Abrechnung nach MDK Prüfung

  • Guten Morgen,

    bei einer Prüfüng kürzte uns der MDK Tage, die über die oGVD gehen. Die Gutachten sind gekommen, aber noch kein Schreiben der Kasse mit der Vorderung der Rückzahlung.

    Gibt es eine Wartefrist, bis wann die Kasse das Geld zurück fordern kann?
    Solange nichts geklärt ist, gilt der Fall als nicht abgeschlossen, was wir natürlich so bald wie möglich erledigen möchten.
    Wie gehen Sie in solchen Fällen vor?


    Schöne Grüße
    raxa

  • Hallo raxa,
    das ist doch das normale Vorgehen. Dass Sie die GA bekommen ist positiv zu werten, ist nicht in ganz Deutschland so.
    Wir prüfen, ob das GA akzeptiert werden muss oder nicht und bereiten die weiteren Schritte vor. Wenn wir noch Chancen sehen zu widersprechen, dann tun wir dies nach Eingang des Kassenschreibens. Wennn nicht ändern wir die Rechnung auch erst nach Eingang der Kasse, denn unser \"Partner\" für die Rechnung ist die Kassse nicht der MDK. Dieser ist nach Formulierung des BSG nur \"Erfüllungsgehilfe\".
    Eine Frist für die Kasse gibt es meines Wissens nicht.
    Gelegentlich erhalten wir nach positivem Gutachten keine Information der Kasse, daher stellen wir die 100€ unabhängig vom Kassenschreiben in Rechnung.
    Mfg

    Uwe Neiser


  • Hallo raxa,
    wir Ändern die Konsens-Fälle noch während der Fallprüfung (DRG, Kürzung der VWD, Wandlung von stationär in ambulant, 100 € u.s.w) und geben diese Änderungen im KIS (Siemens Medico, MDK-Assistent) gleich an die Abrechnungsabteilung weiter. Nur bei Dissensfällen warten wir das Schreiben des Kostenträgers ab, damit wir Widerspruch einlegen können. Das so geübte Verfahren beschleunigt die Fallprüfung und Abarbeitung, sodass das Medizincontrolling bereits am Tag der Fallprüfung die Fälle \"vom Tisch\" hat und sich auf die nächste Fallprüfung freuen kann.
    Gruß
    G. Fischer

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Guten Morgen,

    die Sache mit den Fristen wird insgesamt sehr kontrovers gesehen.
    In unserem Landesvertrag (Baden-Württemberg) ist eine Einwandsfrist von 6 Monaten nach Rechnungszugang bei Notwendigkeit und Dauerprüfungen vorgesehen. Dieser Einwand muss durch die Kasse erfolgen. Wir sehen dies auch als Ausschlussfrist.
    Bei Kodierproblemen erwarten wir eine substantiierte Begründung - dies kann die Kasse im allgemeinen auch nicht ohne MDK Gutachten.
    Die Kassen sehen dies natürlich komplett anderst und versuchen es mit allgemeinen Einwändungen, die wir jedoch nicht akzeptieren.

    Grüße aus Süddeutschland
    Elsa

  • Guten Morgen. Hallo raxa.
    Die Krankenkassen können (meiner Ansicht nach) noch 4 Jahre nach Rechnungseingang diese beanstanden. Die 6 Wochen-Frist nach Rechnungseingang gilt ja für die MDK-Prüfung. Diese Prüfung ist ja in Ihrem Fall bereits gelaufen und somit die 6 Wochenfrist erfüllt! Damit hat die Kasse also \"alle Zeit der Welt\" von Ihnen Korrekturen zu forden oder sie korregieren einfach von amtswegen!
    MFG
    AOWT

  • Hallo,

    vielen Dank für die schnellen Antworten.

    Gibt es diese Landesverträge von BaWü auch für Bayern?

    Ohne Schreiben der Kasse ändern wir keine Rechnung. Auch nicht, wenn wir noch eine Chance sehen und dann am Ende ein Widerspruch schreiben.

    Wie ist es bei Ihnen, wenn Ihr KL Sie fragen würde, ob Prüffälle offen sind und warum? Beim Halb- bzw. Ganzjahresabschluss erscheinen diese Fälle dann ja auch.


    Grüße
    raxa

  • Zitat


    Original von raxa:

    Gibt es diese Landesverträge von BaWü auch für Bayern?

    Hallo raxa,

    natürlich NICHT.

    Begründung 1. mir san mir

    Begründung 2: Die entsprechenden Landesverträge in Bayern wurden gekündigt.
    Über eine evtl. Nachwirkung streiten sich gerade die Parteien, soweit ich informiert bin. Über den Stand der Neuverhandlungen kann am besten die BKG Auskunft geben.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch