• Hallo Forum,

    folgender Sachverhalt:

    Pat. wird aus einer Psychatrie mit dem Notarzt nach einem Grand-mal Anfall in unsere Ambulanz gebracht.

    Nach der Stabilisierung wird die Pat. in die Obhut ihrer Betreuer entlassen.

    Ist das jetzt ein KV-Notfall?

    Ist das ein Konsil, welches wir mit der Psychatrie abrechnen?

    Ist das eine Abklärungsuntersuchung? (Notarztprotokoll liegt vor)

    Wie sehen Sie den Fall?


    Grüße

    Sven Lindenau

  • Hallo,
    hat denn der Notarzt eingewiesen?
    Dann wäre es ein klassischer vorstationärer Fall.
    Sofern Sie keine Möglichkeit der Direktabrechnung mit der Psychiatrie haben.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Lindenau!

    Ihnen bleibt wahrscheinlich nur die Abrechnung als Notfall.

    Meines Wissens muss auch für die Abklärungsuntersuchung eine Einweisung vorliegen. Der Notarzt kann nur einen Einweisungsschein ausstellen, wenn er eine Zulassung hat. In unserem Bereich stellen die Krankenhäuser die Notärzte, somit keine Zulassung ergo kein Einweisungsschein.

    Eine Abrechnung als Konsil ist ebenfalls nicht möglich. Die stationäre Behandlung in der Psychatrie endete mit der Verlegung. Nur bei einer direkten Rückverlegung wäre es ein Konsil.

    Wenn Sie einen guten Draht zur Kasse haben, könnten Sie versuchen eine vorstationäre Pauschale abzurechnen.

    Mit freundlichem Gruß
    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo Herr Killmer,

    grundsätzlich ist für eine Abklärungsuntersuchung nach Landesvertrag NRW keine Einweisung notwendig. Ich vermute aber, dass Landesverträge anderer Bundesländer hiervon abweichende Regelungen treffen.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Zitat


    Original von Killmer:
    Der Notarzt kann nur einen Einweisungsschein ausstellen, wenn er eine Zulassung hat.

    Hallo Herr Killmer,
    wo steht das denn geschrieben?

    In den für das Krankenhaus geltenden bundesweiten Rechtsvorschriften habe ich es jedenfalls nicht gefunden. Es sei denn, Sie haben einen Landesvertrag, der was anderes regelt.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch!

    Meines Wissens ist der Einweisungsschein (klein rot und im Durchschreibsatz) ein KV-Formular und somit nur von zugelassenen Ärzten zu nutzen! Dieser wird von den Kassen ggfs. als Nachweis der Einweisung gefordert.

    Mit freundlichen Grüssen

    Schönes Wochenende

    Frank Killmer

    Frank Killmer

  • Hallo,

    vielen Dank für die Antworten.

    Ich schwanke zwischen Abklärungsuntersuchung und Konsil.

    Die Pat. ist direkt nach der Behandlung zurück in die Psychatrie. Daher neige ich zum Konsil.
    Aber wir haben kein Konsilauftrag bekommen.

    Wir haben abgeklärt, ob die Erkrankung der Pat. stationär behandelt werden muss. Dies haben wir verneint und die Pat. zurückgeschickt.
    Daher Abklärung!

    Zudem hat die Pat. den Vorteil keine 10€ Praxisgebühr zahlen zu müssen.

    Gruß

    Sven Lindenau

  • Hallo Herr Killmer,

    Zitat


    Original von Killmer:
    Hallo Herr Horndasch!

    Meines Wissens ist der Einweisungsschein (klein rot und im Durchschreibsatz) ein KV-Formular und somit nur von zugelassenen Ärzten zu nutzen!


    Stimmt. Und wo steht, dass nur Kassenärzte einweisen dürfen?

    Übrigens: Auf jedem DIVI-Notarztprotokoll ist das Feld stationäre Behandlung vorhanden und ankreuzbar.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch