Abrechnung von Wiederaufnahmen

  • Guten Tage!
    Ich versuche ein Mengengerüst der DRG´s zu erstellen. Da die Wiederaufnahmen der Patienten mit gleichen DRG´s oder gleichen Erkrankungen innerhalb der OGVD mit dem ersten Fall vergütet werden, stelle ich mir die Frage wie Patienten mit mehreren
    Aufenthalten und gleichen Erkrankungen in der Praxis vergütet werden.
    Hier ein Beispiel:
    Mustermann Willi

    1. 20.01.02 – 02.02.02 DRG H62B HD K85 VD 13 Tage
    2. 09.02.02 – 15.02.02 DRG H62B HD K86.1 VD 6 Tage
    3. 20.02.02 - 26.02.02 DRG H62B HD K85 VD 6 Tage
    4. 10.03.02 – 20.03.02 DRG H62B HD K85 VD 10 Tage

    Die OGV der H62B liegt bei 22 Tagen!
    Wie würden Sie diese 4 Aufenthalte abrechnen?

    Mfg
    Brenner
    Krankenhaus Eschweiler
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  • Hallo Herr Brenner,

    mein Vorschlag, vorausgesetzt es handelt sich bei den Wiederaufnahmen um Komplikationen (Definition unklar; siehe das Krankenhaus 08/2002 Abrechnungsbestimmungen S. 612): nur eine DRG H62B für den ersten Aufenthalt. Beim zweiten Aufenthalt sind die Zuschläge nach Spalte 10 FP-Katalog zu berechnen ab dem 10.02.2002 und für den dritten und vierten ebenso (jeweils ohne Entlaßtag).
    Außerdem die Codierung überprüfen: 1. akut, 2. chron., 3. u. 4. wieder akute Pankreatitis???

    --
    Einen freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Darf ich einmal kurz nachfragen: Wo steht, daß bei Wiederaufnahme innerhalb der OGV keine neue DRG abgerechnet wird?

    Mit freundlichen Grüßen,

    V. Blaschke

    --
    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke
    Arzt für Dermatologie / Allergologie
    Medizincontroller
    Herzzentrum Göttingen
    http://www.herzzentrum-goettingen.de

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • KHEntgG, § 8 Absatz 5
    Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden.

    Wird ein Patient beurlaubt, ist dies im Falle der Überschreitung der Grenzverweildauer auf der Rechnung auszuweisen.

    N.Roeder

  • Ja, vielen Dank. Gilt dies nur für Komplikationen (Wortlaut) oder sinngemäß für alle Wiederaufnahmen im Zusammenhang mit derselben DRG? Von WA aus anderen Gründen steht da nichts, oder?
    --
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    Dr. med. Volker Blaschke
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    Dr. med. Volker Blaschke

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    man muß kein Hellseher sein, z.B.
    bei alten und multimorbiden internistischen Patienten werden bei Wiederaufnahme zukünftig Kassen und MDK argumentieren "zu früh entlassen" (=Komplikation).
    Heute schreiben sie, "zu spät entlassen, Schutzbehauptungen, mangelnde Prozeßqualität, ambulante Behandlung ausreichend etc ".


    Gruß

    E. Rembs

  • Liebe Kollegen,
    was ich immer noch nicht habe klären können:

    was passiert denn nun, wenn die WA des o.g. Falles wegen einer Komplikation erfolgt, die mitgeroupt dann einen Sprung vom B nach A der selben DRG mit sich zieht?
    Gilt die "alte" DRG oder der "neue", incl. der CCL-tragenden Komplikationsdiagnose?

    Als problematisch empfinde ich, dass der "Fall" dann zwei Aufnahmenummern hätte, aber nur einen DRG... Systemtechnisch muß also ein "Merge" möglich sein, denn man wird das i.d.R. ja nur retrospektiv merken.

    Und: wird der Pat. in einem anderen KH aufgenommen, ist die Komplikation die HD und man kann einen zweiten Fall daraus machen? Merkwürdig, oder?

    Wer weiß Rat?


    Gruß,


    --
    Dr. J. Cramer
    Diakoniekrankenhaus Alten Eichen, Hamburg

    Dr. J. Cramer
    AGAPLESION Diakonieklinikum Hamburg

  • Guten Morgen,

    <cramer>
    was passiert denn nun, wenn die WA des o.g. Falles wegen einer Komplikation erfolgt, die mitgeroupt dann einen Sprung vom B nach A der selben DRG mit sich zieht?
    Gilt die "alte" DRG oder der "neue", incl. der CCL-tragenden Komplikationsdiagnose?
    </cramer>

    Die DRG wird aus den Daten beider Aufenthalte ermittelt, dabei kann also eine höhere DRG resultieren, letztlich sogar eine völlig andere.

    EDV-technisch sollten natürlich intelligente Lösungen angeboten werde, die das Zusammenfassen von Fällen erleichtern, dabei werden nicht unbedingt die ursprünglichen Episoden tatsächlich kondensiert sondern wohl eher für beide ein "DRG-Abrechnungsfall" statt zwei produziert.
    Eine saubere Erfassung der Aufnahmearten ist hilfreich. Allzu viel vorauseilenden Gehorsam würde ich bei der Suche nach solchen Fällen aber nicht an den Tag legen, die Kassen sind Ihnen da gerne behilflich.

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

  • Zitat


    Original von cjacobs:
    Die DRG wird aus den Daten beider Aufenthalte ermittelt, dabei kann also eine höhere DRG resultieren, letztlich sogar eine völlig andere.


    Hallo Herr Jacobs,

    diese Deutung der Sachlage klingt logisch, § 8 Abs. 5 KHEntgG sagt jedoch nichts über eine Neugruppierung des wegen einer Komplikation aufgenommenen Patienten. Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss man davon ausgehen, dass eine solche Wiederaufnahme keine Erlösänderung nach sich zieht. Also besser keine Komplikationen nach Entlassung produzieren.

    Schöne Grüße
    Norbert Schmitt

    Gruß

    Norbert Schmitt

  • Hallo Herr Schmitt,

    ich hatte diesen § im Ohr:

    "Im Falle einer Rückverlegung in ein Krankenhaus, in dem schon zuvor eine Behandlung erfolgt ist, hat dieses Krankenhaus eine Neueinstufung in eine Fallpauschale auf der Grundlage seiner Daten aus beiden Aufenthalten vorzunehmen und Absatz 2 Satz 1 anzuwenden. Dabei sind zur Ermittlung der Verweildauer die Belegungstage beider Aufenthalte in diesem Krankenhaus zusammenzurechnen; wurden bei dem ersten Aufenthalt tagesgleiche
    Pflegesätze abgerechnet, ist die Zahl der Berechnungstage einzubeziehen. Für Art und Höhe der abzurechnenden Fallpauschale ist das Aufnahmedatum des ersten Aufenthalts maßgeblich. Hat das Krankenhaus den ersten Aufenthalt bereits abgerechnet, ist die Abrechnung zu stornieren [...]"

    KFPV §2(3)

    Das ist natürlich nicht die Regelung für den gesuchten Fall.

    Alles andere als eine analoge Regelung ist beim Komplikationspatient mE aber nicht vertretbar - sonst nimmt ja niemand mehr seine eigenen Komplikationen auf.

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs