Hallo Forum
Bitte entschuldigen sie, wenn ich ein wenig aushole. Möchte ihnen den Fall nur so genau wie möglich schildern. Über rasche Antworten freue ich mich sehr.
Folgenden Fall habe ich gerade zu bearbeiten!
Aufnahme und Behandlung einer Patientin mit folgenden Diagnosen:
- Re- Apoplex
- Entgleister Hypertonus
- Osteoporose
- Chron. Obswtipation
- Depression
- AVK
- Demenz
- Anämie
Aufgrund des schlechten Allgemeinzustandes wurde die Pat. nicht wie geplant in eine AHB sondern in die Geriatrie verlegt. Der Aufenthalt gestaltete sich schwierig, Pat. hat wenig getrunken, war auf Infusionen angewiesen. Versuche der Selbstmobilisation endeten in Stürzen.
Nun habe ich Post von ihrer Krankenkasse erhalten. Sie teilt uns mit:
Bei der Prüfung des Falls sind wir auf ihre Mithilfe angewiesen und bitten um Übersendung folgender Unterlagen…..
Hinweis der Kasse:
Die Übersendung einer Schweigepflichtsentbindung ist gem. der Neufassung des §294a SGB V in Verbindung mit §108 SGB V nicht erforderlich, da wir prüfen wollen, ob gem. §116 SGB X Ersatzansprüche gegen dritte geltend gemacht werden können.
Nun meine Fragen:
Darf ich die Unterlagen an die Krankenkasse ohne Vorliegen einer Schweigepflichtsentbindung versenden? Liegt überhaupt ein Fall nach §52 SGB V vor?
Im §294a SGB V steht: ...die Versicherten sind über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu informieren…
Wer macht das? Wir oder die GKV? Muss uns die GKV belegen, dass der Versicherte informiert wurde und wenn ja, wie?
Meine Meinung zu diesem Fall:
Ich möchte gerne Bezug zum §100 SGV X nehmen, denn dort steht:
(1) Der Arzt oder Angehörige eines anderen Heilberufs ist verpflichtet, dem Leistungsträger im Einzelfall auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es für die Durchführung von dessen Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erforderlich und
1. es gesetzlich zugelassen ist oder (trifft meiner Meinung nach nicht zu)
2. der Betroffene im Einzelfall eingewilligt hat. (hat er nachweislich nicht)
Die Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.
Folge: Ohne Schweigepflichtsentbindung keine Übersendung. Am liebsten wäre mir jedoch, wenn die GKV den MDK einschaltet um zu prüfen, ob Ersatzansprüche bestehen.