Fallzusammenführung und die Tage dazwischen...

  • Hallo liebes Forum,

    entweder bediene ich die Suchfunktion nicht korrekt oder meine Frage wurde wirklich noch nicht behandelt... Bin schon ganz :sterne: weil ich gerade total auf dem Schlauch stehe...

    Folgende beispielhafte Situation:

    Fall A: Aufnahme am 1., Entlassung am 10. (=9 VWD-Tage)
    Fall B: erneute Aufnahme am 15. und Entlassung am 20. (=5 VWD-Tage)

    Beide Fälle müssen zusammengeführt werden. Welche VWD hat der Gesamtfall?
    - 14 Tage als Summe der beiden Einzelaufenthalte
    oder
    - 15 Tage, weil der Entlassungstag Fall A ja im zusammengeführten Gesamtfall gar kein Entlassungtag mehr ist, der nicht mit in die VWD gezählt werden dürfte....??

    Grund für meine Frage:
    Unser System weist für den Gesamtfall 14 Tage als VWD aus und berechnet die DRG auch entsprechend. Gleichzeitig werden aber vom gleichen System die Tage zwischen den beiden Fällen mit 4 Tagen gezählt und im §21-Datensatz im Feld Urlaubstage/Tage ohne Berechnung so ausgewiesen. Bei der Gruppierung des §21-Gesamtfalles komme ich also auf einen Gesamtaufenthalt vom 1. - 20. (=19 VWD-Tage) abzüglich 4 Tage ohne Berechnung/Urlaubstage = 15 VWD-Tage. Überall, wo durch diesen Tag Unterschied die OGVD betroffen ist, habe ich nun eine Unstimmigkeit zwischen E1-Statistik und §21-Gruppierung...

    Wem soll ich auf die Finger hauen bei unserem KIS-Hersteller: der Abteilung §21 oder der Abteilung E1? :augenroll:

  • Hallo Cherax,

    siehe FPV §2 (4) - ...sind zur Ermittlung der Verweildauer die Belegungstage (!) der Aufenthalte in diesem KH zusammenzurechnen.
    Der Entlasstag des 1. Aufenthaltes bleibt leider ein Entlasstag und wird nicht mitgezählt.

    Gruß Elsa

  • Hallo Elsa,

    danke für die rasche Antwort... Ich habe auch nicht wirklich gezweifelt, dass die E1-Abteilung richtig lag (der ein oder andere Kassenmitarbeiter hätte uns dann doch in all den Jahren freundlicherweise auf all die falschen Abrechungen hingewiesen...).

    Aber wenn man es spitzfindig sieht, erfüllt der Entlassungstag des ersten Falles mit Eintreten der Zusammenführungspflicht ja gar nicht mehr den Ausschluss aus der Tageszählung gemäß Belegungstage-Definition aus §1 Abs 7 Satz 2 FPV, weil er ja in dem Moment gar kein eigentlicher Entlassungstag mehr ist sondern quasi nur noch der letzte Tag vor einer stationären Behandlungspause oder so ähnlich...
    Ich denke, auf so eine Diskussion muss ich mich nun mit der KIS-Abteilung §21 einstellen, wenn ich die nach einer Rechtfertigung frage... ?(

    Aber Spaß beiseite: Natürlich ist die Regelung des §2 Abs 4 ohne Spitzfindigkeiten ziemlich klar...