MKG-Chirurgie: AOP + Wunschnarkose

  • Hallo Forum,

    in unserer MKG-Chirurgie soll bei einem Erwachsenen Patienten eine AOP mit Vollnarkose durchgeführt werden. Die Narkose ist medizinisch nicht notwendig sondern eine \"Wunschleistung\" des Patienten.

    Anaethesist und Chirrug sind beide im Krankenhaus angestellt und haben keine Ermächtigung.

    Nun zu meiner Frage:
    Wie rechne ich den OP ab, die OP im Rahmen des AOP gegenüber der KK und die Narkose als IGeL? Oder komplett über GOÄ, weil eine OP nicht in zwei verschiedene Abrechnungen teilen kann?

    LG

    ratlos

  • Hallo ratlos!

    Haben Sie den Patienten über die \"Wahlleistung\" informiert? Haben Sie ihm erklärt, dass er ggfs. einen Teil der Behandlungskosten selber tragen muss? Haben Sie dies schriftlich?

    Wenn ja, können Sie die Narkose direkt mit ihm abrechnen und die OP würde ich direkt mit der Kasse abrechnen.

    Wenn nein, ergibt sich ein Problem. Denn zur Abrechnung mit dem Patienten muss dieser vorher über die entstehenden Kosten informiert werden und schriftlich zustimmen. Ohne Zustimmung keine Liquidation. Siehe hierzu die allgemeinen Bestimmungen der GOÄ.

    Eine weitere Variante wäre die Abrechnungen nach EBM mit dem Patienten. Dieser kann dann im Kostenerstattungsverfahren einen Teil der Aufwendungen zurück bekommen. Allerdings setzt auch dies einen schriftlichen Behandlungsvertrag voraus.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo,

    Narkose med. notwendig oder nicht, wo will man gerade hierbei die Trennung machen?? Es gibt Patienten, die nehmen manche Dinge einfach so hin und andererseits gibt es Patienten, die aus eigener Angst dann lieber eine Vollnarkose möchten.

    Für mich stellt sich dann die Frage, inwieweit gerade die Probleme des Patienten als Phobie nicht dann doch med. notwendig werden.

    Was sagt der Kostenträger überhaupt dazu, vielleicht akzeptiert er gerade bei einer derartigen besonderen Situation die Abrechnung

    Mit freundlichen Grüßen

    Rhodolith

  • Zitat


    Original von rhodolith:
    Für mich stellt sich dann die Frage, inwieweit gerade die Probleme des Patienten als Phobie nicht dann doch med. notwendig werden.

    Was sagt der Kostenträger überhaupt dazu, vielleicht akzeptiert er gerade bei einer derartigen besonderen Situation die Abrechnung

    Hallo Rhodolith,

    das grundsätzlich Problem, was sich hier allerdings stellt ist, dass der EBM im Zusammenhang mit MKG-Eingriffen nur unter sehr eingeschränkten Bedingungen eine Narkose als abrechnungsfähig zulässt. Die Bedingungen werden in der Präambel Kapitel 5 Nr. 8 und 10 EBM dargestellt.

    Ansonsten hat Herr Killmer die Problematik, die hier mit der Privatabrechnung entstehen kann, sehr gut aufgezeigt.

    Grüsse

    Matthias Offermanns

    Deutsches Krankenhausinstitut

    Alte Rheinische Weisheit: "Das Leben ist zu kurz für ein langes Gesicht."

  • Hallo,

    danke für die Antworten - ich hatte es mir schon fast gedacht.

    Irgendwann habe ich mal auf einem Abrechnungsseminar gehört, dass eine OP nicht in zwei verschiedene Abrechnungen (AOP nach §115b und GOÄ) geteilt werden kann, aber ich habe keine Rechtsgrundlage gefunden.

    Jetzt werde ich mal ein schönes IGeL-Formular für die Vollnarkose entwerfen und mich mit den Ärzten \"zanken\", damit es auch immer schön ausgefüllt und vom Patienten unterschrieben wird.

    Zitat


    Original von rhodolith:
    Was sagt der Kostenträger überhaupt dazu, vielleicht akzeptiert er gerade bei einer derartigen besonderen Situation die Abrechnung

    Aus Erfahrung kann ich sagen: die Kostenträger lehnen bei Patienten (ab dem 12. Lebensjahr) die Vollnarkose ab, es sei denn es der Patient ist behindert oder er hat eine ärztlich festgestelle Phobie.

    Vor ein paar Monaten wurden bei einem Patienten vier Weisheitszähne \"entfernt\". Der behandelnde Arzt fand es für den Patienten \"schonender\" die OP in Vollnarkose durchzuführen. Die Narkose wurde nach einer MDK-Prüfung abgelehnt. Nach Auffassung des MDK-Prüfers kann es den Patienten durchaus zugemutet werden, sich zweimal auf den OP-Tisch zu legen und jeweils zwei Zähne in LA operieren lassen. Da die Narkose auf anraten des behandelnden Arztes durchgeführt wurde, bleibt das KH auf den Kosten \"sitzen\".

    Viele Grüße

    ratlos :d_pfeid:

  • Hallo Zusammen,

    ich habe zu dem Thema eine Nachfrage:
    Haben Sie dieses Problem auch bei den Eingriffen, die im Abschnitt 1 des AOP Vertrages aufgeführt sind und bei denen die Narkose über 31821 ff. abgerechnet wird oder ausschließlich bei Eingriffen des Abschnitts 2, bei denen die Narkose über eine Ziffer aus dem Kapitel 5 abgerechnet werden muss?


    Viele Grüße

    A. Bauer