Verjährung Rückforderungsansprüche

  • Hallo Forum,

    ich muß nochmals auf das genannte Thema der Verjährungsfrist zurückkommen. Uns liegt ein Schreiben einer Krankenkasse vor, welche Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 01/2004 stellt. Das Schreiben des Kostenträgers ist im Februar 2009 bei uns eingegangen. Bereits im August 2008 forderte die Krankenkasse zur MDK - Prüfung die entsprechenden Unterlagen an.
    Das die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Sozialleistungen 4 Jahre beträgt und mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt in dem der Anspruch entstanden ist, ist mir bekannt und wurde auch im Forum ausführlich diskutiert. Meine Frage wäre, ob das erste Schreiben der Krankenkasse mit der Anforderung der Unterlagen einen Einfluß auf das Ende der Verjährungsfrist hat. Meines Erachtens, hätte die Forderung auf Rechnungskorrektur bis Ende 2008 erfolgen müssen.

    Vielen Dank.

  • Hallo Kempf,

    die Verjährungsfrist ist definitv abgelaufen. Eine einfache Anforderung der Unterlagen hat weder hemmenden noch unterbrechenden Einfluss. Sofern im Jahr 2008 nicht auf die Einrede der Verjährung Ihrerseits verzichtet wurde, können Sie die Rückforderungsansprüche zurückweisen.

    MFG

    MfG
    DRG-Pfiffikus

    ( :d_zwinker: Jeder, der dich ärgern kann, bestimmt über die Qualität deines Lebens)

  • Moin,

    Die gleiche Kasse klagt aber inzwischen bei Gericht gegen dei Verjährung der Fälle aus 2004. Es gibt da offenabr eine rechtsmechanische Möglichkeit.

    Gruß

    merguet

  • Hallo Forum,

    wir haben folgendes Problem:

    Eine Kasse kommt jetzt auf die Idee Unterlagen aus 2010 anzufordern und begründet dies wie folgt:

    „Es bestehen Anhaltspunkte, dass Ihre Abrechnung nicht sachlich-rechnerisch richtig ist und/oder Ihr Krankenhaus seine primären Informationspflichten nicht erfüllt hat.

    Wir verweisen dahingehend auf das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 01.07.20147 (B 1 KR 29/13 R) und die Urteile des BSG vom 14.10.2014 (B 1 KR 25/13R u. B 1 KR 26/13 R).

    Im konkreten Fall ist folgendes zu beanstanden:

    Gemäß §301 Abs. 1 Nr. 8 SGB V I.V.m. §301 Abs. SGB V sind Sie dazu verpflichtet uns Angaben über die durchgeführten Leistungen zur med. Rehabilitation zu übermitteln.
    In der Vereinbarung zum §301 SGB V finden sich Angaben, die zur korrekten und gesetzkonformen Übermittlung des Abrechnungsdatensatzes hätten gemeldet werden müssen.“

    Dieses Schreiben haben wir zu 12 geriatrischen Fällen aus 2010 bekommen. Keiner der Fälle wurde je von der Kasse beanstandet

    Hat jemand Erfahrung mit solchen Fällen?
    Sollten wir keine Unterlagen hinschicken, hat die Kasse schon mitgeteilt, dass Sie die Fälle verrechnen wird.

    Hat die Kasse Recht, und wir müssen was verschicken?

    Viele Grüßen

    MissB

  • Hallo,
    laut BSG hat die Kasse wohl grundsätzlich recht.Im Urteil des BSG steht drin:

    Zitat

    Die Beklagte hatte Anhaltspunkte für die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit der Abrechnung oder zumindest für die Verletzung der Informationsobliegenheiten der Klägerin. Denn die Klägerin machte keine Angaben zu den durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 301 Abs 1 S 1 Nr 8 SGB V).


    Im Einzelfall würde ich es von dem Juristen beurteilen lassen, der mich auch vor Gericht vertreten wird.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

    Einmal editiert, zuletzt von E_Horndasch (17. Dezember 2014 um 12:18)

  • Hallo,
    wenn wir den Fall aber ganz normal abrechnen,die 8-550.x kodiert haben und alles per DTA übermitteln.
    Was soll daran dann sachlich-rechnerisch Unrichtig sein?

    Da fehlt mir leider das Verständnis für. Andere Fälle werden schließlich normal nach § 275 geprüft von dieser Kasse.

    Viele Grüßen

    MissB

  • Haben Sie in 2010 bei den Budgetverhandlungen sich die Mindestmerkmale des OPS 8-550.- im Rahmen der Checklisten durch die Kostenträger absegnen lassen?

    Wenn ja verweisen Sie einfach darauf oder warten Sie einfach bis zum 01.01.2015, dann sind die Fälle verjährt.

  • Hallo,
    aber haben Sie auch die einzelnen durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 301 Abs 1 S 1 Nr 8 SGB V (Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen sowie Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen) gemeldet? Wahrscheinlich nicht, denn das hat so gut wie niemand, da man ja den Komplexkode übermittelt hat.
    Übrigens: Die Übermittlung ..... der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig (§ 301 Abs 1 Satz 2 SGB V)

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Ich Frage mich gerade ob die medizinische Rehabilitation nicht von der Frührehabilitation abzugrenzen ist?

    Hier die Antwort auf die Frage (auch vom BSG):

    Durchgeführte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation" sind solche, die das Krankenhaus bereits erbracht hat. Es liegt auf der Hand, dass diese Angaben nicht nur für die Bewilligung künftiger Leistungen, sondern vor allem auch für die Kontrolle einer ordnungsgemäßen Abrechnung erforderlich sind. Zutreffend weist das SG darauf hin, dass die Angaben auch in Zusammenhang mit der Regelung der Frührehabilitation in § 39 Abs 1 S 3 SGB V zu sehen sind. Die Krankenhausbehandlung umfasst danach im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs 1 SGB V), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation. Diese Regelung zielt nach Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Regelungszweck darauf ab, dass die Rehabilitation von Anfang an integraler Bestandteil der medizinischen Versorgung im Krankenhaus sein soll. Ärzteschaft, Pflegepersonal und das spezifische Fachpersonal haben an dieser Aufgabe mitzuwirken. Für die Feststellung des individuellen medizinischen Rehabilitationsbedarfs im Akutkrankenhaus sind Art und Schwere der Erkrankung und die individuellen Voraussetzungen wie zB Lebensalter und Multimorbidität des Patienten zugrunde zu legen. Hierfür sowie für Art und Umfang der medizinischen Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der Krankenhausbehandlung sind Kriterien aufzustellen. Vorrangiges Ziel dieser frühen Rehabilitation im Krankenhaus ist die Wiederherstellung der Basisfähigkeiten, wozu neben der Mobilität die weitgehende Unabhängigkeit in den einfachen Aktivitäten des täglichen Lebens gehört sowie die Kommunikation mit und die Orientierung in der Umwelt; hinzu kommen die frühzeitige Auseinandersetzung mit Fähigkeitsstörungen in der Folge von Erkrankungen/Unfällen und der frühzeitige Einstieg in das Erlernen von Bewältigungsstrategien. Soweit medizinisch erforderlich, sind auch fachspezifische Rehabilitationsansätze zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu integrieren. Über die bereits vorhandenen Rehabilitationsansätze im Krankenhaus hinaus sind jedenfalls seit Einführung der Frührehabilitation in § 39 Abs 1 S 3 Halbs 2 SGB V bereits bei Aufnahme in das Akutkrankenhaus der funktionelle Status, das Rehabilitationspotential und der Rehabilitationsbedarf des Patienten in die Diagnosestellung einzubeziehen und ein am individuellen Bedarf ausgerichtetes Rehabilitationskonzept in die Krankenbehandlung zu integrieren (vgl Begründung zum Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Sozialgesetzbuchs - Neuntes Buch - [SGB IX] Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen, BT-Drucks 14/5074 S 117 f Zu Nummer 11 [§ 39 Abs 1]). Die Auffassung der Klägerin, die KKn benötigten die Angaben nach § 301 Abs 1 S 1 Nr 8 SGB V lediglich für Feststellungen im Zusammenhang mit der Genehmigung weiterer Rehabilitationsmaßnahmen, erweist sich demgegenüber als zu eng.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo,
    aber haben Sie auch die einzelnen durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 301 Abs 1 S 1 Nr 8 SGB V (Angaben über die im jeweiligen Krankenhaus durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und ergänzende Leistungen sowie Aussagen zur Arbeitsfähigkeit und Vorschläge für die Art der weiteren Behandlung mit Angabe geeigneter Einrichtungen) gemeldet? Wahrscheinlich nicht, denn das hat so gut wie niemand, da man ja den Komplexkode übermittelt hat.
    Übrigens: Die Übermittlung ..... der Angaben nach Satz 1 Nr. 8 ist auch in nicht maschinenlesbarer Form zulässig (§ 301 Abs 1 Satz 2 SGB V)

    Hallo Zusammen,

    kann mir jemand beantworten wie das in der Praxis aussehen würde mit der Übermittlung eben genau welcher Daten und wie? Macht das jemand?

    Vielen dank!