Abrechnung vorzeitiger Wehen

  • Wir rechnen Frauen mit vorzeitigenWehen zum Teil stationär über die O64B Frustrane Wehe, ein Belegungstag ab. In diesem speziellen Fall kam die Mutter am 01.01. zu uns und wurde nach einigen Stunden wieder entlassen. Am 02.01. Kam Sie erneut zur Entbindung. Die Kasse verweigert die Bezahlung der DRG am 01.01. mit der Begründung, dass gemäß §1 Abs. 1 KHG keine Abrechnung von DRG Fallpauschalen erfolgen darf, wenn eine ambulante Behandlung zur Erzielung des Heilerfolges ausgereicht hätte, da das KHEntgG im Bereich der ambulanten Behandlung nicht greift. Die Kasse bittet um Stornierung des DRG Falles da aus Ihrer Sicht keine medizinisch notwendige stationäre Krankenhausbehandlung vorgelegen hätte. Wie wird das in anderen Häusern gehandhabt?

  • Hallo EdJ,
    bei sehr kurzer VWD von < 4 Stunden stornieren wir den Fall, da in aller Regel es sich um eine reine Hebammenleistung handelt und keine oder sehr wenige ärztliche Leistungen erfolgt sind. Bei mehr als 4 Stunden und Verlegung vom Kreißsaal auf Station hat ja wirklich eine Eingliederung in den Krankenhausbetrieb stattgefunden. Da wäre eine O64B wohl gerechtfertigt. Die vorstationäre Abrechnung ist wahrscheinlich nicht sinnvoll, wenn die Patientin kurz darauf wieder kommt.
    Gruß

    Dr.Gerhard Fischer
    Medizincontroller/Frauenarzt

  • Hallo

    Also ich denke eine Aufnahme einer Schwangeren mit vorzeitigen Wehen begründet doch zum Zeitpunkt der Aufnahme den stationären Aufenthalt. Dass sich die Wehen als unnütz herausstellen, ist ja zum Zeitpunkt der Entscheidung stationär oder nicht stationär nicht abzusehen.

    Ich habe auch gerade einen Fall vor mir, der für 2 Stunden mit sogenannten unnützen Wehen stationär abgerechnet wurde, und die KK es nicht zahlen will.

    Aber sehe ich das falsch, dass diese Fälle immer stationär abgerechnet werden dürfen, da hier ja die ex ante Sicht herangezogen werden muss? Zum Zeitpunkt der Aufnahme geht man ja davon aus, dass eine Geburt folgt.

    Mfg
    K. Weihs

  • Hallo Frau Weihs,

    eine stationäre Aufnahme liegt vor, wenn der behandelnde Arzt einen Behandlungsplan inkl. Versorgung über min. Tag und Nacht vorsieht und zum anderen eine Integration in den stationären Krankenhausablauf vorliegt.

    Der Zeitpunkt, an dem beide Kriterien erfüllt sind, lässt sich zeitlich sicherlich schwer fassen und gerade bei vorzeitigen Wehen ist natürlich eine entsprechende Dokumentation kritisch.

    Wenn es passt führen wir derartige Fälle auch stationär. Auch wenn die Behandlung nur 2 Stunden dauerte. Dazu gab es bisher recht unterschiedliche Auffassungen des MDK.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Hallo Herr Seyer,

    wie würden Sie die folgende Konstellation einschätzen:

    Pat. kommt in die Notaufnahme, es wird die eindeutige stat. Behandlungsnotwendigkeit festgestellt, der Pat. aber nicht stationär aufgenommen (z.B. wegen nicht vorhandener Fachabteilung oder fehlender erforderlicher Technik wie Herzkatheter), sondern ziemlich zügig (und eventuell anbehandelt) in ein KH mit den entsprechenden Möglichkeiten verlegt.

    Stationär oder nicht? Und wer zahlt den Krankentransport?

    Herzliche Grüße,
    fimuc

  • Zitat


    Original von fimuc:
    Pat. kommt in die Notaufnahme, es wird die eindeutige stat. Behandlungsnotwendigkeit festgestellt, der Pat. aber nicht stationär aufgenommen (z.B. wegen nicht vorhandener Fachabteilung oder fehlender erforderlicher Technik wie Herzkatheter), sondern ziemlich zügig (und eventuell anbehandelt) in ein KH mit den entsprechenden Möglichkeiten verlegt.

    Hallo,

    hier wird möglicherweise Ihr Landesvertrag über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung Klärung bringen... In Hessen bedeutet dies konkret: wird im Rahmen der (vorgeschriebenen) Erstuntersuchung bei Aufnahme festgestellt, dass die Krankenhausbehandlung in einem anderen KH durchzuführen ist, so richtet sich die Vergütung nach der Vereinbarung zur vorstationären Krankenhausbehandlung...

    Probleme ergeben sich trotzdem, da der Umfang einer \"Erstuntersuchung\" nicht klar definiert ist: gehört ein CTG (wie lange geschrieben ?) zur Erstuntersuchung einer Schwangeren mit vorzeitigen Wehen ? Gehört das Schädel-CT zur \"Erstuntersuchung\" des Patienten mit SHT ?

    mfG

    C. Hirschberg

  • Hallo fimuc,

    Zitat


    Original von fimuc:
    Pat. kommt in die Notaufnahme, es wird die eindeutige stat. Behandlungsnotwendigkeit festgestellt, der Pat. aber nicht stationär aufgenommen (z.B. wegen nicht vorhandener Fachabteilung oder fehlender erforderlicher Technik wie Herzkatheter), sondern ziemlich zügig (und eventuell anbehandelt) in ein KH mit den entsprechenden Möglichkeiten verlegt.

    Stationär oder nicht? Und wer zahlt den Krankentransport?

    grundsätzlich würde ich diesem Fall davon ausgehen, dass hierbei eine Abklärungsuntersuchung vorliegt (gemäß Landesvertrag NRW). Voraussetzung ist natürlich, dass der Patient von einem weiterversorgenden Krankenhaus direkt übernommen werden kann. Entsprechend würde ich vorstationär abrechnen. Aber Herr Hirschberg hat natürlich Recht, entscheidend ist wohl häufig die Formulierung im Landesvertrag. Hier steckt der Teufel dann meist im Detail.

    Da es sich um eine medizinisch notwendige Verlegung handelt müsste den Transport die Kasse übernehmen.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Hallo Herr Seyer, hallo Herr Hirschberg,

    vielen Dank für Ihre Antworten. Dann werde ich mich mal auf die Suche nach dem Landesvertrag machen ... .

    Einen schönen Tag und herzliche Grüße,
    fimuc

  • Liebe Gemeinde,

    ich würde das Thema "Vorzeitige Wehen" gern aufgreifen. Welche Regelungen kennen Sie dazu, wie ein nur wenige Stunden dauernden Kurzaufenthalt abzurechnen ist, in dem zumindest ein CTG geschrieben wurde aber letztlich die Schwangere wieder nach Hause geht (um später evtl. zur Geburt wiederzukommen oder auch nicht)?

    Wann kann man hier vollstationär abrechnen (O65A)?

    Oder muss vorstationär oder ambulanter Notfall gewählt werden (ein Einweisungsschein wird in vielen Fällen fehlen)?

    Oder wann verzichten Sie ganz auf die Abrechnung?

    Und welche Rechtsgrundlage sehen Sie hierfür?

    Danke - Artur Speck

  • Hallo Herr Speck,

    ich denke in der von Ihnen geschilderten Konstellation handelt es sich am Ehesten um eine ambulante Behandlung. Der Umfang der Behandlung ( CTG, vaginale Untersuchung und Beratung) entspricht dem Leistungsangebot einer Frauenarzt- oder sogar Hebammenpraxis. Eine Integration ins Krankenhaus/ in stationäre Entbindungspflege sehe ich da nicht.

    Wenn Sie die Möglichkeit haben sowas ambulant abzurechnen, würde ich darauf nicht verzichten. Für vorstationär fehlt meist die Einweisung, wie Sie schon schreiben.

    Noch eine Anmerkung zur Kodierung: Wenn die Frau nicht bleibt, wird es sich im Regelfall nicht um "vorzeitige Wehen- O60" handeln, sondern um "Frustrane Kontraktionen- O47". Der Unterschied ist der, dass die Wehen bei O60 cervixwirksam sind; in so einem Fall werden die meisten Frauen aber ohnehin in der Klinik bleiben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier