Hallo Forumsteilnehmer,
wir beschäftigen uns mit einer eher seltenen Konstellation, zu der ich in der Suche keinen Thread finden konnte:
Ein Patient mit terminaler Niereninsuffizienz entwickelt im Anschluss an die teilstationäre Dialyse rechtsthorakale Schmerzen und Dyspnoe. Es erfolgte die stationäre Aufnahme zur Abklärung einer kardialen Ischämie, Pneumothorax, ... ohne richtungswesienden Befund. Eine Ursache wurde letztlich nicht gefunden. Die Symptomatik besserte sich im Verlauf. Abgerechnet wurde der Fall mit der HD N18.0 (term. NI).
Nach Überprüfung der Kodierung durch den MDK wird die Abrechnung mit HD R07.4 (Brustschmerzen) gefordert, weil diese nach Analyse die stationäre Aufnahme erforderlich machten.
Ich sehe hier jedoch eine Analogie zur MDS-Kodierempfehlung Nr. 2:
ZitatIn § 7 Abs. 3 des Vertrags nach § 115b SGB V vom 17.08.2006 ist geregelt:
„Wird ein Patient am selben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPflV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.“ Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose.
Nun handelt es sich zwar nicht um eine AOP nach § 115, aber ich sehe die Logik hier eigentlich genauso.
Wo ist hier mein Denkfehler? Hat jemand so eine Diskussionen schon geführt oder eine Meinung, die unbedingt heraus muss?
Herzlichen Dank im Voraus für die Mühe! Und den allerherzlichsten Dank an alle, die sich einen Kommentar verkneifen können zur stationären Notwendigkeit, der Spezifität der Symptomkodierung oder anderen Dingen um die es hier nicht gehen soll.
mfg
medcoinfo