Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme wegen Komplikation

  • Habe neulich eine interessante Präsentation der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften zur Vorbereitung auf das Jahr 2009 gesehen. In dieser Präsentation geht es auch um das Thema [...] wegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation!
    Hier geben die die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen zu, dass eine Fallzusammenführung aus diesem Grund fast unmöglich erscheint.

    http://www.gti.compugroup.com/DRG2009/Dr.%20…0Bartkowski.pdf

    Die Kassen haben nunmal den Nachweis zu führen, dass die Komplikation in den Verantwortungsbereich der Krankenhäuser fällt. Dies ist für die Kassen in vielen vielen Fällen jedoch nur ganz schwer möglich.
    Gerade in Fällen von \"Nachbluten bei Operationen\" würde ich von Klinikseite nicht nachgeben. Vorallem dann nicht, wenn der Patient, wie in ihrem Fall, mehrere Tage zu Hause.

    Die Patienten werden von Klinikseite ausführlich aufgeklärt. Ob die Patienten jedoch dagegen verstossen ist praktisch nicht nachzuweisen. Also keine Fallzusammenführung...

    Beste Grüße

    Thorsten Günther
    Bereichsleiter operatives Medizincontrolling
    RS S Röming und Schneider Strategie GmbH

  • Guten Abend,
    bei dieser Veranstalung der Fa. GTI, bei der auch Dr. Heimig vom InEK referiert hat, habe ich nicht die Meinung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen vertreten, sondern als ebenfalls eingeladener externer Referent vor diesem Teilnehmerkreis die Problematik kritisch diskutiert. Als DRG-Beauftragter der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie und des Berufsverbandes der Deutschen Chirurgen habe ich die Sicht der Krankenhauschirurgen vorgestellt.
    Wir sehen in der Tat bei den meisten Komplikationen, die zu einer Wiederaufnahme führen, den Verantwortungsbereich des Krankenhauses nicht tangiert. Auf diese seit 2008 bestehende Änderung der FPV habe ich in meinem Referat hingewiesen und den anwesenden Mitarbeitern der Unfallkassen und Berufsgenossenschaften empfohlen, sich auf diese Sichtweise der Krankenhäuser einzustellen. Natürlich wird dieses Problem bei den Kostenträgern auch weiterhin noch kontrovers diskutiert.
    Ich möchte folgende Fallkonstellation ergänzen, in der ich eine Fallzusammenführung auch weiterhin für berechtigt halte:
    Patient wird nach operativem Eingriff trotz bereits erkennbarer Wundheilungsstörung entlassen (dokumentierter Lokalbefund). Es kommt am folgenden Tag zur spontanen Wunddehiszenz und Entleerung eines subkutanen Abszesses, so dass der Patient wieder aufgenommen werden muss. Hier ist die Komplikation vom behandelnden Arzt ja bereits vor Entlassung erkannt und dokumentiert worden, die dennoch vorgenommene Entlassung ist somit vom Krankenhaus zu verantworten. Dies ist keinesfalls als Vorwurf einer Fehlbehandlung zu werten, denn diese Entscheidung dürfte in der Regel berechtigt und zu vertreten gewesen sein, da es in der Mehrzahl der Fälle dann doch noch zu einem problemlosen weiteren Verkauf kommt.
    Wenn aber nun doch eine Wiederaufnahme erforderlich wird, wird man eine FZ unter Berufung auf die FPV kaum ablehnen können.

    Ich denke, auf dieser Basis könnte man sich in dieser Frage einigen!

    Mit freundlichen Grüßen

    Dr. Rolf Bartkowski
    Arzt f. Chirurgie, Med. Informatik
    Berlin

  • Zitat


    Original von Bartkowski:
    Ich möchte folgende Fallkonstellation ergänzen, in der ich eine Fallzusammenführung auch weiterhin für berechtigt halte:
    Patient wird nach operativem Eingriff trotz bereits erkennbarer Wundheilungsstörung entlassen (dokumentierter Lokalbefund). Es kommt am folgenden Tag zur spontanen Wunddehiszenz und Entleerung eines subkutanen Abszesses, so dass der Patient wieder aufgenommen werden muss. Hier ist die Komplikation vom behandelnden Arzt ja bereits vor Entlassung erkannt und dokumentiert worden, die dennoch vorgenommene Entlassung ist somit vom Krankenhaus zu verantworten. Dies ist keinesfalls als Vorwurf einer Fehlbehandlung zu werten, denn diese Entscheidung dürfte in der Regel berechtigt und zu vertreten gewesen sein, da es in der Mehrzahl der Fälle dann doch noch zu einem problemlosen weiteren Verkauf kommt.
    Wenn aber nun doch eine Wiederaufnahme erforderlich wird, wird man eine FZ unter Berufung auf die FPV kaum ablehnen können.

    Sehr geehrter Herr Dr. Bartkowski,

    auch für Ihr Beispiel sehe ich nicht, warum nach FPV eine Fallzusammenführung erforderlich sein sollte....

    :d_neinnein: keine FZ...

    mfG

    C. Hirschberg

  • Hallo zusammen,

    habe da mal einen Fall:

    1. Aufnahme 12.05.-17.05. N34Z
    2. Aufnahme 18.05.-29.05. FZ wg. Komplikation (Anastomoseninsuffizienz)

    Danach ist Pat. nach Hause gegangen. Ein paar Tage später erfolgt die Aufnahme in KH XYZ wg V.a. erneute Anastomoseninsuffizienz. Div. Diagnostik wird gemacht, dann wird Patient zu uns verlegt -->

    3. Aufnahme 12.06.-18.06. hier nun G18B (Anlage doppelläufiger AP, Diagnose: Truncus coeliacus Stenose, keine Insuffizienz)

    Fall 1 und 2 wurde zusammengeführt. Muss ich jetzt den 3. Fall auch noch einbeziehen, oder wird das bei einer Verlegung anders geregelt? Zumindest wollte die Software keine FZ erzwingen.

    Stehe etwas auf dem Schlauch und bin dankbar für jede Hilfe.

    Beste Grüße,
    N.Pollack

  • Hallo N34Z hat oGVD von 31 Tagen, wenn ich mich nicht verlesen habe- Prüfung erfolgt gegen ersten Fall- kann also bei Ihnen durchaus noch reinfallen in die oGVD da 12.5. bis 12.6. = 30 Tage, bitte genau prüfen- habe jetzt nicht nachgerechnet.

    Ansonsten siehe Kombinierte Fallzusammenlegungen 2009 Fallkonstellation 2


    wenn die Voraussetzungen der Komplikation noch erfüllt sind. Allerdings liegt ja keine Verlegung von Ihnen in KH XYZ vor, sondern wohl dort akute Aufnahme.
    Trotzdem erfolgt die Wiederaufnahme in Ihrem Haus anscheinend am letzten möglichen Tag der oGVD des ersten Falles.

    Schönen Arbeitstag.

    Uwe Neiser


  • Schönen guten Tag allerseits,

    § 2 FPV behandelt \"Wiederaufnahmen in dasselbe Krankenhaus\", § 3 FPV Verlegungen. Die FPV unterscheidet also zwischen \"Aufnahme\" und \"Verlegung\". folglich gilt § 2 Abs. 3 FPV (FZF bei Komplikationen) nur für Aufnahmen in das selbe Krankenhaus und nicht für zuverlegte Patienten, wie im dritten Fall von Frau Pollak. Da der Patient zwischen 2. und 3. Aufenthalt zu Hause war, scheidet auch eine Rückverlegung im Rahmen der kombinierten Fallzusammenführung aus.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Herr Schaffert,

    kurze Rückfrage:
    nach Ihrer Darstellung ist eine FZ nach §2 Abs3 auch innerhalb der oGVD ausgeschlossen, weil der hier 3. Fall als Verlegung aus anderem KH erfolgt und nicht als \"Aufnahme\". Wenn der Pat. 2 Tage vorher im externen Haus entlassen worden wäre und dann ins Haus A zurückkommen würde, wäre die FZ anzuwenden? Habe ich sie da richtig verstanden?

    Basis dieser Interpretation ist der Wortlaut der §2 ABs3 : \"..wieder aufgenommen..\" und die Trennung von Wiederaufnahem §2 und Verlegung §3?

    Schönen Tag und vielen Dank.

    Uwe Neiser


  • Schönen guten Tag Herr Neiser,

    ich bin mir nicht sicher, ob das so haltbar ist, aber meine These ist, dass die FPV zwischen \"Aufnahme\" (von zu Hause) und \"Verlegung\" (aus einem anderen Krankenhaus) unterscheidet und daher § 2 nur auf nicht verlegte Patienten anwendbar ist. Inzwischen bin ich mir aber wieder unsicher
    ?)
    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo Phlox,

    eine Rückverlegung liegt nur vor, wenn der Patient bereits von Ihnen verlegt wurde. Ob dass lnun ogisch ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle.

    Daher wird die 30Tage-Regel aus der Rückverlegung bei Ihnen nicht angewandt.

    mfg

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Hallo Herr Schaffert,

    ich habe nochmal die FPV durchgesehen:
    1. §3 Abs. 3 \"Kombinierte Fallzusammenführungen
    wegen Rückverlegung in Verbindung mit Wiederaufnahmen sind möglich.
    Hierbei ist eine chronologische Prüfung vorzunehmen.\"
    Daraus folgt, dass die Anlagen zur komb. Fallzusammenführung nur bei Vorliegen von Rückverlegung und Wiederaufnahme anzuwenden sind.
    2. \"Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt (Rückverlegung),...\" definiert die Rückverlegung- ergo bei Entlassung zwischendurch- vor der Aufnahme in anderes KH- liegt keine Rückverlegung vor.
    ALso ist zusammenfassend die kombinierte Regel nicht anwendbar. Aber soweit waren wir ja schon.

    3. §2 ABs.3 \"Werden Patienten oder Patientinnen, für die eine Fallpauschale abrechenbar ist, wegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung innerhalb der oberen Grenzverweildauer, bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Aufenthalts,
    wieder aufgenommen, hat das Krankenhaus eine Zusammenfassung der
    Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale vorzunehmen.\"
    Hier steht nun mal aufgenommen und da zwischen Aufnahme und Verlegung ein Unterschied gemacht wird, liegt hier eine andere Art der \"Zuweisung\" ins eigene Haus vor und ich schließe mich Ihrer Meinung an, dass dann kein WA vorzunehmen ist. Es erscheint auch fraglich- aber nicht niedergeschrieben- inwieweit ein KH für \"Komplikationen haftet\", wenn noch ein anderes Haus zwischengeschaltet ist, außer bei Rückverlegungen, da dies explizit vorgeschrieben ist.

    Mfg

    Uwe Neiser


  • Hallo miteinander,

    aus Zeitgründen nur ganz kurz:

    Vielen Dank für die zahlreichen Antworten. Ich habe den Fall, wie mein Bauchgefühl schon sagte, erst einmal nicht zusammengeführt. Sollte eine MDK-Anfrage erfolgen, werde ich berichten.

    Grüße,
    N. Pollack