Hallo Pandur,
ergibt sich aber auch aus der Logik.
Wenn das NUB aus dem Jahre 2008 im Jahre 2009 Bestandteil des DRG-Systems wird, dann ist es ja mit der DRG oder einem ZE ausreichend abgebildet und verliert damit seinen Status als NUB.
Wie NUBs verhandeln?
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Hallo Herr Pandur,
den Stand der NUB für dieses Jahr ist in diesem Link ersichtlich
http://www.gdrg.de/cms/index.php/…EntgG_fuer_2009
P. S. ich habe hier noch keinen Link eingestellt. Ich hoffe es funktioniert.
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Also erstmal vielen Dank für alle Antworten. Leider wurde mein Problem aber anscheinend noch nicht ganz ersichtlich, deshalb werde ich das mal tiefergehend erläutern.
1. Jahr 2007 NUB beantragt, da im Jahr 2008 noch nicht mit dem System vergütet werden kann.
2. Status 1 wie o.g. beantragt und erhalten (Bürokratischer Aufwand durchgeführt um Status 1 zu erhalten). In 2008 aber nicht mit den Krankenkassen vereinbart.
3. System 2009 - NUB bzw. beantragte Leistung noch immer nicht im System 2009 erfasst bzw. bewertet.
4. Und nun die Frage: Für 2009 würde ich natürlich gerne einen erneuten Versuch starten, diese Leistung zu vereinbaren. Muss dann nochmal mit bürokratischem Aufwand der Status 1 für dieselbe NUB beantragt werden (die ja schonmal Status 1 hatte und weiterhin nicht im System abgebildet werden kann), oder reicht es, dass diese Leistung schon einmal Status 1 bekommen hat?
Bisher habe ich noch keinen Auszug aus dem Gesetz gefunden, der dies verlangt. Hier bin ich auf der Suche nach diesem Hinweis oder gibt es den möglicherweise gar nicht?
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- Offizieller Beitrag
Hallo,
es wurde doch oben schon der Link auf die Verfahrenseckpunkte geliefert. Dort steht geschrieben:
(11) Anfragen gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG können jeweils nur für das G-DRG-System im folgenden Kalenderjahr gestellt werden; d.h. beispielsweise im Jahr 2008 für das G-DRG-System 2009 und gelten somit nur für ein Jahr. Alle mit dem Prüfergebnis „Status 1“ versehenen Anfragen werden bei der Weiterentwicklung des G-DRG-Systems im Folgejahr automatisch auf die Möglichkeit zur Integration in das G-DRG-System geprüft.
(12) Wurde für das laufende Jahr ein krankenhausindividuelles Entgelt vereinbart und ist aus Sicht des Krankenhauses die mit diesem Entgelt zu vergütende Methode/Leistung weiterhin nicht sachgerecht im G-DRG-System abgebildet, muss im Folgejahr eine erneute Anfrage gemäß § 6 Abs. 2 KHEntgG gestellt werden.
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