Anforderungen von Behandlungsunterlagen mit Verweis auf § 197a SGB V

  • Hallo Forum,

    so kurz vor dem wohlverdienten Wochenende noch ein kleines Schmanker´l:

    Heute erhielt ich von einer KK die Aufforderung, für insgesamt 5 stat. Aufenthalte (2008 und 2009)eines Patienten die Behandlungsunterlagen zu übersenden, damit die KK eine \"rechts- und zweckwidrige Nutzung von Finanzmitteln durch den Versicherten\" ausschließen kann. Als Begründung verweist man dabei lediglich auf § 197a SGB V.
    Eine Schweigepflichtsentbindung liegt selbstverständlich nicht bei.

    Eigentlich wollte ich das Ganze einfach ignorieren und der \"Rundablage\" zuführen, aber bei genauem Hinsehen sind auch bei 3 Aufenthalten die \"kritischen Sechs Wochen\" noch nicht verstrichen.

    Hat jemand eine Idee oder bin ich zum Freitag etwas zu übervorsichtig?

  • Schönen guten Tag Jupp,

    wenn ich § 197a SGB V und den darin zitierten §67c Abs. 3 SGB X richtig durchlese, dann hat die Krankenkasse das Recht, die Unterlagen anzufordern und braucht dazu auch keine Schweigepflichtsentbidung.

    Eine solche Aufforderung kann man ohne Prüfung nicht einfach ignorieren. Und was das mit den 6 Wochen zu tun haben soll, verstehe ich auch nicht, denn es geht hier ja nicht um eine Prüfung nach § 175 SGB V, somit spielt hier auch der § 175 Abs. 1c SGB V keine Rolle.

    Wenn Sie Bedenken haben, dann lassen Sie die Anforderung noch mal von einem Juristen prüfen, aber nach meiner Meinung stehen der Krankenkassen bei einer Untersuchung nach § 197a SGB V, bei der es ja möglicherweise um einen Straftatbestand geht, die Unterlagen zu.

    Ich wüsnche noch einen schönen Tag

  • Moin, Herr Schaffert, Moin Forum,

    Im §67c (3) steht auch:

    Zitat

    \"soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen\".

    Somit müsst nach meinem Verständnis eine Schweigepflichtsentbindung vorliegen, denn §203 StgB gilt ja in jedem Falle.

    Gruß


    merguet

  • Guten Morgen Forum,
    ich bin auch der Meinung, dass bei dieser Anforderung über die KK die
    Schweigepflichtentbindung vorliegen muss.
    Bei einem uns vorliegenden Fall der \"Leistungserschleichung\" und Nichtbezahlen einer horrenden Rechnung erfolgte die Anzeige an die Staatsanwaltschaft. Im Zuge der Ermittlungen entfiel auch die Schweigepflicht.
    In Ihrem Fall würde ich mich juristisch beraten lassen.

    Mit frdl. Grüßen
    [c=blue]Mikka[/c]

    :d_zwinker:
    Das Leben ist die Suche des Nichts aus dem Etwas.
    (Chr. Morgenstern)

  • Vielen Dank liebe Forumsteilnehmer,
    Ihre Antworten zeigen mir, dass ich nicht ganz auf dem Holzweg bin.

    Nur schnell vorab: auf die 6 Wochen Frist bin ich nur gestoßen, da es ja über derart lancierte Anforderung von Epikrisen möglich ist, eine \"Vorprüfung\" der Aufenthalte ohne MDK vorzunehmen und dann im Fall eines möglichen Erfolgs fristgemäß eine ganz normale 275er Prüfung anzukurbeln. War jedenfalls so mein erster (vorschneller) Gedanke.

    Tatsächlich erscheint mir die Sache aber viel komplexer. In § 197a SGB V ist ja nur von Krankenkassen und den KV im Kontext einer Zusammenarbeit die Rede. Wo bleibt da die Leistungserbringerseite?

    Nach meiner Rechtsauffassung und \"Auslegung\" des 197a ist die Handlungsweise der KK klar vorgegeben ( § 197a Abs.4 SGB V)

    - Verdacht auf Straftat -> Anzeige bei der Staatsanwaltschaft -> Einleiten eines Ermittlungsverfahrens -> Abforderung der Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft (ohne Schweigepflichtsentbindung)

    So hat es ja \"Mikka\" auch geschildert.

    Ich werde mich jedenfalls mal um (noch mehr) juristischen Beistand bemühen.
    By the way: Können dem Leistungserbringer aus dieser \"Verzögerungstaktik\" Nachteile entstehen?

    Vielen Dank und viele Grüße

  • Hallo,
    zu diesem Thema habe ich auch ein (juristisches) Problem:
    Wir haben mit einer Patientin einen Behandlungsvertrag als Selbstzahler abgeschlossen. Dementsprechen hat sie hat die Rechnung bekommen. Jetzt bekommen wir von der PKV eine Aufforderung, den OP Bericht und die Epikrise einzureichen. Eine Schweigepflichtsentbindung liegt vor.
    Ich bin der Meinung, dass wir hier keine Unterlagen bereitstellen müssen, da wir den Vertrag mit der Patitin geschlossen haben oder???

    IrisR

    Viele Grüße von der (sonnigen) Ostsee

  • Hallo -

    wir würden die Unterlagen zur Prüfung nur dem sog. Vertrauensarzt der PKV direkt schicken, nicht der Kasse. Das SGB allerdings greift hier nicht.

    Schöne Grüße auch von meinem sonnigen Teil der Ostsee.

    P.S. und endlich besitze ich ein Definitions-Manual.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Schönen guten Tag

    Zitat


    Original von IrisR:
    Eine Schweigepflichtsentbindung liegt vor.

    Offensichtlich entspricht es dem (formalen) Willen des Patienten, dass seine Unterlagen der Krankenkasse zur Verfügung stehen. Der Patient ist Herr über seine Daten. Es gibt daher keinen Grund, die Unterlagen zurückzuhalten.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Hallo -

    die PKV stellt es gegenüber dem Patienten so dar. Wenn dann die Rechnung nicht oder unvollständig von der Kasse erstattet wird, geht nach meiner Erfahrung der Ärger los. Herr Schaffert gibt es eigentlich eine Regelung analog zum SGB?

    Herzlicher Gruß.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo IrisR,

    Sie schließen eigentlich immer nur einen Vertrag mit dem Versicherten ab. Der Vertrag mit einer PKV bezieht sich eigentlich nur auf die Möglichkeit direkt dorthin eine Rechnung zu schicken. Sofern eine Schweigepflichtentbindung vorliegt sehe ich kein juristisches Problem.

    Viele Grüße
    S. Seyer