• Hallo Forum,

    mir liegt ein MDK-Gutachten vor, bei dem die Nebendiagnose T84.0 in M24.56 unter Berufung auf die DKR D002 geändert werden soll. Kurz zum Fall:
    Patient bekommt eine achsgeführte Knie-TEP eingebaut und zeigt im postop.Verlauf eine nur unzureichende Beweglichkeit. Daraufhin wird eine Narkosemobilisation , bei welcher eine Beugung bis 140° möglich war.

    Ich halte die M24.56 nicht für den korrekten ICD, da nicht eine „vorbestehende Kontraktur therapiert/gelöst , sondern eine nach erfolgtem TEP-Einbau unzureichende Beweglichkeit therapiert wurde. Daher halte ich T84.0 für korrekt.

    Was meinen Sie? Es erübrigt sich natürlich zu erwähnen, dass in Zusammenschau mit den anderen CCL-relevanten ND der Patientin durch diese Kodieränderung ein geringerer Erlös herauskommt.

    Freue mich über Anregungen.

    GK-Nicole

  • Hallo,

    also meiner Meinung nach wäre die M2456 die spezifischere Kodierung.
    Die T840 bildet Komplikationen ab, die direkt die Knie-TEP betreffen würden, wie z. B. Fehllage, Verlagerung, Versagen etc.

    Sprich, durch die Narkosemobilisation wurde die Kontraktur behandelt und nicht eine \"mechanische Komplikation durch eine orthopädische Endoprothese\" (also T840).

    Für den Erlös wäre mit der T-Code natürlich auch lieber, aber es ist nunmal so spezifisch wie möglich zu kodieren und ich glaube nicht, dass Sie den T-Code im Widerspruchsverfahren durch bekommen.

    LG
    Sushi

  • Hallo -

    obwohl man bei der Hitze mit Sushi aufpassen muss - hier Zustimmung: Die Frage ist doch wodurch wurde die \"unzureichende Beweglichkeit\" verursacht. Eine Narkose schaltet - insbesondere wenn mit Relaxans durchgeführt - die muskuläre Komponente weitestgehend aus. Ein mechnisches Problem mit der Prothese dagegen bleibt.

    Herzliche Grüße.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo Forum,


    Ich kann der Erklärung leider nicht ganz folgen. Wie verschlüsseln Sie denn eine TEP-Luxation (ohne Trauma) – ich wähle hier auch die T84.0. Dem nach bleibt hier kein mechanisches Problem der TEP.

    Kontraktur lt.Pschyrembel:
    1.Dauerhafte Verkürzung eines Muskels durch direkte Veränderung der extrazellulären K+...
    2. (orthop.): Funktions-/Bewegungseinschränkung von Gelenken, bedingt durch paraartikuläre muskuläre Verkürzungen, periartikuläre Schrumpfungen der Gelenkkapsel, intraartikuläre Verwachsungen der Gelenkflächen
    Therapie: in Abhängigkeit der Ätiologie KG, physikalische Therapie, u.U. operative Mobilisierung

    Da die Patientin ja kein originäres Gelenk mehr hat, sondern einen Gelenkersatz, halte ich eine Kodierung mit M24.- für nicht korrekt. Bei der Primärimplantation ist im OP-Bericht zudem folgendes dokumentiert: „Die Beweglichkeit beträgt bei Beugung/Streckung 120/0/0°.“ Bleibt also zu klären, ob es sich um eine muskuläres Problem handelte – dann wäre die Kodierung mit M62.4- korrekt, und ebenfalls ccl-relevant.

    Was meinen Sie?! Ich freu mich über Antworten...
    GK-Nicole

  • Hallo -

    eine Luxation ist eine Verschiebung \"zweier gelenkbildender Knochenenden\" die sind bei der HTEP weg. Evtl. deswegen führt der ICD Thesaurus in die T84.0. Das Problem hat/ist ja hier die Prothese.

    Eine Kontraktur ist die \"unwillkürliche Dauerverkürzung bestimmter Muskeln bzw. – evtl. mehrerer – Muskelgruppen als rückbildungs- oder nichtrückbildungsfähiges Geschehen mit dem Effekt einer anhaltenden Gelenkzwangsstellung\". Diese Muskelverkürzung kann verschiedene Ursachen haben. Das Problem aber hat/ist hier die Muskulatur.

    Das bestätigt ja die gute Beweglichkeit unter der Narkose. Zumal vor TEP bei 120 Grad Ende war. Nach TEP ist die Behinderung durch das kranke Gelenk weg. Die Muskulatur braucht aber noch.

    Schönen Tag.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo,

    dann ist die vom MDK vorgeschlagene Kodierung aber auch nicht korrekt. Der korrekte ICD wäre dann der für die Muskelkontraktur, also M62.45. Der CC-Effekt wäre dann dahin und es bliebe bei der von uns abgerechneten DRG.
    Werde mein Glück versuchen.

    GK-Nicole

  • Hallo -

    ist das nicht ein schönes Ende so zum Feierabend? So würde ich dann mal Gegenhalten.


    Herzliche Grüße.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Guten Morgen,

    wir haben vor kurzem ein MDK-Gutachten bekommen, welches die T84.8 bei Narkosemobilisation vorschlägt.
    Bei einem darauf folgenden Fall haben wir die T84.8 kodiert, dann kam wiederum ein MDK-Widerspruch, welcher die M24.56 kodiert haben wollte.
    Selbst beim MDK gibt es widersprüchliche Meinungen, je nach dem welcher Gutachter gerade am lesen ist...

    Viele Grüße und ein schönes Wochenende
    BeSchmi

  • Hallo -

    aber das ist doch genau der Punkt und ein wirklich schönes Beispiel. In der Medizin wimmelt es eigentlich vor \"Ermessensentscheidungen\".

    Herzlichst.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo Nicole, hallo Forum,

    um noch einmal auf das ursprüngliche Problem zurückzukommen - die benannte Kodierrichtlinie D002 gibt keine eindeutige Regelung vor, ob ein zweiter Kode für die exakte Beschreibung des Krankheitsbildes verwendet werden darf oder nicht.

    Es spricht also nichts dagegen, T84.0 als Nebendiagnose anzugeben. Diese Möglichkeit räumt sogar der MDK selbst in seiner Kommentierung der DKR ein (Deutsche Kodierrichtlinien mit MDK-Kommentar).

    Viele Grüße aus Sachsen
    M. Graf

    Viele Grüße
    M. Graf

  • Hallo Nicole. hallo Forum,

    der Ansatz von Herrn Graf ist fast auch unserer, zumindest bei Mobilisation mit einem deutlichen Intervall zur Implantation. M24.56 als HD, T84.8 als ND (Verweis auf T82.8, dort wird u.a. die Fibrose aufgeführt). In Aller Regel liegt eine Arthrofibrose als Ursache der Bewegungseinschränkung vor. Diese ist zumeist als reaktive Folge auf die Operation/das Implantat zu sehen. Als mögliche Ursachen werden Implantatallergien, low-grade-Infekte u.a. diskutiert.


    In der füh-postoperativen Phase hingegen nehmen wir die T81.8 als HD, da hier noch keine Arthrofibrose vorhanden ist, eine Reaktion auf die Prothese eher unwahrscheinlich ist. Auch liegt keine Gelenkkontraktur im eigentlichen Sinne vor, sondern eine Bewegungseinschränkung. Hierbei handelt es sich zumeist um Verklebungen. Die T81.* Gruppe beschreibt ja überwiegend Frühkomplikationen. Auch das Exkl. (Prothesen, Implantate) kann vernachlässigt werden, da wie beschrieben die Komplikation durch die Prothese im mechanischen Sinne in aller Regel nicht vorhanden sind. Der typische Fall ist ja die Kniegelenks-TEP mit eingeschränkter Beweglichkeit nach 7-10 Tagen. Nach Mobilisation funktionieren diese Knie zumeist tadellos. Beim Mobilisieren kann häufig eine Nachgeben der Weichteile verspürt werden.
    Analog hierzu wird ja auch die T81.0 bei revisionsbedürftiger Nachblutung bei einer Endoprothese kodiert, und keine T84.* Diagnose.

    In Ihrem Fall würde ich daher die T81.8 als OP-Hauptdiagnose und somit als Nebendiagnose für den Fall wählen. Die M24.56 würde ich streichen.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U