• Beim Groupen unserer Patienten mit einem Schlafapnoesyndrom fallen die Patienten, die als Hauptdiagnose die G47.3 haben in die DRG E63Z und werden mit einem rG von 0,16 bewertet. Haben die Patienten keine Schlafapnoe und werden mit der Diagnose Schnarchen oder Nasenatmung also R06.5 kodiert (entsprechend der Kodierrichtlinien), dann fallen sie in die D66B, welche mit einem rG von 0,614 berechnet wird.
    Frage: soll oder muß man so kodieren? Ist das taktisch sinnvoll, denn diese Patienten bleiben ja maximal 2 Tage stationär und ein rG von 0,614 wäre ja doch etwas überbewertet......?

  • Was kodieren Sie dann Patienten, die an einem obstruktiven Schnarchen leiden (Schnarchen ohne eine nennenswerte Anzahl von Atempausen, aber dennoch wiederholt Entsättigungen, gestörte Schlafarchitektur und Tagessymptomatik)? Zweite Gruppe: Patienten mit obstruktiver Schlaf-Apnoe, d.h. nächtliche Atempausen, aber ungestörter Schlaf, keine Tagessymptomatik?
    P.S. Das RG beträgt bei einer VWD von einer Nacht 0,328 für D66B.

    mfg
    W. Stark

    Mit freundlichen Grüßen aus dem Rhein-Neckar-Delta

    Dr. Wolfram Stark
    Internist / Pneumologe / Beatmungsmediziner / Kardiologe
    OA der Medizin. Klinik III
    Theresienkrankenhaus Mannheim

  • Hallo Herr/Frau Hoess,

    enstprechend Kodierrichtlinie "D002b" sollte bei den von Ihnen beschriebenen Fällen immer die zugrunde liegende Krankheit "G47..." und nicht das Symptom als Hauptdiagnose gewählt werden. Dann klappt es ja auch mit dem RG. Als böser Kassenhexenmeister :besen: (wenn ich denn einer waere) wuerde ich eine stationaere Behandlung wegen "Schnarchens" ohnehin ablehnen. (Liebe Gruesse an die Kassen !!:dance1: )

    MfG

    M. Thieme