Hallo Forum,
in einem Nachtrag vom 27.03.2009 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung wird die künftige Vorgehensweise im Hinblick auf die Zu- und Abschläge wegen Konvergenzverlängerung erläutert.
Was bedeutet in diesem Zusammenhang: \"kann nur und erst für Rechnungen, die auf Grundlage des genehmigten Landesbasisfallwertes 2009 erstellt werden.\"?
Wie sehen denn nun die Zu- bzw. Abschläge vor und nach Inkrafttreten des KHRG aus?
Vielen Dank schon mal für Eure Antworten,
Säbel