Umfrage "Kodierung von Komplikationen und MDK"

  • Schönen guten Tag Dirk,

    Vielen Dank für diesen wertvollen Hinweis. Insbesondere die Einschänkung \"Die Kombinations-Schlüsselnummer ist nur dann zu verwenden, wenn diese Schlüsselnummer die betreffende diagnostische Information vollständig wiedergibt \" könnte ja dann auch bei so häufigen Fragestellungen wie \"Gibt der Kode für Herzinsuffizienz die vollständige diagnostische Information, wenn gleichzeitig ein nicht punktionsbedürftiger Pleuraerguss vorliegt? \" geprüft werden.

    Zitat


    Original von Selter:
    Haben wir also eine Osteomyelitis bei Z. n. Nagelosteosynthese, ist Osteomyelitis und der T-Kode für den Infekt durch das einliegenden Osteosynthesematerial einzeln zu kodieren.

    Leider habe ich oft das Problem mit dem MDK, dass zwar eine Mehrfachkodierung akzeptiert wird, aber nicht mit dem T-Schlüssel sondern mit einem y-Schlüssel (in deinem Beispiel z. B. Y69! unter Hinweis auf das Inklusivum des Abschnitts: Komplikationen durch medizintechnische Geräte und Produkte und des Kodes Kontaminierte Substanzen (Siehe auch Kodierempfehlung 78 des MDK )

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Rainer,

    da die Kodierung prinzipiell den spezifischsten Schlüssel zur Beschreibung eines Sachverhaltes fordert, ist der T-Kode dem Y-Kode gegenüber vorzuziehen, wenn dadurch der medizinische Sachverhalt genauer beschrieben wird.

    Siehe ICD-10-GM Version 2010

    Anleitung zur Verschlüsselung:
    (...)
    2. Wie wird verschlüsselt?

    Grundsätzlich gilt: Es ist so spezifisch wie möglich zu verschlüsseln.

    http://www.dimdi.de/static/de/klas…hluesselung.htm

  • Hallo Dirk,

    dann argumetierte eie MDK-Kollegin, dass Y69 doch spezifischer sei, weil dort chirurgischer Eingriff und nicht nur Eingriff im Text stehe ...
    :keule:
    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Reinhard,

    naja, spätestens bei einem gerichtlichen Streit sollte wohl ein Richter feststellen können, was da spezifischer die Situation beschreibt. Warten wir`s mal ab.

  • Zitat


    Original von Selter:

    .... sollte wohl ein Richter feststellen können, was da spezifischer die Situation beschreibt.


    das ist aber sehr optimistisch gedacht.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    auch wenn Wikepedia noch nicht gerichtsfest ist:

    \"Die Chirurgie (Aussprache: [kirʊrˈɡiː, çirʊrˈɡiː] beziehungsweise umgangssprachlich [ʃirurˈɡiː]; griechisch χειρουργική [τέχνη] „die Handwerkliche Kunst“) ist das medizinische Fachgebiet,das sich mit der Behandlung von Krankheiten und Verletzungen durch direkte, manuelle oder instrumentelle Einwirkung auf den Körper des Patienten (Operation) befasst. Das Wort „Chirurgie“ ist aus zwei Teilwörtern zusammengesetzt, nämlich aus altgr. χείρ „Hand“ und ἔργον „Werk, Arbeit“, also wörtlich übersetzt ist ein Chirurg ein „Handarbeiter“.\"

    Also welchen Mehrwert hat das Wort \"Chirurgisch\" bei den Y-Kodes? Gemäß dieser Definition ist eine Ednoskopie die \"Internistische Chirurgie\", der Tubus die\" Anästhesiologische Chirurgie\" etc..

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Hallo Herr Schemmann,
    mir fehlt grundsätzlich der Glaube daran, dass sich ein Richter so tief mit der Materie beschäftigt, um selbst zu entscheiden, was spezifisch im Sinne der medizinischen Kodierung ist. Das sie es im Zweifelsfall können ist wohl klar, ob sie es denn auch wollen?

    Aber was soll\'s, wenn es draussen Frühling wird.

    Schönes WE :i_drink:

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    Richter sind für logische Argumentationen offen. Und wenn wir den Unterschied zwischen einen \"chirurgischen Eingriff\" und einem \"Eingriff\" im medizinischen Sinn als nicht evident darstellen kann, habe ich persönlich immer noch den Glauben in die Rechtsprechung.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Liebe Mitstreiter.
    Ich meine, dass sich die Kodes T79-T89 nicht als \"Zusatzkode\" im Sinne einer zusätzlichen Spezifizierung eignen, da die entsprechenden Abschnitte im Katalog alle ein \"anderenorts nicht klassifiziert\" im Titel enthalten. Dies charakterisiert diese Kodes als \"Resteklassen\" im Sinne der DKR D009a, die hier entsprechend beachtet werden sollte.
    Ebenso beachtenswert ist in diesem zusammenhang die DKR D012i, Punkt 2. Doppelklassifizierung: \"Zwei Schlüsselnummern zur Beschreibung einer Verletzung, einer Vergiftung oder einer sonstigen Nebenwirkung. Zu einer Schlüsselnummer aus Kapitel XIX, die die Art der Verletzung beschreibt, kann auch eine Schlüsselnummer aus Kapitel XX für die Ursache zusätzlich angegeben werden.\" Gemeint ist hier offensichtlich die bereits vieldiskutierte Kombination eines S-Kodes mit einem Y-Kode.
    Für mich folgt daraus, dass in den hier diskutierten Fällen die Ursachen der Störungen zusätzlich mit einem Y-Kode und nicht mit einem T-Kode anzugeben sind.

    Liebe Grüße

    H. Weyland
    Facharzt für Chirurgie

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Herr Weyland,

    wie Sie schon zitierten \"kann\" auch ein Schlüssel aus Kapitel XX angegeben werden. Da steht also nichts von \"müssen\" und auch nicht \"nicht T-Kodes\". Wenn also ein T-Kode genauer beschreibt als ein Y-Kode, gibt es für mich keinen Grund nicht diesen zu nennen. \"Resteklassen\" ist hier unerheblich, weil ja genau der weiterführende Aspekt des T-Kodes eben nicht an einer anderen Stelle (mit einem anderen Kode) kodierbar ist. Deswegen ja nun auch mal die Doppelkodierung. Wenn man einen beschreibenden Kode an anderer Stelle hätte, wäre die ganze Diskussion hier überfällig. Dass es solche Kodes gibt, sieht man z. B. an M96.2 usw.

    Fakt ist, dass die DKR bezüglich dieser Frage textlich so angepasst werden müssen, dass es keine Diskussionen mehr gibt.

  • Sehr geehrter Herr Selter.

    Zitat


    Original von DKR D012i:
    ...kann auch eine Schlüsselnummer aus Kapitel XX für die Ursache zusätzlich angegeben werden

    Für die zusätzliche Angabe der Ursache ist nur ein Schlüssel aus Kapitel XX vorgesehen, also ein Y- und kein T-Kode.


    Zitat


    Original von Selter:

    \"Resteklassen\" ist hier unerheblich, weil ja genau der weiterführende Aspekt des T-Kodes eben nicht an einer anderen Stelle (mit einem anderen Kode) kodierbar ist.

    Nein, denn dieser \"weiterführende Aspekt des T-Kodes\" ist ja eben auch mit einem Y-Kode \"anderenorts klassifiziert\".


    Zitat


    Original von Selter:

    Fakt ist, dass die DKR bezüglich dieser Frage textlich so angepasst werden müssen, dass es keine Diskussionen mehr gibt.

    An dieser Stelle stimme ich Ihnen wie immer zu.

    Liebe Grüße

    H. Weyland
    Facharzt für Chirurgie