Alloplastischer Knochenzement

  • Hallo liebes Forum,

    ich habe folgende Frage:

    wir verwenden bei der Implantation einer Hüft-TEP natürlich immer wieder Knochenzement. Oftmals auch mit Antibiotikazusatz. Wie sind nun die Codes

    5-785.0... und 5-785.1.. zu verstehen?

    Sind es Zusatzcodes, die die Verwendung des Zementes verdeutlichen oder beeinhaltet der OPS der zementierten TEP bereits die Anwendung des Zementes?

    Ich bitte Sie um Ihre Meinung, ob Sie zusätzlich diese OPS verwenden würden zumal es hier um eine DRG Veränderung in die I08 geht.

    Nun wünsche ich allen ein - hoffentlich sonniges - Pfingsfest.

    Gruss
    Mabu

  • Hallo mabu,

    unter 5-785 steht ein Exklusivum:

    Exkl.: Implantation von endoprothetischem Gelenk- und Knochenersatz ( 5-820 ff.)
    Implantation eines nichtalloplastischen Knochen(teil-)ersatzes ( 5-828 )

    Dieser Kode ist bei Auffüllung z.B. von Zysten mit Zement zu verwenden.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

  • Liebe Mitdenker,

    ich hänge mich mal an diesen Thread an:
    in unserem Fall hatte der Pat. zuvor eine Endoprothese, die ausgebaut und durch einen Spacer vorübergehend ersetzt wurde. Nun bekommt er einen Link-Arthrodesenagel ("Endoprothese ohne Gelenkfunktion") ins Kniegelenk eingebaut. Die knöchernen Defekte sind groß und werden (weil durch den Arthrodesenagel nicht auszufüllen) bei in der Vergangenheit immer wieder bestandener Keimbesiedelung mit Knochenzement mit Antibiotikazusatz (Vancogenx) ausgefüllt.
    In diesem Fall, denke ich, ist der Kode 5-785.1_ anwendbar. Sehen Sie das auch so?

    Freundliche Grüße aus der Lausitz

    Elisabeth Kosche

  • Sehr geehrte Frau Kosche,

    der von Ihnen gewählte Code hat ein Exclusivum und zwar bezüglich endoprothetischer Versorgung. Da Ihr Fall das Kniegelenk betriff (Zustand nach Ausbau einer Endoprothese) ist auch die Wiederherstellung des Gelenkes (auch wenn die Beweglichkeit eingeschränkt ist) m.E. endoprothetisch zu bewerten. So kommt nur ein Code aus dem Kapitel 5-828ff (hier für IhrenFall: 5-829.b) in Frage und da Sie alloplastisches Material verwenden, muss dies mit einem zusätzlichen Code aus 5-785ff kodiert werden (siehe Hinweis unter 5-828 ). Somit sehe ich das ganz genauso wie Sie.


    Viele Grüße

    M.St.

  • Guten Morgen stra_moka und Frau Kosche,

    m.M kommt kein Kode aus 5-828.ff zur Anwendung, da die Prothese ja schon ausgebaut war, handelt es sich nicht um eine Erstimplantation, aber auch nicht um eine einzeitige Wechseloperation (damit fallen eigentlich die Zusatzkodes 5-829.a+b weg). Damit müsste das ganze wie eine normale Implantation mit 5-822.f1 (zementiert) kodiert werden. Dazu noch die 5-829.n und 5-829.g (für den Spacer). Da die 5-785 im Exklusivum die Kodes aus 5.82.ff praktisch von diesem Kode ausnimmt, dürfte er damit hinfällig sein.

    MfG aus der momentan sonnigen :) Oberlausitz
    findus

    MfG findus

  • Hallo,

    kodieren würde ich:
    5-822.f1
    5-829.g
    5-829.n

    Das Einbringen des Zementes dient der Sicherung der Prothese, somit in meinen Augen bereits im 5-822.f1 enthalten.

    Und was sind die Erfüllungkrierien für "komplex"?


    Gruß
    F15.1

    Grüße aus dem Salinental

    Einmal editiert, zuletzt von F15.2 (26. März 2014 um 09:45)

  • Hallo Findus,

    wieso bedeutet das Exklusivum unter 5.785, dass Defekte, die über den Gelenkersatz hinaus gehen und mit einem Knochenersatzmaterial verfüllt werden, bei einer Endoprothesenimplantation nicht extra kodiert werden dürfen? Ein metallischer Knochenersatz in Form von Tantal-Wedges zur Stabilisierung bei Pfannendefekten darf und muss doch auch kodiert werden mit einem Kode aus demselben Kapitel. Meines Erachtens bedeutet das Exklusivum, dass die Verwendung von den aufgeführten Materialien ohne vorliegenden Defekt, einfach nur zum "ankleben" der Endoprothese, nicht extra kodierfähig ist.

    Ich bin nach wie vor für 5-822.f1, 5-829.g, 5-829.n + 5-785.1h und 5-785.1k. Schade, dass ich Ihnen die Röntgenbilder nicht zeigen kann, in denen man die riesigen Defekte neben den Arthrodesemodulen noch gut sieht.

    Grüße aus Hoyerswerda,

    E. Kosche

  • Hallo Fr. Kosche,

    unter der 5-785 finden sie den Hinweis, dass sie bei Implantation für Prothesen unter der 5-82 ff sehen müssen. Unter 5-82 gibt es keinen speziellen Hinweis, also weiter zu 5-822. Dort finden sie unter den Hinweisen diverse Prozeduren, welche zusätzlich zu kodieren sind. Die 5-875 wird dort nicht erwähnt, aber es gibt den Hinweis, dass die Verwendung von Zement an der 6. Stelle zu kodieren sei. Da die zusätzliche Kodierung von 5-785 bei anderen Prozeduren, z.B. 5-829.1 oder 5-829.h, explizit in dortigen Hinweisen gefordert wird, bei 5-822 aber nicht, ist m.M. nach die 5-785 in ihrem Fall nicht extra zu kodieren, da mit der 6. Stelle abgebildet. Wieviel oder welchen Zement sie verwenden scheint daher unerheblich. Aber vielleicht finden sich noch weiter Meinungen dazu.

    MfG aus dem sonnigen Budissin
    findus

    MfG findus

  • Ich sehe es wie Findus, die Zementierung dient der Befestigung der Prothese.

    Grüße aus dem Salinental

  • Liebe Mitstreiter,

    Ggf. ist die Frage hier nicht ganz passend, allerdings wollte ich kein neues Thema aufmachen.

    Ich habe eine Frage zur Kodierung mittels OPS 5-789.b Stabilisierung eines frakturgefährdeten Knochens. Bei uns wird dies seit kurzem am proximalen Femur durchgeführt.

    Kodierung bisher:

    HD: M81.05

    OP: 5-789.bf und 5-785.3f

    DRG: I08F

    Der OPS 5-789.b beinhaltet noch folgende Info: Das verwendete Osteosynthesematerial ist gesondert zu kodieren (5-786 ff.) . Unter OPS 5-786 sind allerlei mögliche Osteosyntheseverfahren aufgeführt, außer die alleinige Augmentation mittels Knochenersatz.

    Nun führen unsere Operateure bei frakturgefährdetem Femur einen alleinigen keramischen Knochenersatz (resorbierbar) durch, woraufhin wir den OPS: 5-785.3f kodieren.

    Im Rahmen einer KK-Anfrage kam nun die Frage auf, ob aufgrund der Info unter OPS: 5-786 Osteosyntheseverfahren, Die Verwendung von resorbierbarem Osteosynthesematerial ist gesondert zu kodieren (5-931.1), der OPS 5-931.1 Resorbierbares Material, zu verwenden ist. Dann sähe die Kodierung so aus:

    Kodierwunsch KK:

    HD: M81.05;

    OP: 5-789.bf und 5-931.1

    DRG: I08H

    Wir denken mit unserer ursprünglichen Kodierung jedoch richtig zu liegen - ohne dabei die höherwertige DRG im Auge zu haben. Kann jemand Schützenhilfe leisten?

    Danke vorab und schönen Feierabend (30h Woche;)),

    P. Heiser

    2 Mal editiert, zuletzt von Heiser.P (23. November 2017 um 15:06)

  • Hallo !

    In diesem Fall ist der Zement ja nicht als Osteosynthese anzusehen und somit auch nicht zu verschlüsseln. Nachgeordnete Hinweise unter 5-786, die wiederum zu dem Kode 5-931.1 führen, sind m.E. Nicht einschlägig.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier