MDK lehnt Heli-Verlegung ab - welche Folgen für das KH?

  • Hallo Herr Hollerbach,

    Zitat


    Original von mhollerbach:
    ...die Regelung über Fahrtkosten in § 60 SGB V ungeeignet ist, Rückschlüsse auf die Auslegung des § 1 Abs. 1 S. 2 KFPV 2004 zu ziehen, muss wohl davon ausgegangen werden, dass ein solcher Schluss auch auf umgekehrte Weise nicht gezogen werden kann.



    dem kann ich nicht folgen.

    Eine Verlegung hat stattgefunden.
    Diese Verlegung war notwendig.
    Die stationäre Krankenhausbehandlung war weiterhin notwendig.
    Das aufnehmende Krankenhaus war zur Behandlung zugelassen.

    Ich halte daher die Verlegung für gerechtfertigt und die Transportkosten sind daher dem Kostenträger aufzuerlegen.

    Eine gerichtliche Entscheidung zu genau diesem Sachverhalt nach dem BSG Urteil vom Dez.2008 kenne ich leider auch nicht.

    Gruß

    MiChu ;)
    Sei nicht unglücklich vor der Zeit, denn was dich, als dir drohend, in Angst versetzt, wird vielleicht nie kommen. (Seneca)

  • Hallo Herr Hollerbach,
    ich verweise hier nochmal auf meinen Post von oben. Demnach ist es für die Fahrkosten unerheblich, welche Regelungen für die DRG-Abrechnung gelten.

    Bei der DRG kommt es bei einer Verlegung nicht darauf an, ob diese zwingend medizinisch notwendig ist. Um diese Verlegungen monetär zu berücksichtigen sind die Verlegungsabschläge etc. eingeführt worden.

    Um den Sachverhalt des Urteils von den Fahrkosten her aufzuschlüsseln:
    - Es hat eine Rückverlegung erfolgt.
    - weitere stationäre Behandlungsbedürftigkeit (internistische Überwachung) war gegeben

    Daraus folgt die Rückverlegung in das erstaufnehmende Krankenhaus. Soweit unstrittig, wenn auch irrelevant für die Fahrkosten, denn die Behandlung hätte dem Grunde nach auch im operierenden Krankenhaus auf der Inneren fortgeführt werden können. Demnach ist keine medizinische Notwendigkeit für eine Verlegung gegeben. Die Kosten des Transportes verbleiben daher beim verlegenden KH.

    Was anderes gibt auch das Urteil nicht her, welches Sie zitiert haben.

    Um es mit einem Propheten zu sagen:
    So zerbröselt der Keks.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Hallo DRG-Rowdy

    kann es sein, dass Sie mich mit MiChu verwechseln??

    MiChu,

    Zitat

    Eine Verlegung hat stattgefunden. Diese Verlegung war notwendig.


    woher wissen Sie das? Laut dem Post von Herrn Horndasch wird doch genau dies von der Krankenkasse in Frage gestellt!

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo,
    es handelte sich um eine Verlegung aus einem somatischen Krankenhaus in eine psychiatrische Einrichtung wegen einer akuten psychischen Dekompensation im Wochenbett. Ein Transport mit öffentlichen verkehrsmitteln war weder der Patientin, dem Neugeborenen oder den potentiellen Mitreisenden zuzumuten.
    Ob jetzt für eine Wochenbettpsychose die stationäre Psychiatrie, die ambulante Psychiatrie, die stationäre Gyn oder sonst wer zuständig ist wird wohl Gegenstand des Verfahrens werden.
    Wir als KH gehen von einer medizinisch notwendigen Verlegung aus.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,

    in diesem Fall wird Ihnen vermutlich nichts anderes übrig bleiben, als die Rechnung des Rettungsdienstes zunächst zu übernehmen und dann ggf. rechtliche Schritte gegen die Krankenkasse einzuleiten. Der Rettungsdienst kann die Notwendigkeit einer Verlegung ja schließlich nicht beweisen, und da Ihr Haus den Transport veranlasst hat, muss er sich bei einer Zahlungsverweigerung der Krankenkasse natürlich an Sie halten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach


  • in diesem Fall wird Ihnen vermutlich nichts anderes übrig bleiben, als die Rechnung des Rettungsdienstes zunächst zu übernehmen und dann ggf. rechtliche Schritte gegen die Krankenkasse einzuleiten. Der Rettungsdienst kann die Notwendigkeit einer Verlegung ja schließlich nicht beweisen, und da Ihr Haus den Transport veranlasst hat, muss er sich bei einer Zahlungsverweigerung der Krankenkasse natürlich an Sie halten.

    Hallo liebe Forumsmitglieder,

    wegen eines entsprechenden Problems knüpfe ich an die Äußerung von Hr. Hollerbach an.

    In unserem Landesvertrag gibt es keine Bestimmung, dass das KH bei medizinisch nicht notwendigen Transporten für die Kosten haftet.

    Wer hat bei Weigerung des Kostenträgers, die Transportkosten zu übernehmen, die Kosten zu tragen? Das Krankenhaus verordnet und veranlasst den Transport für einen Versicherten. Es ist jedoch für mich nicht ersichtlich, dass das KH im Streitfall zunächst die Kosten zu tragen hat. Im Niedergelassenenbereich heißt das auch:"Die Feuerwehr muss auch nicht das Löschwasser bezahlen".

    Laut Entscheidung des LSG Bayern vom 8.4.1999 - L 4 KR 83/98 - ist der Transport eine unselbständige Nebenleistung zu einer von den Krankenkassen geschuldeten Hauptleistung, hier der in § 39 SGB V geregelten Krankenhausbehandlung (BSG vom 10.10.1978, SozR 2200 § 194 Nr.3; BSG vom 22.10.1980, SozR 2200 § 194 Nr.5).

    Viele Grüße

    Medman2

  • Hallo,
    aber wenn die Verlegung medizinisch nicht indiziert und damit unwirtschaftlich war, dann hat das KH gegen §12 des SGB V - das ist der mit dem Wirtschaftlichkeitsgebot - verstossen. Und die Folgen sind, dass die Kostenträger den Transport nicht bezahlen.
    Wenn der Transport medizinisch nicht erforderlich war, dann dürfte es sich um keinen Notfall gehandelt haben und dann hätten Sie sich auch um die Kosten kümmen können.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Hr. Horndasch,

    mal abgesehen davon, das in unserem Fall die medizinische Indikation strittig ist, bin ich nicht einverstanden damit, dass das KH automatisch die Kosten für einen medizinischen nicht indizierten Transport übernehmen soll.

    Als Analogbeispiel: Ein Passant sieht einen hilflosen Mitbürger am Boden liegen, geht von einem Notfall aus und ruft den Notarztwagen. Dieser kommt, es stellt sich heraus, dass kein Notfall vorliegt, der Mitbürger wird nicht transportiert. Muss dann der Mitbürger den Notarzteinsatz zahlen?

    Wenn im thüringischen Landesvertrag nach § 112 SGB V vorgesehen ist, dass die Kosten für vom Krankenhaus veranlasste medizinisch nicht indizierte Transporte vom KH zu tragen sind, ist das eine klare Vereinbarung. Diese ist allerdings nicht allgemeingültig. Allein der Umstand, dass es dort eine entsprechende Regelung gibt, zeigt, dass die Kostenübernahme des KH in solchen Fällen nicht selbstverständlich ist.

    Ich fordere nicht, dass automatisch der Kostenträger oder sonstwer für solche Transporte aufzukommen hat. Allerdings ist der Automatismus, dass das KH dafür einstehen soll, für mich nicht plausibel. Das Krankenhaus bestellt den Transport nicht, es verordnet lediglich den Transport.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Guten Morgen medman,

    hier fehlt mir etwas das Verständnis muss ich gestehen.Sie schreiben, "das KH bestellt den Transport nicht, sondern verordnet nur".

    Wie darf ich mir das vorstellen? Der KH-Arzt verordnet einen KTW/RTW. Damit bestätigt er die medizinische Notwendigkeit eines Transportes. Dann gibt er die Verordnung am Krankenbett ab und der Patient bestellt den Transport dann selber?

    Zugegeben. Etwas polemisch. Aber eine andere Möglichkeit sehe ich nicht! Es sei denn, es handelt sich um eine Wunschverlegung des Patienten. Und diese sind im Vorfeld durch die KK zu genehmigen.

    Das KH ist in dem Moment im Boot, in dem ein Arzt des KH (der als das KH handelt) eine VO für den Transport ausstellt. D.H. er/sie bestätigt damit die Notwendigkeit des Transportes. Und damit hat er sich den Regeln des SGB V (Fahrkosten/Wirtschaftlichkeitsgebot etc.) unterworfen.

    Sofern der Kaffee bei mir noch nicht gewirkt hat und ich Ihre Intention falsch interpretiere, bin ich für Aufklärung dankbar.

    Viele Grüße und einen entspannten Resttag vom
    Rheinkilometer 660

  • Guten Morgen,

    Als Analogbeispiel: Ein Passant sieht einen hilflosen Mitbürger am Boden liegen, geht von einem Notfall aus und ruft den Notarztwagen. Dieser kommt, es stellt sich heraus, dass kein Notfall vorliegt, der Mitbürger wird nicht transportiert. Muss dann der Mitbürger den Notarzteinsatz zahlen?


    durchaus, wie z.B. hier berichtet.

    Insgesamt fehlt mir noch eine Erläuterung zu der Frage, warum die Kasse die Transporte für nicht indiziert hält. Könnte was daran sein? Haben Sie Beispiele für umstrittene Sachverhalte?

    Gruß

    merguet

  • Hallo medman2,

    die gesetzliche Grundlage zur Übernahme von Fahrtkosten durch die Krankenkassen findet sich in § 60 SGB V. Für Ihren Fall ist speziell Abs. 2, Satz 1 von Bedeutung, in dem es heisst: "Die Krankenkasse übernimmt die Fahrtkosten (..) 1. bei Leistungen, die stationär erbracht werden; dies gilt bei einer Verlegung in ein anderes Krankenhaus nur, wenn die Verlegung aus zwingenden medizinischen Gründen erforderlich ist (..)".

    Sobald Sie also zugestehen, dass die Verlegung nicht medizinisch zwingend erforderlich war, ist die Krankenkasse aus dem Spiel; es bleiben danach nur noch das Krankenhaus und der Rettungsdienst selbst als mögliche Kostenträger übrig.

    Den von Ihnen aufgebrachten Unterschied zwischen "Verordnung" und "Bestellung" kann ich auch nicht nachvollziehen. Grundlage der Beförderung sind die Krankentransport-Richtlinien des G-BA, § 3 Abs. 1: "Voraussetzung für die Verordnung von Beförderungsleistungen ist, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Der zwingende medizinische Grund ist auf der Verordnung anzugeben. Liegt ein solcher zwingender medizinischer Grund nicht vor, z. B. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen, ist die Verordnung unzulässig."

    Mit anderen Worten: Sie können dem Rettungsdienst allenfalls den Vorwurf machen, er habe den Patienten auf Basis einer unzulässigen Verordnung befördert. Da dieser Vorwurf aber sofort auf Ihr Haus zurückfällt, wäre dieses Vorgehen wohl eher unklug...


    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach