Nachstationäre Prozedur

  • Hallo Forum,

    vielleicht wurde eine ähnliche Frage schon gestellt oder implizit in einem andere Thread beantwortet, aber da ich üblicherweise nur kodiere und nicht für die Abrechnung zuständig bin, wäre ich froh wenn mir folgende Frage beantwortet werden könnte:
    Ein Patient mit bösartiger Neubildung des Pankreaskopfes kommt für zwei Tage ins Krankenhaus, wird dann entlassen und kommt zwei Tage später zum poststationären Endosono wieder.
    Ich dachte bisher immer, die poststationären Aufenthalte würden ausschließlich mit einer minimalen Pauschale vergütet.
    Der Grouper groupt aber so, als habe das Endosono im stationären Aufenthalt stattgefunden, d.h. ich springe von der H61B in die H41C (es wird allerdings kein zusätzlicher Tag Aufenthalt mitberechnet, so dass weiterhin eine UGVD-Unterschreitung vorliegt).
    Ist das so korrekt? Liegt das daran, dass das Endosono i.R. der OGVD oder der 14 Tage erfolgte? Werden prästationäre Prozeduren genauso behandelt?
    Schon mal danke im Voraus für Ihre Hilfe und ein schönes Wochenende!
    Essen

  • Schönen guten Tag,

    die entsprechende Regelung findet sich in

    Zitat

    § 1 Abs. 6 Satz 4 FPV

    Soweit und solange vor- bzw. nachstationäre Behandlungen nicht gesondert vergütet werden, sind deren Diagnosen und Prozeduren bei der Gruppierung und der Abrechnung der zugehörigen vollstationären Behandlung zu berücksichtigen (Neugruppierung); dies gilt nicht für Diagnosen und Prozeduren im Rahmen belegärztlicher Leistungen. Ergibt sich aus der Neugruppierung eine andere Fallpauschale, ist diese für die Abrechnung sowie für weitere Prüfungen maßgeblich.

    Ob nachstationäre Behandlungen zur Fallpauschale gehören oder gesondert berechnet werden, ergibt sich aus

    Zitat

    § 8 Abs. 2 Nr. KHEntgG

    Zusätzlich zu einer Fallpauschale dürfen berechnet werden:
    [...]
    4. eine nachstationäre Behandlung nach § 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, soweit die Summe aus den stationären Belegungstagen und den vor- und nachstationären Behandlungstagen die Grenzverweildauer der Fallpauschale übersteigt; eine vorstationäre Behandlung ist neben der Fallpauschale nicht gesondert berechenbar; dies gilt auch für eine entsprechende Behandlung von Privatpatienten als allgemeine Krankenhausleistung,

    Im Umkehrschluss: Übersteigt die Summe aus stationärer VWD und den vor- und nachtstationären Behandlungstagen die OGVD nicht, werden die nachstationäre Behandlung und die damit verbundenen Leistungen in der DRG berücksichtigt. Unter dieser Voraussetzung groupt Ihr Grouper richtig!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,