Alloplastischer Knochenzement

  • Guten Tag,

    Danke, Herr Breitmeier, der OPS 5-789.b verlangt aber die Angabe des verwendeten Osteosynthesematerials. Und dieser ist bei unseren Operateuren der resorbierbare, alloplastische Knochenersatz – sprich Zement.

    Der Umgang mit dem OPS 5-789.b ist uns neu, zielt aber allem Anschein darauf ab, einer proximalen OS-Fx vorzubeugen. Laut Anamnese lag keine Fraktur vor. Laut OP-Bericht wurde „eine Osteosynthese des frakturgefährdeten Bereichs am proximalen Femur vorgenommen. Dabei wurden nach Sondierung über eine Hohlnadel 15ml mit OSSURE LOEP augmentiert.“

    Nach Rücksprache mit den Operateuren wird in diesen Fällen immer nur spezieller Knochenzement appliziert.:rolleyes:

    Und nun? Bleiben wir doch bei unserer Kodierung:/:

    HD: M81.05

    OP: 5-789.bf und 5-785.3f

    Danke,

    P.Heiser


    Einmal editiert, zuletzt von Heiser.P (24. November 2017 um 16:41)

  • Nach nochmaliger Durchsicht der genannten Alternativen bei 5-786 glaube ich nicht, dass der Knochenzement hier ein Osteosyntheseverfahren im Sinne dieses OPS ist.

    Aber ich bin kein Unfallchirurg.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • Hallo Herr Heiser,

    nach enger Auslegung ist eine Osteosynthese zunächst das Zusammenfügen von Knochen, klassischerweise bei Fraktur. Aber auch bei Wirbelfusionen wird von Osteosynthese gesprochen. Bei einer prophylaktischen OP und Verhinderung einer Fraktur dürfte man eigentlich nicht von Osteosynthese sprechen. Dem steht aber das ersichliche Verständnis gemäß OPS entgegen, denn unter 5-789.b wird ausdrücklich festgelegt, das verwendete Osteosynthesematerial zu kodieren. Somit kommen vorgenannte Gedanken nicht zum Zuge.

    Damit stellt sich die Frage, was Osteosynthesematerial ist und ob Knochenersatz dazu gehört.

    M.E. ist Osteosynthesematerial alles, was zur Stabilisierung des Knochens, hier also auch prophylaktisch, herangezogen wird. Wenn man den Ausführungen des Herstellers Glauben schenkt, erhöht die Augmentation unmittelbar die Festigkeit des Knochens.

    Schon aus diesem Grund ist m.E. der Knochenzement als Osteosynthesematerial anzusehen.

    Der seitens der KK als alleiniger Kode geforderte 5-931.1 ist so nicht zutreffend, da er eine Zusatzinformation darstellt:

    • "Die folgenden Positionen sind ausschließlich zur Kodierung von Zusatzinformationen zu Operationen zu benutzen, sofern sie nicht schon im Kode selbst enthalten sind. Sie dürfen nicht als selbständige Kodes benutzt werden und sind nur im Sinne einer Zusatzkodierung zulässig" (Hervorhebung durch Verfasser)

    Die Kodierung der KK würde aussagen "Stabilisierung eines frakturgefährdeten Knochens durch resorbierbares Material", wobei nicht ersichtlich ist, welche Art von Osteosynthesematerial verwendet wurde. Dem entgegen bezeichnet ihr Vorschlag (5-785.3f) sowohl die Art des Materials wie auch die Angabe über die Resorbierbarkeit.

    Selbst ohne die Anweisung, dass das verwendete Osteosynthesematerial zu kodieren ist, würde ich Ihren Kode benutzen, da die Implantation von alloplastischem Knochenersatz zu kodieren ist. Die zusätzliche Anwendung von 5-031.1 scheidet dann aus, weil schon im Kode enthalten.

    Viele Grüße

    Medman2

  • Guten Abend zusammen!

    Ich muss noch mal rein klassifikatorisch widersprechen, weil der Hinweis bei 5-789.b nur auf den Kodebereich 5—786 ff verweist. Das Osteosynthesematerial kann daher nur aus diesem Bereich kommen, aber nicht aus dem Bereich 5-785.3.

    Ich verstehe den Hinweis bei 5-789.b auch so, dass ein Osteosyntheseverfahren verwendet werden soll, wenn es zum Einsatz kam. Da aber die Einträge ab 5-786.0 alle nicht passen, ist der Zement hier wohl kein solches Verfahren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    klassifikatorisch besteht überhaupt kein Problem. Es ist völlig unerheblich, ob die Zementangabe nicht unter Osteosynthese zu finden ist, weil der Hinweis unter 5-789.b nicht bedeutet, dass nur aus diesem Kodekreis zusätzliche Informationen anzugeben sind.

    FAQ OPS DIMDI

    Ist für die Kodierung einer Prozedur mit zwei oder mehr OPS-Kodes zwingend ein entsprechender Hinweis im OPS erforderlich? (FAQ Nr. 0011)

    seit OPS-301 Version 1.0

    Im OPS sind nicht alle Kombinationsmöglichkeiten von Operationen/Prozeduren mit dem Hinweis gekennzeichnet, dass eine zusätzliche Kodierung erforderlich und möglich ist. Grundsätzlich ist alles, was regelhaft Bestandteil des kodierten Eingriffes ist, im Kode abgebildet. Darüber hinausgehende Maßnahmen sind zusätzlich zu kodieren, auch wenn es keinen entsprechenden Hinweis im OPS gibt.

    Wenn also Knochenzement als Knochenersatz eingebracht wurde, ist dies zu kodieren. Völlig unabhängig vom Hinweis unter 5-79b,

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Guten Morgen,

    Vielen Dank für die Antworten und Anregungen.:thumbup:

    Es freut mich/ uns natürlich, wenn wir ursprünglich – wenn vielleicht auf Zufällig – richtig lagen. Die größere Herausforderung ist dies zur KK zu transportieren.:/

    Dennoch, vielen Dank und eine gute Woche,

    Ihr

    Frau P. Heise