Fallzusammenführung mehrfach

  • Guten Morgen,
    brauche dringend Hilfe bei Fallzusammenführung mehrerer Fälle. System sagt mir was Anderes als die Kasse will und ich steh auf der Leitung:

    1.Fall 08.08.09 bis 17.08.09 E65A (OGV geht bis einschl. 29.8.= 22 Tage)
    2.Fall 30.08.09 bis 04.09.09 E65A (OGV bis 20.09.)
    3.Fall 10.09.09 bis 14.09.09 E65A (OGV bis 01.10.)
    4.Fall 26.09.09 bis 30.09.09 E65A

    Kasse will, dass ich Fall 2 und 3 zusammenführe. Muss ich nicht als Prüfgrundlage Fall 1 nehmen? Oder fängt die Prüffrist beim 2. Fall neu an, weil der nicht zum ersten passt?

    Ich danke im Voraus und wünsche allen ein schönes
    Herbstwochenende.
    Gruß Nastie

  • Hallo Nastie,

    Das Anliegen der Kasse ist korrekt. Sie bemerken schon richtig, die Prüffrist des zweiten Falls ist maßgebend.
    Nach Zusammenlegung von Fall 2 und 3 kann eine Überprüfung gegen Fall 4 dann jedoch nicht mehr stattfinden. Fall 4 kann (wenn) nur wieder eine neue Prüffrist auslösen.

    Ebenfalls schönes WE,

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Schönen guten Tag allerseits!

    Vorsicht!

    Die Formulierung mit der Prüffrist des ersten Falles steht in der FPV in § 3 Abs. 3 und unter der kombinierten Fallzusammenfürhung (=Rückverlegung und Wiederaufnahme). Nur dann gilt nur die Prüffrist des ersten Falles. Auch alle Beispiele in den Erläuterungen der Selbstverwaltung beziehen sich auf die Kombination Wiederaufnahme und Rückverlegung.

    Handelt es sich nur um mehrere Wiederaufnahmen so ist für jeden Einzelfall zu prüfen, ob er mit einem anderen Fall zusammenzuführen ist (§2 Abs. 4 Satz 1 und 2). In dem genannten Beispiel ist Fall 2 mit Fall 3 und Fall 3 mit Fall 4 zusammenzuführen, folglich alle drei Fälle Fall 2 bis Fall 4.

    Ich hatte bis vor kurzem auch immer gedacht, die Prüffrist des ersten Falles beziehe sich auch auf mehrer Wiederaufnahmen, dem ist aber nicht so!

    Ich wünsche noch einen schönen Tag

  • Guten Morgen Forum, guten Morgen Herr Schaffert,

    @ Herr Schaffert: Sie wollen wirklich die Fälle 2 - 4 zusammenführen? Meine Fallzusammenführung sieht anders (analog zum Vorredner Codemaker) aus.

    -Prüfung des ersten Falls (gleiche Basis DRG) bei OGVD 23 Tage
    die Prüffrist verläuft v. 08.08. - 30.08.09 der 30.08.09 ist der 23. Tag und somit der 1. Tag der OGVD-Überschreitung - folglich keine Fallzusammenführung mgl.

    -Prüfung des 2. Falls
    Die Prüffrist des 2. Fall verläuft vom 30.08 - 21.09.09. Der 3. Aufenthalt liegt somit innerhalb der OGVD (bei gleicher Basis) DRG und ist somit mit dem 2. Aufenhalt zusammenzuführen. Der 4. Aufenhalt liegt ausserhab der OGVD des 2. Aufenthalts und ist somit nicht mehr zusammenzuführen. Ebenso ist eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefasster DRG Fallpauschalen nicht zulässig (Leisätze zur Wiederaufnahmeregelung Nr. 1).

    Maßgeblich für die Bestimmung des Zeitraums, in dem diese Fälle zusammenzufassen sind, ist die OGVD des ersten Falles (vor Fallzusammenführung). Eine Fallzusammenfassung mit gleicher Basis-DRG erfolgt somit nur für die innerhalb d. OGVD des ersten Falles beginnenden Aufenthalte. Als der \"erste\" KH-Aufenthalt ist dabei derjenige Fall zu verstehen, der anhand der FPV zusammengefaßt wird (vgl. Leitsätze ... Nr. 2).

    Als \"erster\" Aufenthalt ist in diesem Bsp. der Zeitraum vom 30.08. - 04.09.09 zu verstehen. Somit dürfen nur die Aufenthalte 2. und 3. gemäß FPV (gleiche Basis DRG) zusammengeführt werden. Ob nun nur ein Aufenthalt oder gleich mehrere Aufenthalte (mehrere WA) innerhalb der Prüffrist (OGVD) vorliegen ist unrelevant.
    Maßgeblich ist hier die OGVD des \"ersten Falles\".

    mit freundlichen Grüßen
    Einsparungsprinz

  • Guten Morgen Herr Schaffert,
    guten Morgen Forum -

    der Begriff „Prüffrist“ an sich taucht in der Tat im § 3 FPV auf.

    In § 2 Abs. 1,2 und 3 FPV wird jedes Mal die Formulierung verwendet: Eine Zusammenfassung erfolgt, wenn „ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts“ ...

    Das Kind hat einen anderen Namen, es führt jedoch trotz allem zu einem Ausschluss für Fall 4, wie auch von Einsparprinz näher ausgeführt.

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Hallo zusammen,

    eine Ergänzung noch zu dieser Aussage:

    Zitat


    Original von R. Schaffert:

    Die Formulierung mit der Prüffrist des ersten Falles steht in der FPV in § 3 Abs. 3 und unter der kombinierten Fallzusammenfürhung (=Rückverlegung und Wiederaufnahme). Nur dann gilt nur die Prüffrist des ersten Falles.

    Abs. 4 FPV sagt: „Auf dieser Grundlage hat das Krankenhaus
    eine Neueinstufung in eine Fallpauschale mit den Falldaten aller zusammen zu
    führenden
    Krankenhausaufenthalte durchzuführen.“

    Zusammenzuführen ist ein Fall wenn ... siehe Absatz 1-3.

    Abs. 4 bezieht sich letzlich mehr auf das „wie“ (der Zusammenführung), nicht auf das „wann“.

    Dies ergibt sich auch aus den gewählten Formulierungen der BMGS-Leitsätze zur Wiederaufnahme, in denen es unter Punkt 5 zu Beispiel 2 heißt: „Einzige Prüffrist ... ist diejenige von Fall 1.“

    Selbst hier hat man diesen Begriff verwandt, da er eigentlich dasselbe ausdrücken soll und dieses Prinzip nicht ausschließlich bei der \"Kombinierten Fallzusammenführung\" gilt.

    M. E. handelt es sich hier somit bei dem Begriff Prüffrist um eine Art Grundsatz bei Behandlungsketten: Bei Wiederaufnahmeketten, bei Rückverlegungsketten und bei kombinierten Behandlungsketten.

    [c=green]MfG
    Codemaker[/c]

  • Schönen guten Tag Codemaker und Einsparungsprinz,

    vielen Dank für die fundierten Hinweise, von denen ich mich (natürlich auch gerne) habe überzeugen lassen. Ich war wegen der Ansiedlung der Prüffristaussage im §3 FPV verunsichert.

    Unter diesem Gesichtspunkt ist natürlich bei dem diskutierten Beispiel nur Fall 2 und Fall 3 zusammenzuführen.

    Ich wünsche noch einen schönen Tag,