aus 1 mach 2

  • guten tag zusammen,
    gestatten sie mir folgende fallschilderung:

    pat wird am 26.06. chirurgisch aufgenommen, zwischenzeitlich auf die innere verlegt, und am 07.07. entlassen.
    jetzt kommt der mdk ins spiel:

    \"... der behandlungszeitraumvom 29.06. bis zum 30.06. ist med. nicht nachvollziehbar. der pat hätte bereits am 29.06. entlassen werden können. der aufenthalt vom 01.07. bis zur entlassung ist medizinisch begründet.\"

    wir akzeptierten das gutachten und haben aus diesem fall dann zwei fälle gemacht.
    fall 1: vom 23.06. bis 29.06.
    fall 2: vom 01.07. bis 07.07.

    der kostenträger ist mit dieser lösung nicht wirklich einverstanden.
    wie würden sie die situation einschätzen ?
    ich bin gespannt auf ihre meinungen....

    viele grüße

    perrypos

  • Hallo -

    bei diesen \"Mittendrinstreichungen\" (wohl ein neuer Trend - bei uns eher auf dem Weg von Innere Diagnostik nach Chirurgie OP) kürzen wir (natürlich stinksauer) ggf. den Aufenthalt am Ende.

    Herzlicher Gruß.

    „Quod non in actis est, non est in mundo.“ (Was nicht in den Akten ist, ist nicht in der Welt)

  • Hallo Zusammen,

    bei uns heisst es in solchen Gutachten so:

    bei Straffung der Abläufe hätte die Verlegung früher erfolgen können....

    Liebe Grüße.

    Lorelei

    :sonne:

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Hallo,

    die Idee ist nicht schlecht, Sie haben doch nur das MDK-Gutachten in die Tat umgesetzt. Das der KT nicht wirklich einverstanden ist, kann ich mir nur all zugut vorstellen. Aber wenn es der MDK doch so will, bitte schön, soll er es doch bekommen.

  • Guten Tag,
    statt den zwei Fällen würde ich als Kasse dann die Beurlaubungsregelung ins Spie bringen.
    Allerdings fehlt hier der Wunsch des Patienten. Kann der durch den Wunsch des Kostenträgers ersetzt werden?

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • Hallo miteinander,

    ich kann mich an 2 Fälle erinnern bei denen wir auch den Fall gesplittet - bei einem sogar zwischendurch eine ambulante OP erstellt - haben. Da dies absolut nach den Behauptungen aus den Gutachten, die den Konjunktiv deutlich strapaziert hatten geschah hat die Kasse dann auch zähneknirschende bezahlt

    Gruß Elsa

  • Guten Morgen,

    bitte nicht vergessen, der Pat. war \"nur einmal\" im Krankenhaus und für diesen Aufenthalt wird eine Fallpauschale korrekterweise vergütet. Das der MDK die Verweildauer als zu lange beurteilt ändert nichts an der Tatsache das ein Aufenthalt auch nur mit einer Fallpauschale vergütet werden kann. Die Idee des \"Fallsplittings\" und der damit verbunden Abrechnung von 2 Aufenthalten (vergütet demnach auch mit einer jeweiligen Fallpauschale) widerspricht sämtlicher Logik.

    Das der Kostenträger von diesem Vorschlag nicht \"begeistert\" war, ist für mich mehr als nachvollziehbar. Ich glaube kaum das eine solche Fallkonstellation jemals von einer Kasse vergütet wurde oder wird. Oder ist ein \"Leistungserbringer\" im Forum der diese Forderung gegenüber der KK wirklich durchgesetzt hat?

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Schönen guten Tag allerseits,

    ich denke, dass es letztlich um den medizinischen Sachverhalt gehen wird. Und da muss man schon die Umstände des zweiten Teils des aufenthaltes unterscheiden, nämlich ob dieser Termingebunden war, weil beispielsweise der Grund der (Weiter)Behandlung erst im Verlauf aufgetreten ist, oder ob der Patient die entsprechende Behandlung auch hätte bereits frühzeitiger bekommen können.

    Beispiel 1:
    23.06. bis 29.06 Behandlung 1
    29.06. bis 01.07 warten auf Verlegung, da kein Bett frei
    01.07. bis 07.07 Behandlung 2

    oder

    Beispiel 2:
    23.06. bis 29.06 Behandlung 1
    29.06. bis 01.07 medizinisch nicht erforderliche \"Erhohlung\" im KH
    am 01.07. akute zunehmende Bauchschmerzen
    01.07. bis 07.07 Appendektomie

    In Beispiel 1 wäre die Verlegung auch früher möglich gewesen, ergo: kein Splitting. In Beispiel 2 hätte eine frühere Verlegung keinen Sinn gemacht, da die Appendizitis eben erst am Tag der Weiterbehandlung aufgetreten und somit die Behandlung auch erst ab diesem zeitpunkt Sinn macht. In diesem Fall halte ich ein Fallsplitting durchaus für logisch.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,

  • Gutem Morgen zusammen,
    guten Morgen Herr Schaffert!

    zu Beispiel 1:
    Nachvollziehbar, eine Verweildauerprüfung jedoch ggf. angebracht (organisatorisch bedingte Engpässe in der Belegung, Kapazitätsgründe...).

    zu Beispiel 2:
    Nicht nachvollziehbar aus folgendem Grund (gehe davon aus, dass die Erkrankung im 2. Fall keinen „Zusammenhang“ mit dem 1. Fall hat, ansonsten siehe Kommentar an Perrypos):

    Wenn ein KH aus „medizinisch nicht erforderlichen“ Gründen den Patienten länger liegen läßt, trägt es auch die Verantwortung für in diesem weiteren Verlauf auftretende Faktoren. Kommt wie in Beispiel 2 eine Erkrankung hinzu und verlängert sich entsprechend der Aufenthalt dadurch überdurchschnittlich, so muss auch hier dem Rechnung getragen werden (gegenüber dem Medizinischen Dienst).

    Sollten Sie damit gemeint haben, dass manche Patienten von Ihnen manchmal innerhalb der OGVD noch ein, zwei Tage zur Erholung liegen gelassen werden auf eigene (Kapazitätskosten-) Kosten, so ist dies natürlich sehr patientenfreundlich und lobenswert und soll an dieser Stelle auch nicht kritisiert werden!

    Nach meinem Dafürhalten dürften diese Fallkonstellation mit diesem Hintergedanken dann aber doch eher sehr selten auftreten, als dass man diese (für das KH negative) Variante ernsthaft diskutieren müßte.

    @ Perrypos:
    Dieses Splitting erscheint mir schon formal nicht unbedingt durchsetzbar – eigentlich müßten doch – anders als in den Beispiel 2 von Herrn Schaffert (2. Fall = andere Erkrankung) – bei Ihnen bei korrekter Kodierung gewisse „Wiederaufnahme“ oder ggf. „Fallsplitting“ - Kriterien nach FPV greifen...

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Schönen guten Tag Codemaker,

    ich glaube, Sie haben mich falsch verstanden. Der MDK streicht den nicht erforderlichen Zeitraum zwischendrin, d .h. in dieser Zeit war die stationäre Behandlung nicht erforderlich (deshalb provozierend: \"Der Patient hat sich erholt\" ). Die Frage ist jetzt: Hätte der nachfolgende Teil der Behandlung vorgezogen werden können (Beispiel 1 ) , oder war er auf den Zeitraum festgelegt, beispielsweise weil die dazugehörige Erkrankung erst kurz davor aufgetreten ist (Beispiel 2) ?

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,