SVE und ein Jahr später stationäre Aufnahme

  • Vielen Dank für die umfassende Antwort Herr Schaffert,

    Sie sprechen mir da ja aus der Seele, was die Dokuemnatation betrifft.
    Zum Zeitpunkt der Umstellung aufs DRG System war ich noch im aktiven Dienst, aber meines Wissens wurde peinlichst darauf geachtet, dass nur die vorstationären Besuche ins Budget genommen wurden, die innerhalb der 5 Tage waren. Also dürften auch nur die jetzt nach KHEntG abgegolten sein.
    Vor dem DRG System wurden doch alle vorstationären Besuche nach dem bundesweiteinheitlichen Verzeichnis vergütet. Aus dieser Historie folgt eigentlich, dass alles außerhalb der 5 Tage nicht im DRG- Budget enthalten ist, also muss es anders bezahlt werden.

    Mfg


    ps.: Mit dem Namensgeber der kleinen fiesen \"Kokken\" habe ich nichts zu tun.

    Uwe Neiser


  • Hallo Dr. Schaffert,

    natürlich haben Sie Recht, die 5 Tage Frist gilt und es ist SGB 5. Ich habe mich falsch ausgedrückt und vertippt. :rotwerd:

    Ich wollte damit sagen, dass die Kassen haben eine vorstationäre bis 30 Tage vor der stationären Behandlung als 1 Fall gesehen. Woher die 30 Tage kommen, kann ich nicht sagen, so wurde es, seit mehreren Jahren, zumindest bei uns praktiziert. :d_gutefrage: Waren es mehr als 30 Tage dazwischen, durften wir zwei Fälle abrechnen (1x vst, 1x Stationär). Jetzt hat sich (vorerst) eine Kasse gemeldet, die möchte, egal wie lang der Zeitraum dazwischen ist, 1 Abrechnungsfall haben. Mir ist auch bekannt, das neben der DRG keine vorstationäre Behandlung abrechenbar ist. Was ist aber z. B. wenn:

    Patient kommt zur vorstationären Behandlung. Abklärung, Labor und alles andere hat stattgefunden. Der Patient hat es sich anders überlegt und geht nach hause. 3 Monate später kommt er doch zur OP. ?) Müssen wir auch das als 1 Fall abrechnen???
    :sterne:

    Viele Grüße und noch einen schönen Abend

    Lorelei


    :sonne:

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Schönen guten Tag Lorelei,

    ich will mich nicht unbedingt auf Fristen festlegen, denn wie gesagt ist die Vorbereitung einer stationären Behandlung außerhalb der fünf-Tages-Frist dünnes Eis. Aber abgesehen davon, dass sie die vor mehr als einem Monat erhobenen Befunde (z. B. Labor) und ausjuristischer Sicht vermutlich auch die seinerzeit evtl. durchgeführte Aufklärung sowieso vergessen können und nochmals durchführen müssen, findet nach diesem Zeitraum die vorstationäre Behandlung auch nicht mehr \"neben\" einer Fallpauschale statt.

    Die Frage ist aber, wie weit man sich für diese 100 bis 140 € aus dem Fenster lehnen möchte, ob alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. zwei Einweisungen) und wie das Ganze dokumentiert ist.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag

  • Hallo Liebes Forum,
    hierzu habe ich nun auch einen Fall/Frage.
    Ein Patient mit Carzinom(rezidiv) wir eingewiesen und es kommt zur vorstationären Abklärung des weiteren Vorgehens. Von einer stationären Aufnahme wird abgesehen, es wird ein ambulantes Vorgehen vereinbart. Patient bekommt ambulant einen Port angelegt und anschliessend eine ambulante Chemotherapie.
    ca 1 Monat nach dieser vorstationären Abklärung wird der Patient als Notfall aufgenommen. Während des anschliessenden stationären Aufenthalts bekommt er seine Strahlentherapie als Verbringungsleistung weiter.
    Die KK will nun den vorstationären Aufenthalt streichen, da ja eine DRG abgerechnet wurde. Fristen sind egal, es könnten auch Monate dazwischen liegen, das ursprünglich ein ambulantes vorgehen vereinbart, wurde ist nicht relevant, auch die Aufnahme als Notfall und nicht als geplanter stationärer Aufenhalt ist nicht von belang, laut Aussage der KK. Es zählt nur: Erst vorstationär, anschließend bei gleicher Diagnose stationär.
    Was nun?
    Herzliche Grüße aus dem verregneten Ruhrgebiet
    Seine

  • Schönen guten Tag,

    Zitat


    Original von Seine:
    Was nun?

    Bitte tun Sie uns allen (damit meine ich auch die Kassen) den Gefallen und klagen Sie! Meiner Ansicht nach sind Sie hier eindeutig im Recht, aber unabhängig davon eignet sich dieser Fall sehr gut als Präzedenzfall, voausgesetzt Sie können den Verlauf einigermaßen durch die Dokumentation belegen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Frau Seine,

    es wurde abgeklärt ob eine stationäre Behandlung notwendig ist. Dies wurde von Ihrem Arzt verneint: Fall abgeschlossen, vorstationäre Pauschale abrechenbar. Alles was danach passiert ist irrelevant (wenn entsprechend dokumentiert und nachvollziehbar). Selbst wenn Sie den Patient am nächsten Tag notfallmäßig stationär aufnehmen wäre meines Erachtens die Abrechnung nicht zu ändern.

    Viele Grüße
    Sebastian Seyer