Mehrfachverlegungen: Abrechnung

  • Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    wieder mal Thema Verlegungen.

    Wie wird folgende Konstellation abgerechnet:

    KH A: Koronare Herzerkrankung. Verlegung in Herzchirurgie
    KH B: Koronare Bypassoperation. Zurückverlegung
    KH A: Weitere postoperative Versorgung. Komplikation: instabiles Sternum. Zurück in Herzchirurgie zur Revision.
    KH B: Revision des instabilen Sternums. Zurück in KH A.
    KH A: Abschließende postoperative Versorgung. Entlassung.

    Wie rechnet nun KH A ab? In KFPV steht in §2 Abs.3 nur etwas von "...Daten aus beiden Aufenthalten....". Ist diese Regelung auch analog mit drei Aufenthalten durchzuführen?

    Grüsse

    F.Nusser
    Arzt/MedCont
    Rosenheim

    [mark=grey]Schöne Grüsse

    F. Nusser[/mark]

  • Hallo liebe Forumsteilnehmer,

    Vielen Dank an Herrn Roeder für die Beantwortung meiner Frage.

    Möchte aber nochmal nachfragen, wie denn der dritte Aufenthalt im Krankenhaus A abgerechnet wird? Wird dieser mit den beiden vorherigen zu einem Fall zusammengefasst? Oder extra abgerechnet?

    Viele Grüsse

    Nusser
    Arzt/MedCont
    Rosenheim

    [mark=grey]Schöne Grüsse

    F. Nusser[/mark]

  • Guten Tag Herr Nusser,

    das bietet Diskussionsstoff, auch mit den Kostenträgern (habe von deren Seite schon die Frage gestellt bekommen, wie wir denn vorgehen würden bei solchen Rückverlegungsketten).

    Es gibt entweder die Möglichkeit prinzipiell nur zwei Aufenthalte zusammenzufassen, dann wieder die nächsten zwei usw.
    Die andere Variante wäre alle Rückverlegungen bis zur definitiven Entlassung in einen Fall zu packen (was mir logischer, wenn auch für die Krankenhäuser ungünstiger erscheint).
    Drittens könnte man noch anfangen zu überlegen, inwieweit medizinische Inhalte (Änderung der behandelten Erkrankung) hier eine Rolle spielen sollten. Würde m.E. am meisten Sinn machen, ergibt sich bisher aus KFPV und FPG aber überhaupt nicht und würde die ganze Sache wieder verkomplizieren.

    Wahrscheinlich werden wir bald wieder einen Brief aus dem BMG bekommen, der die Sache "klärt" (wenn auch nicht als justiziable Vorlage, aber so läuft es ja zur Zeit). Vielleicht müssen dann eben einige Rechnungen korrigiert werden, wenn man sich für die falsche Variante entschieden hat. :besen:

    Nun denn, wir werden erst mal schauen, wie unsere EDV überhaupt mit dieser netten Kleinigkeit der zusammenzufassenden Fälle fertig wird. Besser eine falsche Rechnung, die zu einer vielleicht größenordnungsmäßig korrekten Zahlung führt, als überhaupt keine.

    Grüße aus Köln,
    --
    L. Boecken, Medizincontrolling der Kliniken der Stadt Köln

    L. Boecken, Medizincontrolling der Kliniken der Stadt Köln

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Neue Erkenntnisse habe ich nicht, aber eine begründete Meinung:

    Zitat


    §2 Abs 3 KFPV
    (3) Im Falle einer Rückverlegung in ein Krankenhaus, in dem schon zuvor eine Behandlung erfolgt ist[...]


    Das ist bei jedem Aufenthalt in Krankenhaus A außer dem ersten der Fall. Daher ist meiner Ansicht nach jeder aufenthalt mit dem vorherigen zusammenzuziehen, so dass sich ergibt:

    A1-A2-A3
    └─┬─┘
    Â Â A12-A3
    Â Â └─┬─┘
    Â Â Â A123

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Möchte mich da Ihrer Meinung anschließen, da sehr gut begründet.

    Möchte aber die Abrechnungsrekursionsproblematik noch verschärfen:

    Aufnahme in KH A
    Verlegung in KH B
    Entlassung aus KH B, dann
    Wiederaufnahme wg. Kompl. in KH B
    Verlegung in KH A
    Entlassung aus KH A

    Wie rechnet KH A ab ???

    mfG

    C. Hirschberg

  • Schönen guten Tag Herr Hirschberg und alle anderen!

    Wow! Sie haben wirklich tolle Ideen für Problemfälle!

    Bei Ihrem Beitspiel hängt es meines Erachtens von der Interpretation des Begriffes "Rückverlegung" ab. Für mich impliziert "Rückverlegung" einen durchgehenden Krankenhausaufenthalt, und ich habe die Hoffnung, das auch Kassen und MDK das so sehen, oder wenn nicht, dann wenigstens die Sozialrichter.

    Ein anderes Problem zeigt Ihr Beispiel jedoch auf: Selbst wenn ich Recht hätte und Krankenhaus A beim letzten Aufenthalt eine neue DRG Abrechnen dürfte, ist die Frage, ob es das auch weiß. Aus Sicht der Aufnahmemitarbeiter im Krankenhaus A wurde der Patient in Krankenhaus B verlegt und von dort wieder aufgenommen. Hier ist unter Umständen Detektivarbeit notwendig, um den wahren Sachverhalt zu klären, zumal die Informationsweitergabe zwischen den Verwaltungen der Krankenhäuser nicht immer optimal ist.

    Allerdings gehen derlei Fallkonstruktionen sicherlich in Richtung Enzelfälle und beeinflussen daher das Ergebnis nur minimal.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

    Medizincontroller
    Facharzt für Chirurgie
    Krankenhausbetriebswirt(VWA)
    Kliniken des Wetteraukreises

  • Zitat


    Wow! Sie haben wirklich tolle Ideen für Problemfälle!

    Ja, nicht wahr ?


    Was mich so'n kleines bisserl stört: die Zahl der möglichen Fallkonstellationen ist doch recht leicht zu ermitteln, trotzdem scheint der Gesetzgeber nicht einmal diese minimale Kombinationsleistung gedanklich abdecken zu können...

    Zitat


    Allerdings gehen derlei Fallkonstruktionen sicherlich in Richtung Enzelfälle und beeinflussen daher das Ergebnis nur minimal.

    D' accord! Das Problem mit den Einzelfällen ist allerdings, das man oft trotzdem nicht umhin kommt entsprechende Kontrollprozesse/Abläufe zu modifizieren, um auch die (schwach geregelten) Eventualitäten abzudecken... da steckt dann meist das 3-4fache an Arbeit 'drin.

    mfG

    C. Hirschberg