teilstationär->Komplikation->stationär: Hauptdiagnose?

  • Hallo Forumsteilnehmer,

    wir beschäftigen uns mit einer eher seltenen Konstellation, zu der ich in der Suche keinen Thread finden konnte:

    Ein Patient mit terminaler Niereninsuffizienz entwickelt im Anschluss an die teilstationäre Dialyse rechtsthorakale Schmerzen und Dyspnoe. Es erfolgte die stationäre Aufnahme zur Abklärung einer kardialen Ischämie, Pneumothorax, ... ohne richtungswesienden Befund. Eine Ursache wurde letztlich nicht gefunden. Die Symptomatik besserte sich im Verlauf. Abgerechnet wurde der Fall mit der HD N18.0 (term. NI).

    Nach Überprüfung der Kodierung durch den MDK wird die Abrechnung mit HD R07.4 (Brustschmerzen) gefordert, weil diese nach Analyse die stationäre Aufnahme erforderlich machten.

    Ich sehe hier jedoch eine Analogie zur MDS-Kodierempfehlung Nr. 2:

    Zitat

    In § 7 Abs. 3 des Vertrags nach § 115b SGB V vom 17.08.2006 ist geregelt:
    „Wird ein Patient am selben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPflV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.“ Entsprechend ist die Hauptdiagnose diejenige, die den Eingriff veranlasst hat und der Eingriffskode ist zu kodieren. Soweit das Patientenmanagement durch die Komplikation beeinflusst wurde, wird die Komplikation Nebendiagnose.

    Nun handelt es sich zwar nicht um eine AOP nach § 115, aber ich sehe die Logik hier eigentlich genauso.

    Wo ist hier mein Denkfehler? Hat jemand so eine Diskussionen schon geführt oder eine Meinung, die unbedingt heraus muss?
    Herzlichen Dank im Voraus für die Mühe! Und den allerherzlichsten Dank an alle, die sich einen Kommentar verkneifen können zur stationären Notwendigkeit, der Spezifität der Symptomkodierung oder anderen Dingen um die es hier nicht gehen soll.

    mfg
    medcoinfo

  • Hallo medcoinfo,

    ich denke nicht, dass Sie hier analog zum Vertrag nach § 115 b SGB vorgehen können:

    Komplikation während einer ambulanten Operation -> Änderung des Fallstatus - d. h. innerhalb des Falles - von ambulant auf stationär

    Komplikation während einer teilstationären Behandlung -> Beendigung des teilstationären Behandlung, Neuaufnahme im stationären Bereich

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Hallo Herr Seyer,

    da die teilstationäre Behandlung neben der stationären nicht separat abzurechnen ist, erfolgt faktisch eine Änderung des Fallstatus innerhalb des Falles von teilstationär auf stationär.

    Oder müssen wir den teilstationären Fall beenden und dürfen die Leistung Dialyse nun gar nicht mehr abrechnen? :a_augenruppel:

    Gruß
    medcoinfo

  • Hallo,

    ich war zunächst auch geneigt, eine Analogie zu verneinen - aber die FPV sagt in § 6 Abs. 3 ausdrücklich: \"Wird ein Patient an demselben Tag innerhalb des Krankenhauses von einer tagesbezogen vergüteten teilstationären Behandlung in eine vollstationäre Behandlung verlegt, kann für den Verlegungstag kein tagesbezogenes teilstationäres Entgelt abgerechnet werden\".
    D.h., es handelt sich um eine Verlegung aus der teilstationären in eine vollstationäre Behandlung - und nicht um eine Neuaufnahme! Somit ist als Hauptdiagnose diejenige zu verschlüsseln, die Anlass für die teilstationäre Behandlung war.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    • Offizieller Beitrag

    Guten Tag,


    Aus med. Sicht:


    „Die pathophysiologischen Zusammenhänge zwischen Herzinsuffizienz und Niereninsuffizienz werden im so genannten kardiorenalen Syndrom zusammengefasst:

    Eine akut oder chronisch auftretende Dysfunktion des einen Organsystems führt zu einer akuten oder chronischen Erkrankung des anderen Organsystems.

    Bei diesem bidirektionalen Pathomechanismus ist die ursächliche Organdysfunktion häufig nicht sicher auszumachen, eine gegenseitige negative Beeinflussung und Progression ist jedoch obligat“


    Komorbidität: Anämie und Herzinsuffizienz

    Dtsch med Wochenschr 2009; 134: 825-830


    Gruß

    E Rembs

  • Guten Morgen Herr Hollerbach,

    Ihre Interpretation hat mich ein wenig nachdenklich gestimmt, letztendlich würde ich das allerdings ein wenig anders sehen.

    Die Hauptdiagnose unterliegt als Abrechnungsgröße letztendlich Abrechnungsbestimmungen und ist somit maßgeblich für einen Abrechnungfall. Hinweise findet man hierzu auch in den DKR, wo stets Bezug auf stationäre und nicht auf teilstationäre Behandlungen genommen wird (siehe Einleitung, Hauptdiagnose). Einen weiteren Hinweis, der allerdings nicht mehr so übertragbar ist, findet sich in den Regelungen bei internen Verlegungen zwischen Abteilungen nach BPflV und KHEntgG. Auch wird dargestellt, dass strikt zwischen beiden Abrechnungsbereichen zu trennen ist. Ob es sich um eine komplette Neuaufnahme handelt dürfte entsprechend unerheblich sein.

    Die Klarstellung welche Tage der teilstationären Behandlung nicht abgerechnet werden können hat keinerlei Einfluss auf den Fallstatus. Wenn der Patient stationär aufgenommen wird, muss auch der teilstationäre Aufenthalt beendet werden. Die gesonderten Vergütungsmöglichkeiten der Dialyse beschränken sich neben den Regelungen nach § 2 KHEngG auf Zusatzentgelte.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Hallo Herr Seyer,

    ehrlich gesagt verstehe ich Ihre Ausführungen nicht so recht. Wo ist das Problem?

    Im AOP-Vertrag ist lediglich festgelegt, dass bei einer Wiederaufnahme der Fall \"nach Maßgabe der BPflV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes\" vergütet wird. Kein Wort zur Hauptdiagnose, kein Wort zur \"Zusammenführung\" von Behandlungsinhalten - und doch ist klar, dass der Gesamtfall hier als DRG abgerechnet wird. Warum soll das bei einem explizit als \"Verlegung\" gekennzeichneten Wechsel von teilstationärer in vollstationäre Behandlung auf einmal ganz anders sein?

    Ihre Erklärung, in den DKR würde \"stets Bezug auf stationäre und nicht auf teilstationäre Behandlungen genommen\", finde ich auch nicht gerade überzeugend. Zum Einen kann \"stationär\" auch \"teilstationär\" bedeuten, zum Anderen ist das aber sowieso egal, denn es kann ja (siehe AOP-Beispiel) im Ergebnis offensichtlich auch \"ambulant\" bedeuten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,

    wenn ich einen Patienten von der teil- in die vollstationäre Behandlung verlege, entstehen 2 Abrechnungsfälle. Damit muss meines Erachtens auch eine getrennte Betrachtung der Hauptdiagnose erfolgen, analog zu der Zeit in der teilstationäre Aufenthalte noch gemäß BPflV abgerechnet wurden.

    Kommt es im Rahmen einer ambulanten Operation zur stationären Aufnahme entsteht hingegen ein Abrechnungsfall.

    Wo ist der Denkfehler? Dass sich die DKR explizit auf einen Abrechnungsfall beziehen steht bereits in der Einleitung.

    Viele Grüße
    S. Seyer

  • Hallo Herr Seyer,

    Zitat

    wenn ich einen Patienten von der teil- in die vollstationäre Behandlung verlege, entstehen 2 Abrechnungsfälle

    wieso entstehen hier 2 Abrechnungsfälle? Gemäß § 6 Abs. 3 FPV kann für den Verlegungstag kein tagesbezogenes teilstationäres Entgelt abgerechnet werden - also entsteht nur ein Abrechnungsfall (nämlich der stationäre). Und dieser enthält dann logischerweise die Daten beider Behandlungsarten.
    Warum sollten die Vertragsparteien denn auch in der FPV den Begriff \"Verlegung\" verwenden, wenn eigentlich \"Neuaufnahme\" gemeint ist - das ergibt doch keinen Sinn?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

  • Hallo Herr Hollerbach,

    für mich ist es ein Unterschied, ob ich eine Leistung nicht abrechnen darf (§ 6 Abs. 3 FPV) oder ich eine Neubewertung von Leistungen des ambulanten Bereiches innerhalb der stationären Abrechnung vornehmen muss (Vertrag nach § 115b SGB V). So verstehe ich zumindest die Regelungen. Insofern kann ich mich leider Ihrer Interpretation nicht anschließen auch wenn ich den Gedankenschritt nachvollziehen kann. Vielleicht gibts ja noch andere Stimmen hier im Forum.

    Viele Grüße
    Sebastian Seyer

  • Hallo Herr Hollerbach,

    wenn ein Pat von der Tagesklinik in die vollstationäre Behandlung verlegt wird, wird die Entlassart 22 \"Fallabschluss bei Wechsel...\" genommen.

    D.h. für mich, dass es sich um 2 Fälle handelt.

    Wie würden Sie kodieren wenn der vollstationäre Fall in die Tagesklinik verlegt wird?

    Gruß

    Sven Lindenau