Hallo liebes Forum,
ich habe da auch gerade einen aktuellen Fall.
Pat. wird am Halux operiert, wird am 4. postOP-Tag entlassen. Es ist im E-Brief ein geringes Hämatom im Wundbereich beschrieben, daraufhin Verabreichung und Verordnung orales Antibiotikum (Unacid PD oral 2x1 bis Wundheilung).
Am 7. postOP-Tag kommt die Pat. mit ausgeprägter Wundsekretion wieder. Konservative Behandlung mit wieder Unacid oral und regelmäßiger Wundbehandlung. Am 04.03. wieder E. mit reizlosen Wunden.
Kasse/MDk will Zusammenführung, ich schon im 2. Widerspruch nicht.
Der MDk führt an, dass der Satz in der FPV keineswegs bedeuten solle, dass bei der Komplikation ein Verschulden des Krankenhauses im Sinne einer Verletzug der ärztlichen Sorgfaltspflicht vorliegt.... Auf meine Frage, was denn sonst vorliegt, erhalte ich keine Antwort, sondern den Satz: Der Zusammenhang ist nach Aktenlage eindeutig. Dem Widerspruch des Krankenhauses kann nciht abgeholfen werden. Eine erneute Vorlage ist nicht sinnvoll.
So, nun seid ihr gefragt.