Fallzusammenführung bei Wiederaufnahme wegen Komplikation

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe da auch gerade einen aktuellen Fall.

    Pat. wird am Halux operiert, wird am 4. postOP-Tag entlassen. Es ist im E-Brief ein geringes Hämatom im Wundbereich beschrieben, daraufhin Verabreichung und Verordnung orales Antibiotikum (Unacid PD oral 2x1 bis Wundheilung).
    Am 7. postOP-Tag kommt die Pat. mit ausgeprägter Wundsekretion wieder. Konservative Behandlung mit wieder Unacid oral und regelmäßiger Wundbehandlung. Am 04.03. wieder E. mit reizlosen Wunden.

    Kasse/MDk will Zusammenführung, ich schon im 2. Widerspruch nicht.

    Der MDk führt an, dass der Satz in der FPV keineswegs bedeuten solle, dass bei der Komplikation ein Verschulden des Krankenhauses im Sinne einer Verletzug der ärztlichen Sorgfaltspflicht vorliegt.... Auf meine Frage, was denn sonst vorliegt, erhalte ich keine Antwort, sondern den Satz: Der Zusammenhang ist nach Aktenlage eindeutig. Dem Widerspruch des Krankenhauses kann nciht abgeholfen werden. Eine erneute Vorlage ist nicht sinnvoll.

    So, nun seid ihr gefragt.

  • Schönen guten Tag,

    zum einen ist Verantwortung - bei aller Interpretierbarkeit dieses Begriffs im Zusammenhang mit der Komplikation - nicht gleich Schuld. Zum anderen frage ich mich, wieso sie sich nicht für die Wundheitlungsstörung eines bei Ihnen operierten Patienten, der nach einer aseptischen OP mit einem Hämatom entlassen wurde, verantwortlich fühlen wollen?

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Moin Herr Schaffert,

    sie würden also zusammenführen? Wahrscheinlich (ich bin kein Mediziner) auf Grund des schon vorliegenden Hämatoms? Liegt hier das Problem?
    Haben wir zu früh entlassen?
    Gruß West

  • Schönen guten Tag,

    die Fallzusammenführung bei Komplikationen ist ja insgesamt ein sensibler Bereich, aber eine Wundinfektion nach aseptischer Operation entsteht fast durch Keime die während des Eingriffes eingedrungen sind, da muss kein schuldhaftes Verhalten oder eine zu zeitige Entlassung vorliegen. Es passiert selten, aber kein Chirurg ist davor gefeit.
    Die vorliegende Konstellation auch mit den genannten zeitlichen Abständen ist dafür typisch und aus meiner Sicht eine der wenigen Konstellationen, wo die Fallzusammenführung nach §2 Abs. 3 FPV ohne Diskussion erfolgen sollte.

    Wenn das Intervall zwischen Entlassung und AUftreten der INfektion- die ja fast immer hinter sekundären Wundheilungsstörungen steckt- größer wäre und mind. 2 Wochen nach Eingriff schon vergangen wären, dann würde ich sehen,ob eventuell ein Hinweis vorliegt, dass der Patient sich nicht an die Anordnungen gehalten hat, nicht zum Verbandswechsel war etc- also die Problematik nicht durchs KH zu verantworten wäre.

    Schönen Arbeitstag

    Uwe Neiser


  • Schönen guten Tag Herr West,

    grundsätzlich sehe ich das ähnlich wie Herr Neiser. In Bezug auf das Hämatom ist es so, dass ein postopratives Hämatom einen Nährboden für eine Infektion oder Wundheilungsstörung bildet. Es muss nicht sein, aber die Wahrscheinlichkeit ist schon deutlich erhöht. Natürlich kann man einen Patienten dann dennoch mit einem Hämatom (und entsprechenden Verhaltenanweisungen) entlassen - das wäre auch kein schuldhaftes Fehlverhalten - aber man muss damit rechnen, dass eine Wundheilungsstörung auftritt und der Patient vom Hausarzt wieder vorgestellt wird (was man ihm hoffentlich sogar gerade wegen des Hämatoms bei Auffälligkeiten oder Entzündungszeichen empfohlen hat) .

    Daher und wegen der Begründung von Herrn Neiser würde ich den Fall zusammenführen, wenn der Patient nach ein paar Tagen wieder vor der Tür steht.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    das Thema \"Infektion post-op = Verantwortungsbereich KH?\" hatten wir hier auch schon:
    http://mydrg.de.dedi694.your-server.de/apboard/thread…tungsbereich#12

  • Hallo Forum,
    hallo Herr Selter,
    ich nehme zum Thema \"FZF bei Komplikationen\" diesen thread, da er aktueller erscheint.

    Fall:
    90jährige Pat. mit Ileus. Ursache ein mannfaustgroßer gutartiger Ovarialtumor rechts, der das Rektum abdrückte. Der Tu wurde entfernt, eine adhärente Ileumschlinge mit reseziert. Entlassung nach 13 Tagen.
    DRG N34Z cw 3,683 oGvD 31 Tage
    Wiederaufnahme nach 6 Tagen, wieder Ileusbild. Bei der Relaparotomie zeigen sich Verklebungen des Dünndarm im kleinen Becken. Adhäsiolyse, Dündarmdekompression etc. Entlassung nach 14 Tagen.
    DRG G18B cw 2,541

    Der MDK sagt, es handelt sich bei den Fällen um einen (man beachte!!) \"medizinischen Zusammenhang\", daher seinen die Fälle zusammen zu führen. Den Begriff Komplikation vermeidet er bewusst!!

    Meines Wissens sind die Kritrien der FZF klar:
    1. gleiche MDC + Partitionswechsel innerhalb von 30 Tagen
    2. gleiche Basis-DRG innerhalb der oGvD
    3. Komplikation innerhalb der oGvD

    Käme bei unserem Fall nur die 3. Möglichkeit in Betracht, aber handelt es sich hierbei um eine Komplikation, die vemeidbar gewesen wäre oder eher um einen schicksalshaften Verlauf, denn die Adhäsionen hätten evtl. auch erst nach Jahren zu einem neuen Ileus führen können. :d_gutefrage:

    Als kleines Schmankerl:
    Sollte es zu einer FZF kommen, beträgt der cw 3,683, da die Pat. genau 30 Tage im Hause war :t_teufelboese:

    Wie würde die Gemeinde entscheiden?

    Herzlichen Dank

    riol

    Viszeralchirurg/Unfallchirurg

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    auch hier wird es wieder die unterschiedlichen Meinungen geben.

    1. Durch die Operation kommt es zu den Verklebungen. Das ist dann eine Komplikation im Verantwortungsbereich der Klinik (Ärzte dort haben operiert) und dann selbstverständlich im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung.

    2. Die Adhäsionen sind schicksalhaft und nicht im Verantwortungsbereich der Klinik.

    Das haben wir ja auch schon öfter gegenübergestellt: Verantwortungsbereich ist nicht gleich Schuldzuweisung.
    Ich tendiere hier auch zur Variante 1. Der Zusammenhang drängt sich doch auf und wer operiert hat befindet sich dann auch im \"Verantwortungsbereich\".

  • Hallo,

    da das Thema so kontrovers diskutiert wird:

    - im Zweifelsfalle für den Arbeitgeber (in meinem Falle das Krankenhaus).

    Es wird den Kassen/ dem MDK in der derzeitigen Lage sicher kaum gelingen, den Nachweis zu führen, dass die Komplikation in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fällt. Gerne unterschreibe ich, dass eine Komplikation im Kontext mit der im Voraufenthalt durchgeführten Leistung zu sehen ist. Eine Komplikationsfallzusammenführung lehne ich aber (mit gutem Erfolg) konsequent ab (der Fall, dass ein Löffel im Bauch vergessen wurde, kam bei uns bisher nicht vor).

    Selbst bei Wiederaufnahme wegen Thrombophlebitis nach Venenverweilkanüle konnten wir - aus meiner Sicht verständlicherweise - die FZ erfolgreich ablehnen.

    mfG

    C. Hirschberg

    • Offizieller Beitrag

    Hallo Herr Hirschberg,

    Glückwunsch! Aber gelingt Ihnen das wirklich in jedem Fall? Ich würde der Versicherung raten hier eine gerichtliche Auseinandersetzung zu führen. Alleine schon aus dem Grund, um eine gewisse Vorstellung zu bekommen, wie z. B. so ein Sozialgericht bei dieser Fragestellung tickt. Natürlich im Wissen, dass hier nur dieser Fall entschieden wird ohne allgemeingültige Aussage.

    Ich muss sagen, dass die Frage nach Löffeln im Bauch einen anderen Bereich der Auseinandersetzung darstellt (Arztfehler), nicht den in der FPV beschriebenen (Komplikationen). Im Aufklärungsgespräch werden auch die Komplikationen besprochen, die bei diesem Eingriff auftreten können. Hierbei wird der Patient auch nicht über möglicherweise auftretende ärztliche Kunstfehler informiert. Da wird gesagt \"Es kann zu einer postoperativen Infektion kommen\", nicht \"Es kann passieren, dass wir Instrumente in Ihrem Körper vergessen\". Wenn man also als KH die Patienten davon in Kenntnis setzt, dass möglicherweise durch die Prozedur diese und jene Komplikationen verursacht werden können, wie will man dann später behaupten, dass, wenn sie dann auftreten, dies nicht in den Verantwortungsbereich derer gehört, die diese Operation durchgeführt haben? Will mir nicht wirklich logisch erscheinen.

    Daher kann ich Ihre Argumentation so nicht akzeptieren. Natürlich können Sie jetzt sagen:\" Wo steht das?\". Das kann ich aber genauso. Daher liegt die ganze Miesere in der wachsweichen-tu-keinem-weh Formulierung. Meinen Sie aber nicht auch, dass die Intention der FPV wohl eine ganz andere ist, als nur Ärztefehler zur Fallzusammenlegung \"Komplikationen\" zu führen? Meinen Sie nicht auch, dass dies dann dort von der Formulierung her deutlich schärfer sein müsste? Und meinen Sie nicht auch, dass ein Sozialgericht sich wahrscheinlich die gleiche Frage stellen würde?

    Bei der Gelegenheit: Hat jemand solch eine Auseinandersetzung schon im gerichtlichen Verfahren?

  • Schönen guten Tag allerseits,

    Zitat


    Original von Selter:
    Bei der Gelegenheit: Hat jemand solch eine Auseinandersetzung schon im gerichtlichen Verfahren?

    Nicht persönlich, aber folgendes habe ich gerade heute gefunden:

    http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.…=esgb&id=121175

    Bei allen Einschränkungen (erste Instanz, alte Fassung der FPV) zeigt sich in der Begründung doch eher die großzügige Auslegung des Begriffs \"Komplikation\"

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,