Umfrage "Kodierung von Komplikationen und MDK"

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    warum überrascht mich das nur nicht?
    Bitte unbedingt dann die Antwort inhaltlich darstellen. Ich werde dies dann gerne der SEG4 zur dringenden Übernahme in ihre Kodierempfehlungen weitergeben.

  • Hallo Herr Blaschke,

    Zitat


    Original von Blaschke:

    HD: M25.15 Gelenkfistel
    ND: T81.8 Sonstige Komplikation (eben die Fistel)
    OPS: 5-821.0 Revision Hüft-TEP

    könnten Sie den Sachverhalt bitte einmal genau darstellen. Die jetzige Kombination von ICD und OPS erscheint mir nicht unbedingt logisch.

    Gruß

    F. Schemmann

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo Herr Schemmann,

    Pat. wurde mit Wundheilungsstörung mit Fistel nach Hüft-TEP-Wechsel aufgenommen, es erfolgte die Revision (ohne Wechsel).

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

  • Hallo Herr Blaschke,

    wenn Sie eine Fistel bis ins Gelenk haben, dann liegt unweigerlich eine Gelenkinfektion vor. Also würde ich die T84.5 als Hauptdiagnose wählen (auch wenn Ihre Abstriche steril sind, aber was verursacht eine Fistel? Grundlage ist die dauerhafte Sekretion, und diese ist bei HTEP nahezu immer eine Infektion). Als ND können Sie immer noch die Gelenkfistel kodieren. Daraus resultiert die I03B.
    Eine Ausbildung einer Fistel ohne Infekt ist doch eher eine Rarität.
    Die Doppelkodierung ist im Rahmen einer spezifischen Beschreibung m.E. sinnvoll.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo Herr Schemmann,

    bei einer Gelenkinfektion, also einer Arthritis, wäre m.E. dann doch eher ein M-Kode (z.B. M00.9- oder M13.9-) als HD zu kodieren, da spezifischere Bezeichnung wo und was. T84.5 käme dann noch als ND dazu, da diese Nummer beschreibt wodurch.

    MfG findus

    MfG findus

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    wenn maßgeblich eine Gelenkfistel nach medizinischer Maßnahme vorliegt, ist nach dem hierfür zuständigen Passus der DKR D002 die ICD-Zuordnung zu wählen, die am spezifischsten die Erkrankung beschreibt. Das ist dann nicht der T-Kode (beschreibt unspezifisch Infektion ohne Lokalisation nach TEP). M25.15 beschreibt explizit die Gelenkfistel (Hr. Schemmann: Ist ja dann nach ihrer Darstellung auch beschreibend für eine Infektion!) mit der Lokalisation im Becken-/Oberschenkelbereich. Es besteht für mich kein Zweifel, dass M25.15 die korrekte HD nach der DKR D002 ist. Der Streitpunkt kann nur sein, warum der T-Kode zusätzlich zur weiteren Beschreibung der p.o.-Gelenkfistel/Infektion genannt oder eben nicht genannt werden muss.

  • Hallo,
    eine Gelenkfistel bei einliegender Endoprothese ist etwas anderes als eine Gelenkfistel ohne Endoprothese. Daher ist diese nicht automatische mit einer Infektion gleichzusetzen.
    Bei einer Endoprothese mit Fistel ist die Ursache die Infektion der Prothese (oder wie findus bemerkte die Arthritis) die Gelenkfistel ist immer nur ein Symptom. Entsprechend sehen ich für beide Diagnosen eine Rechtfertigung zur Kodierung. Wäre nur die Frage welche KDR nun welche Diagnose als HD definiert.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,
    nur noch die kurze Form, weil mir der komplette Beitrag gerade gelöscht wurde....:-((

    Hier ist nach D002, Krankheiten/Störungen nach medizinischen Maßnahmen die HD zuzuordnen.
    Eine Gelenkfistel ist kein Symptom, sondern, wenn man einen Terminus finden will, eher eine Folgeerkrankung, bzw. Manifestation.
    Ich schrieb: \"wenn maßgeblich eine Gelenkfistel nach medizinischer Maßnahme vorliegt\". Also, steht es im Vordergrund ist es HD, unabhängig von der Genese. Hier gilt es die D012i inhaltlich zu beachten:
    ...
    Diese Reihenfolge für die Ätiologie-/Manifestationsverschlüsselung gilt nur für das Kreuz-/Stern-System. Die Hauptdiagnosenregelung der DKR D002 erfährt somit außerhalb der Kreuz-/Stern-Systematik in Bezug auf die Reihenfolge von Ätiologie-/Manifestationskodes keine Einschränkung.

    Also: TEP-Infektion (in ihrer Argumentation = Ätiologie) ist nicht automatisch HD und Fistel (in Ihrer Argumentation = Manifestation) nicht automatisch ND. Wenn also die Fistel im Vordergrund stand (deswegen schrieb ich ja auch \"maßgeblich\") ist sie HD. Wenn eine Gelenkinfektion im Vordergrund steht, dann ist dies HD. Ganz bestimmt nicht der T-Kode!

    Aus der Beschreibung des Falle konnte ich nicht ableiten dass die Fistel nicht vordergründig den Aufenthalt/Therapie bestimmte. Solange dies nicht widerlegt ist, Herr Blaschke wird es wissen, bleibt die HD die Fistel.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Blaschke,

    haben Sie schon Antwort?

    Zitat


    Original von Blaschke:
    Erstaunlicherweise findet der MDK nun die Doppelcodierung gut. Eine Begründung, warum die T81.8 zusätzlich codiert werden solle, wurde im Gutachten leider nicht mitgeliefert, wir haben angefragt und sind auf die Antwort gespannt.

  • Nein, es wird sich gedrückt. Wir haben daher die Diskussion beendet und durch Übersendung einer neuen Rechnung ohne die ND Fakten geschaffen. Nun sehen wir mal weiter.

    V. Blaschke

    _____________________
    Dr. med. Volker Blaschke

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    habe mir noch ein paar Gedanken zu den DKR gemacht und schlage vor, dass man die Begründung zur Mehrfachkodierung zusätzlich durch dies argumentativ unterstützen sollte:

    Die DKR D010a Kombinations-Schlüsselnummern sagt Folgendes:

    „Eine einzelne Schlüsselnummer, die zur Klassifikation von zwei Diagnosen oder einer Diagnose mit einer Manifestation oder einer mit ihr zusammenhängenden Komplikation verwendet wird, wird als Kombinations-Schlüsselnummer bezeichnet. Kombinations-Schlüsselnummern werden durch Überprüfung der Einträge von eingerückten Begriffen im Alphabetischen Verzeichnis ermittelt und durch Nachlesen der Ein- und Ausschlusshinweise im Systematischen Verzeichnis der ICD-10-GM bestimmt (siehe DKR D013 Im Systematischen Verzeichnis verwendete formale Vereinbarungen (Seite 29) und DKR D014 Im Alphabetischen Verzeichnis verwendete formale Vereinbarungen (Seite 34)).
    Die Kombinations-Schlüsselnummer ist nur dann zu verwenden, wenn diese Schlüsselnummer die betreffende diagnostische Information vollständig wiedergibt und wenn das Alphabetische Verzeichnis eine entsprechende Anweisung gibt.
    Mehrfachkodierungen (siehe DKR D012 Mehrfachkodierung (Seite 21)) dürfen nicht verwendet werden, wenn die Klassifikation eine Kombinations-Schlüsselnummer bereitstellt, die eindeutig alle in der Diagnose dokumentierten Elemente umfasst.“

    Hier wird klar, dass eine Diagnose mit einer mit ihr zusammenhängenden Komplikation prinzipiell nur über einen Kode dargestellt werden sollen, wenn diese Schlüsselnummer die betreffende diagnostische Information vollständig wiedergibt und wenn das Alphabetische Verzeichnis eine entsprechende Anweisung gibt.

    Haben wir also eine Osteomyelitis bei Z. n. Nagelosteosynthese, ist Osteomyelitis und der T-Kode für den Infekt durch das einliegenden Osteosynthesematerial einzeln zu kodieren. Eine Kombinationsschlüssel der die komplette diagnostische Information beinhaltet, existiert nicht. Es explizit auf die Formulierung der DKR hingewiesen, in der von diagnostischen Informationen gesprochen wird. Hier wird ganz klar dargestellt, dass eine abschließende Information zur Gesamtheit eines diagnostischen Befundes gefordert wird. Und dies eben über die Nennung mehrerer Kodes, wenn ein einzelner Kode hierfür nicht ausreicht.

    Dies ist inhaltlich auf andere Fälle dann zu projizieren.