.05. ist genau der 30. Tag.

    Jetzt meine Frage: Fallzusammenführung ja oder nein.

    Mein KIS weigert sich kategorisch die Fallzusammenführung zu erzeugen. Die Kasse fordert Wiederaufnahme.
    Ich hätte eigentlich auch gedacht, dass hier eine Fallzusammenführung nötig ist. Da unser KIS hier eigentlich noch nie versagt hat, kommen mir jedoch Zweifel.
    Andererseits liegt die Aufnahme des 1. Falles so kurz vor Mitternacht, hat das KIS da fälschlicherweise den 29.04. nicht mitgezählt?

    Ist der 30. Kalendertag noch innerhalb von 30 d oder ist mit \"innerhalb\" im § 2 FPV nur Tag 1-29 gemeint?
    Für Ihre Meinungen bin ich sehr dankbar.

    Viele Grüße

    MC

  • Guten Tag Medizin-Controller1,

    ich hatte vor langer Zeit eine ähnliche Fallgestaltung (oGVD), wo wir eigentlich eine Fallzusammenführung vornehmen wollten (nach Aufforderung durch den MDK) und unser KIS ein für uns bis dato unverständliche Vrweigerungshaltung einnahm. Die (nachher) einfache Erklärung: Die in der Spalte 11 der FPV genannte Zahl ist der erste Tag mit Zuschlag, daher schon außerhalb der oGVD. Eine Fallzusammenführung daher nicht nötig/möglich. Dieser Auffassung musste sich auch der MDK beugen.

    MfG di-stei

  • Hallo Medizin-Controller1,

    mit der oGVD hat das ja hier nichts zu tun, nach meiner Ansicht müssten die Fälle zusammengeführt werden.

    Mir wäre neu, dass der Satz \"innerhalb von 30 Tagen\" in §2, 2, FPV nur 29 Tage meint.

    Vielleicht nehmen Sie mal Kontakt zu ihrem KIS Hersteller auf, manchmal wissen die, woran es liegt.

    MfG aus Unna

    Heribert Hypki

  • Hallo,
    in den Klarstellungen zur FPV 2009 findet sich folgendes:

    Zitat

    8. Fristenberechnung bei Wiederaufnahmen und Rückverlegungen
    Die jeweils nach § 2 Abs. 1 bis 3 maßgebliche Frist (obere Grenzverweildauer
    bzw. 30 Kalendertage) für Fallzusammenführungen bei Wiederaufnahmen
    beginnt mit dem Tag der Aufnahme, d. h. der Aufnahmetag wird bei der
    Fristberechnung mit einbezogen. Gleiches gilt für den Tag der Entlassung bei der
    Regelung zur Rückverlegung nach § 3 Abs. 3 Satz 1.

    Da der 28.05. genau der 30. Tag ist, ist nach meinem Verständnis eine Fallzusammenführung vorzunehmen.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo zusammen,
    wir stehen derzeit auch vor dem Kalender und bräuchten Erleuchtung.
    Fall 1: 01.08.2011-18.08.2011
    dann Verlegung in Haus A mit Rückverlegung
    Fall 2: 19.08.-15.09.2011 (FZL unstrittig)
    dann Verlegung in Haus C mit Rückverlegung
    Fall 3: 17.09.-19.09.2011

    Ist der 17.09. der 30. oder der 31. Tag, da ja die Prüffrist mit Entlassung/Verlegung des ersten Falles beginnt. Wir sehen irgendwie den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    nach den Klarstellungen der FPV 2011 (Punkt 7.) ist bei der Fristenberechnung für den §3 Abs. 3 Satz 1 FPV der Entlasstag mit einzurechnen.
    Somit wäre in Ihrem Beispiel der 18.08. Tag 1 und der 17.09. Tag 31.

    Gruß

    W. Finkler