Rückverlegung ja oder nein????

  • Hallo Forum,

    habe ein Problem ( oder ich meine es nur ) mit einer Rückverlegung.

    Pat gekommen am 16.07.09 um 10:08 Uhr entlassen am 24.07.09 um 09:28 Uhr
    anderes Krankenhaus vom 25.07.09 um 05:09 Uhr bis 27.07.09 11:13 Uhr
    wieder unser Haus vom 28.07.09 06:48 Uhr bis 03.08.09 16:05 Uhr.

    Frage nun meinerseits: Fall 1 und 3 Rückverlegung ???? Ja oder Nein? Die Pat. wurde nicht vom KH verlegt sondern suchte sich die KH selber aus. Es lagen Stunden zwischen den einzelnen KH´s. Zählt nun die Rückverlegung????

    :sterne: :sterne: :sterne:

    Mit freundlichen Grüßen

    Alfred Dux
    Klinische Kodierfachkraft und Medizincontrolling.
    Kliniken der Stadt Köln gGmbH

  • Hallo Alfred,

    da gem. § 1 Abs.1 FPV eine Verlegung vorliegt, \"wenn zwischen der Entlassung aus einem KH und der Aufnahme in einem anderen KH nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind\", ist Ihr Fall so zu betrachten, als wären es echte Verlegungen und in Folge eine echte Rückverlegung gewesen.

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Hallo,
    ich knüpfe hier mal an.
    Folgender Fall: Verlegung von KH A nach KH B. Entlassung nach einigen Tagen gegen Rat aus KH B. Am Entlassungstag von KH B erneute Einweisung durch Notarzt in KH A (also innerhalb von 24 Stunden nach Entlassung aus KH B).
    Nun die Frage: gelten die 24 Stunden zur Definition einer Verlegung auch für eine Rückverlegung?
    Die FPV führt dazu im §1 aus: Im Falle der Verlegung in ein anderes Krankenhaus rechnet jedes beteiligte Krankenhaus eine Fallpauschale ab....Eine Verlegung liegt vor, wenn zwischen der Entlassung aus einem Krankenhaus und der Aufnahme in einem anderen Krankenhaus nicht mehr als 24 Stunden vergangen sind.

    Da steht nichts von Rückverlegung.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo Herr Horndasch,
    da die 24h-Regel eine rein willkürliche bzw. "technische" Festlung ist, wird dieser Behandlungsfall mit der Aufnahmeart "Verlegung" bei Ihnen zu führen sein. Eine Rückverlegung ist letztlich nichts anderes als die erneute "Verlegung" in ein zuvor bereits behandlendes KH innerhalb einer Behandlungskette. Ich denke, der Begriff Rückverlegung wird daher ebenso pragmatisch zu interpretieren sein, wie schon der Begriff der Verlegung anhand der 24h-Regelung.

    Herzliche Grüße
    L. Nagel

    Dr. Lars Nagel
    Leiter Medizincontrolling
    Kreiskliniken Darmstadt-Dieburg
    [Groß-Umstadt | Seeheim-Jugenheim]

  • Hallo Alle,

    die einzige Argumentationschance, die ich hier sehe, ist der Begriff der Entlassung.

    §1 braucht den Begriff nicht auf Rückverlegung auszudehnen, die Teil-Begriffe der Verlegung und der Zusammenführung anderweitig und separat geregelt sind, ich fürchte, da ist nichts zu holen - sonst könnte §1 ja generell die Rückverlegungsregel aushebeln. Schön wärs ja...

    Die einzige Argumentationschance, die ich hier sehe, ist der Begriff der Entlassung. Im Normalfall stellt diese entweder das (ggf auch vorläufige) Ende der stationären Behandlungsbedürftigkeit dar und wird vom behandelnden Arzt festgelegt. Oder es wird verlegt, auch das auf Anordnung des Arztes.

    Findet aber eine Entlassung gegen ärztlichen Rat statt, ist keines von beiden gegeben, die Entlassung findet meist ausserhalb des von KH und Arzt beeinflussbaren Verantwortungsrahmens statt.

    Ob dem Patienten auf diesem Wege die Möglichkeit gegeben werden soll, wiederholt und in beliebigem Umfang Zusatzkosten zu erzeugen, ist einerseits politische Frage. Rechtlich sehe ich da wenig Handlungsspielraum.

    Die einzige Option wäre, sich im Behandlungsvertrag vorzubehalten, für finanzielle Verluste aufgrund von Behandlungsabbrüchen mit nachfolgender Rückverlegung den Patienten in Regress zu nehmen.

    Ob man diese Regelung auch tatsächlich will, nutzt und damit durchkommt, ist eine zweite Frage.
    Ich denke, da würde bei den meisten Häusern drei mal "nein" stehen.

    nachdenklich sich den Schnabel wetzend grüßt,

    der Kolibri

  • Hallo Forum, hallo Hr. Horndasch,

    im § 1 Abs. 1 letzter Satz FPV braucht (soll) auch nichts von einer Rückverlegung vermerkt sein, da dieser Absatz nur die Verlegung erläutert und somit auch die 24-Stunden-Regel klar stellt.

    Rückverlegungen im Detail regelt erst der § 3 Abs. 3 FPV und hier dürfte eindeutig hervorgehen daß auch Ihre Fallkonstellation als Rückverlegung zu werten ist.

    Für mich jedenfalls ist dieser Sachverhalt (im Gegensatz zu manch anderen Passagen) eindeutig in der FPV geregelt.

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz