Verjährung Rückforderungsansprüche

  • Die DTA-Entlassanzeige muss Angaben gem. § 301 Abs. 1 Nr. 8 SGB V im Segment RBG Reha/Behandlung/Geeignete Einrichtung enthalten. Insbesondere der Schlüssel 2 „Durchgeführte Rehamaßnahme“ muss gem. Anlage 2 Anhang A (Stand 03.12.1997, seitdem nicht fortgeschrieben) eine differenzierte Auflistung der einzelnen Behandlungsinhalte enthalten. Schlüssel 13 und 14 sind kann-Angaben und damit grds. nicht zwingend auszufüllen (s. zB hier, S. 2 und S. 40).
    In der Praxis wurden diese Schlüssel m.W. seit Jahren nicht verwendet, was auch von KK-Seite nie bemängelt wurde, aber jetzt natürlich plötzlich ein Riesenproblem sein soll... 8|

  • In der Praxis wurden diese Schlüssel m.W. seit Jahren nicht verwendet, was auch von KK-Seite nie bemängelt wurde, aber jetzt natürlich plötzlich ein Riesenproblem sein soll...

    Guten Morgen,

    erstmal vielen Dank für Ihre schnelle und informative Antwort!

    Und genau das ist bei uns nun das Problem, Rechnungen von Komplexbehandlungen werden plötzlich komplett abgelehnt.

    ie Übermittlung ..... der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig (§ 301 Abs 1 Satz 2 SGB V)

    Das heisst ich schicke bei jedem Komplexbehandlungsfall die Einzelnachweise (ohne den Datenschutz zu verletzten, wie auch immer das aussehen soll) bei Rechnungslegung direkt an die Krankenkasse?

    Vielen Dank!