ZE Chondrozytentransplantation

  • Hallo -

    mir ist Fa. ORMED Stichwort: Artrocell 3D bekannt.

    Herzlichst.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo zusammen,

    für die matrixassoziierte autologe Chondrozytenimplantation (ACI-M) am Kniegelenk gibt es einen G-BA Beschluss vom 23.04.2009 mit Anforderungen an die Qualität. Die MDK sind beauftragt, die Strukturvoraussetzungen für die Erbringung zu prüfen.

    Wir sind dabei mit einer Auslegung des MDK konfrontiert worden, dass die Methode einer 3D-Chondrozytenimplantation (wie bspw. von der Firma Ormed, Product Artrocell 3D, angeboten) nicht unter diesen Beschluss fällt. Das sollte heißen einerseits, dass für die 3D-Methode die Strukturprüfung nicht erforderlich sei, andererseits, dass das ZE 2010-47 nicht abgerechnet werden dürfte.

    Wer hat Erfahrung mit solcher Auslegung?

    Gruß
    GenS

  • Guten Tag!

    Ich möchte die Frage noch einmal stellen.
    Bei uns gab es eine Strukturprüfung durch den MDK. Der MDK schrieb uns später: \"Der Beschluss der G-BA über Maßnahmen zur Qualitätssicherung bei ACT-M hat unseres Erachtens (sic!) keine Gültigkeit bezogen auf das ACT3D-Verfahren zur Knorpeltransplantation\". Somit sind wir durch die Prüfung durchgefallen - vorerst.

    Der Hersteller versichert uns, dass es in den anderen Bundesländern keine Probleme mit der Anerkennung einer 3D-Chondrozytenimplantation gab (und dass diese niemand als Knorpeltransplantation bezeichnet hat).

    Hat jemand das gleiche Problem wie wir?

    Danke und Gruß
    GenS

  • Hallo und guten Morgen an das Forum,

    ich möchte diese Kommunikation wieder eröffnen und hoffe, dass ich hier richtig bin. Bei uns wird zur autologen Chondrozytenimplantation am Knie ein PEI zugelassenes „Arzneimittel“ verwendet. Vom MDK erhalten wir nur noch neg. Gutachten, obwohl wir nachweislich alle G-BA Kriterien erfüllen– Grund für das neg. GA ist die fehlende EU Zulassung. Nach Meinung des MDK ist nur Co.don zur ACI zugelassen, wenn ein anderes Produkt verwendet wird, darf dies nur im Rahmen einer Studie geschehen.

    PEI zugelassene Arzneimittel können nach unserer Meinung nach § 4b AMG auch außerhalb einer Studie zur ACI verwendet werden. – spricht da etwas gegen?

    Inzwischen gibt es Kassen, die von einer primären Fehlbelegung ausgehen und den kompletten Aufenthalt verrechnen, da sie sagen, ohne die ACI wäre kein Krankenhausaufenthalt notwendig gewesen.

    Mich würde interessieren ob andere Forumsmitglieder ähnliche Erfahrungen machen und wie Sie damit umgehen.

    Viele Grüße

    Matthias Vollhardt

  • Hallo,

    das klingt doch nach einer klassischen juristischen Fragestellung, bei der es nicht mehr um die Medizin geht. Also müssten Sie eruieren, wie das für sie zuständige SG oder LSG in der Sache tickt.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Vollhardt,

    wir haben das Thema in ähnlicher Form auch auf dem Tisch und auch beim Sozialgericht. Ich denke, hier kann Ihnen nur ein Fachanwalt für Arzneimittelrecht wirklich weiterhelfen. Am besten nehmen Sie Kontakt zum Hersteller des Produkts auf und fragen dort mal nach. Da das Problem alle Hersteller außer Codon betrifft, haben sich die Firmen bestimmt schon rechtlich damit auseinander gesetzt und entsprechende Stellungnahmen o.ä. zur Vorlage bei der KK oder dem Gericht formuliert. Ggf. kann Ihnen der Hersteller auch eine Anwaltskanzlei empfehlen, die sich in dieser Thematik auskennt.

    Gruß

    KayHo