Fallzusammenlegung nach § 17b KHG?

  • Guten Tag,

    Zitat


    Original von AnMa:

    ...und die zwischenzeitliche Unterbrechung nur zur Umgehung der Abrechnungsregeln führe

    Genau das sehe ich angesichts der Ergebnisoffenheit der Histologie eben nicht.

    Gruß

    merguet

  • Hallo AnMa,

    in Ihrem Fall würde ich es allerdings doch zusammenführen, da der Patient ausschließlich aus organisatorischen Gründen entlassen wurde. Dabei war die Behandlung eben nicht abgeschlossen, sondern wurde gezielt unterbrochen.

    Und genau das ist der Unterschied zur noch nicht eingegangenen Histologie.

    PS: Sie haben mit Ihrer Entlassung und Neuaufnahme die Abrechnungsregeln zur FZF natürlich umgangen, auch wenn es vielleicht nicht in böser Absicht war. Meiner Meinung nach handelt es sich de facto um eine Beurlaubung, da die ursprüngliche Behandlung noch nicht abgeschlossen war.

    Gruß

    Bern

    ehemaliger Versicherungsvertreter

  • Zitat


    Original von AnMa:

    Man verweist abschließend noch auf ein Urteil des Sozialgerichtes Meiningen AZ S 16 KR 947/06.


    Hallo AnMa,
    danke für den informativen Beitrag!
    Ich glaube, die Frage lässt sich ohnehin nur juristisch klären - und hier im Forum gibt es vermutlich nur wenig juristisch gebildete Fachleute.
    Insofern können wir viel spekulieren - die Auslegung müssen wir den Fachleuten überlassen.

    Das gilt übrigens auch insbesondere für die Formulierung \"Im Verantwortungsbereich der Klinik\", die mir im privaten Rahmen mal von einem Juristen erklärt wurde... das Wort \"Schuld\" kam darin (sehr zu meiner Verblüffung) übrigens ebenso wenig vor wie der Umstand des \"verantwortlich sein\"!

    Hier noch ein ganz frisches Urteil vom SG Leipzig zur Fallzusammenführung bei Carcinom-Diagnose: S8KR 92-07
    Ähnlich wie das Meininger Urteil, nur ausführlicher begründet.

  • Zitat


    Original von Rosinchen:

    Hier noch ein ganz frisches Urteil vom SG Leipzig zur Fallzusammenführung bei Carcinom-Diagnose: S8KR 92-07
    Ähnlich wie das Meininger Urteil, nur ausführlicher begründet.

    Hallo Rosinchen,
    hätten Sie vielleicht eine Adresse oder einen link dazu?
    Kann es so auf die Schnelle nicht finden.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Forum, zum Beitrag von Merguet zur Beurlaubung
    In den Klarstellungen zur FPV heißt es \".... Beurlaubung finden keine Anwendung bei onkologischen Behandlungszyklen, bei denen .... \"
    Der MDK argumentiert in einigen Fällen, in denen wir zuerst eine histolog. operative Sicherung betrieben mit OP im zweiten Aufenthalt, dass hier keine Behandlungszyklen vorlagen, sondern im 1. Fall Diagnostik bertrieben wurde u. das \"Diagnostik u. Behandlung nicht gleichzusetzen sind\".
    Wie gehen Sie denn mit diesen Einwänden um ?
    Gruß codeman.

  • Hallo,
    ohne den Fall näher zu kennen, da die Einzelheiten nicht genannt wurden, gehe ich kaum davon aus, dass hier die \"onkologischen Behandlungszyklen, bei denen eine medizinisch sinnvolle Vorgehensweise mit mehreren geplanten Aufenthalten zu Grunde liegen. Es handelt sich in diesen Fällen um einzelne abgeschlossene Behandlungen, die durch eine reguläre Entlassung beendet werden.\"
    Da werden Sie wohl kaum einen Onkologen finden, der Ihnen dieses im Bedarfsfall vor dem SG bestätigt.
    Die Frage stellt sich jedoch, ob zwischen Diagnostik und Therapie der Patient stationär behandlungsbedürftig war. Wenn nein, dann dürfen sie ihn gar nicht behandeln. Und damit sind wir wieder am Anfang des Threads.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch