Probleme mit "alter" Abrechnung

  • Liebes Forum und guten Morgen aus der Pfalz,

    ich habe gerade eine Anfrage unserer Chirurgen auf dem Tisch, wonach ein Patient mit Ileus bei Sigmacarcinom, dem intraoperativ nebenbei eine vorhandene Nabelhernie verschlossen wurde, als Fallpauschale 12.07 abgerechnet wurde. Dies viel auf als die Anfrage nach der QS kam, und ist somit schon 2 Monate her. Ich habe daraufhin in unserer Patientenabrechnung nachgefragt und erhielt die Antwort, daß hier, weil die Hernie mit Verschluß dokumentiert ist, auch zwingend die Fallpauschale abgerechnet werden müsse.
    :no: :no: :no:
    ?(
    Kann mir jemand helfen, ob das wirklich so ist? Was haben wir in der Dokumentation falsch gemacht - oder darf man die Hernie nicht verschlüsseln? Habe ich Chancen die Rechnung zu stornieren und eine neue zu erstellen mit Pflegesätzen??

    Ich freu mich auf Antworten und bedanke mich schon mal im voraus - an dieser Stelle noch mal ein Lob dafür, wie unkompliziert hier Fragen bearbeitet unf diskutiert werden - eine große Hilfe für mich und sicher auch andere - DANKE.

    Liebe Grüße,

    Marit Heger

    Marit Heger
    Kreiskrankenhaus SÜW
    Med. Controlling, EDV, Ass. Ärztin

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen Frau Heger,

    was auch immer im Rahmen der OP bei Ileus-Sigmakarzinom (Hauptdiagnose) operiert wurde stellt die Hauptprozedur dar.
    Die Hernie ist ND, der Verschluß eine Nebenprozedur.
    Maßgeblich für die Abrechnung ist HD und Hauptprozedur, wenn also diese Pflegesätze ansteuern, dann Abrechnung über PS. Eine zusätzlich Abrechnung eines SE für die Hernien-OP scheitert daran, da gleicher Zugang usw. vorliegt.
    Sie können erst noch beruhigt Weihnachten feiern und das neue Jahr begrüßen, eine Stornierung ist möglich (bis 4 Jahre).

    Grüße
    --
    D. D. Selter

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Guten Morgen Herr Selter, Guten Morgen liebes Forum,
    zunächst Danke für die beruhigenden Worte - ich dachte mir schon, daß es so nicht stimmen kann.
    Ich hätte aber noch eine Bitte - kann ich diesen Sachverhalt irgendwo verbindlich nachlesen, damit es mir auch der Mann von der Patientenabrechnung glaubt? Dann könnte ich noch beruhigter in die Festtagsdienste gehen.
    Vielen Dank,

    M. Heger
    (Südpfalz, -2,5 Grad, trocken)
    --
    Marit Heger
    Kreiskrankenhaus SÜW
    Med. Controlling, EDV, Ass. Ärztin

    Marit Heger
    Kreiskrankenhaus SÜW
    Med. Controlling, EDV, Ass. Ärztin

    • Offizieller Beitrag

    Guten Morgen,

    z.B. hier unter Abrechnungsbestimmungen Fallpauschalen.

    Auszug:

    Abrechnungsbestimmungen:
    1. Fallpauschalen werden für die im Entgeltkatalog bestimmten Behandlungsfälle berechnet, wenn diese die Hauptleistung des Krankenhauses für den Patienten ...

    Gruß
    --
    D. D. Selter

  • Guten Morgen Forum,

    in einem Punkt kann ich Herrn Selter nicht zustimmen:

    "..., eine Stornierung ist möglich (bis 4 Jahre)."

    Mit dem "Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts" vom 26.11.2001 haben sich u.a. die Verjährungsfristen geändert. Nach dem 1. Januar 2002 entstandene Zahlungsansprüche der Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen bzw. Rückforderungsansprüche der Krankenkassen gegenüber den Krankenhäusern unterliegen der Regelverjährung von 3 Jahren (§ 69 Satz 3 SGB V i.V.m. § 195 BGB).

    Nachzulesen ist dies u.a. im Rundschreiben 091/2002 der KGNW.

    Mit freundlichem Gruß

    Dietmar Volkmann :look:

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag Herr Volkmann,

    das letzte Mal mußte ich mich mit diesem Sachverhalt 2001 auseinandersetzen. Die neue Regelung ist mir dann wohl `durch die Lappen gegangen´.
    Danke für die Info.

    Gruß
    --
    D. D. Selter

    • Offizieller Beitrag

    SGB X § 113 Verjaehrung

    (1) Erstattungsansprueche verjaehren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der erstattungsberechtigte Leistungstraeger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungstraegers ueber dessen Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat. Rueckerstattungsansprueche verjaehren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Erstattung zu Unrecht erfolgt ist.

    Sozialgesetzbuch (SGB)
    Zehntes Buch (X)
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 21. 8.2002 I 3322


    Durch das im Wesentlichen zum 01.01.2002 in Kraft getretene "Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ vom 26. November 2001 hat das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) weitreichende Änderungen erfahren.

    Für den Krankenhausbereich bedeutet dies, unabhängig von den möglichen Höchstfristen, dass nach dem 1. Januar 2002 entstandene Zahlungsansprüche der Krankenhäuser gegenüber den Krankenkassen bzw. Rückforderungsansprüchen der Krankenkassen gegenüber den Krankenhäusern künftig der Regelverjährung von 3 Jahren unterliegen (§ 69 Satz 3 SGB V i.V.m. § 195 BGB).

    Das neue Recht ist auf Verträge anwendbar, die ab dem 01. Januar 2002 geschlossen wurden oder auf gesetzliche Schuldverhältnisse, die nach diesem Datum entstehen. Für Schuldverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2001 entstanden sind, bleibt gem. Artikel 229 § 5 Satz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) grundsätzlich das alte Recht anwendbar. Eine Ausnahme bilden jedoch die sogenannten Dauerschuldverhältnisse, auf die erst ab dem 01.01.2003 das neue Recht angewandt wird. Zu den Dauerschuldverhältnissen zählt z.B. der Miet-, der Arbeits, der Darlehens- und der Franchisevertrag sowie auch Nutzungsverträge der Krankenhäuser mit angestellten oder niedergelassenen Ärzten.


    Gruß
    E. Rembs