Kodierung des Keimträgers Staphylococcus Aureus

  • Liebe Kollegen,

    gerne würde ich die folgende Frage im Forum mit Ihnen diskutieren:

    Im Münsterland werden im Rahmen des MRSA - Net viele Patienten routinemäßig auf eine Besiedlung mit MRSA gescreent. Hierzu wird bei Aufnahme der Patienten ein Nasenabstrich durchgeführt. Bei der Mehrzahl der Patienten liegt in der bakteriologischen Auswertung kein Keimbefund vor, bei einer nennenswerten Zahl jedoch eine Besiedlung mit Staphylococcus Aureus ( = Nicht !!! - MRSA/ORSA). Dieser rein besiedelte Patient führt im internen Ablauf zu keinem weiteren Mehraufwand, da er lediglich Keimträger ist.

    Nun stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der Kodierung ( Z. 22.3 i.V.m.
    B95.6 ).

    Ich habe zu dieser Frage bisher sehr unterschiedliche Antworten erhalten:

    Variante 1:

    B 95.6 ist laut DKR D012 obligater Code und daher entsprechend immer anzugeben.
    Aussage eines Dozenten im Rahmen einer Kodierer - Ausbildung

    Variante 2:

    Besiedlung mit Staph Aureus gemäß DKR D003 lediglich abnormer Befund, somit nicht zu kodieren
    ( dieses entspricht auch einer mündlichen Aussage eines INEK - Mitarbeiters mir gegenüber )

    Variante 3:

    Besiedlung mit Staph. Aureus zwar abnormer Befund, aber Mehraufwand durch den Abstrich vorliegend, daher kodierbar.

    Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.

    Viele Grüße und einen schönen Sonntag !!

    Stephan M. Wegmann

  • Hallo Hr. Wegmann,

    Ich halte die 1.Variante für richtig.

    Vor 2 Wochen war ich auf eine Schulung, wo unser Dozent das auch angesprochen und bestätigt hat. Vorraussetzung ist natürlich, das der Keim nachgewiesen ist. Keime sind obligate Kod´s, dazu braucht man keinen Aufwand.

    Schönen sonnigen Sonntag.

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"

  • Hallo Herr Wegmann, hallo holde des Rheins,

    Ein Staph aureus auf der Haut ist ganz normal Flora und haftet bereits millionenfach an uns allen, erst recht in der Nase. Und die nächsten Milliarden warten vor der Haustür, geschweige von den Billiarden in unseren Wohnungen.
    Dies ist kein pathologischer Befund ! Wenn Sie ein MRSA-Screening betrieben haben, dann können Sie die Z11 verschlüsseln.
    Aber ein Staph. aureus in der Nase ist halt oft da, manchmal auch nicht.

    Gruß

    Dr. F. Schemmann
    FA f. Orthopädie, Chirurgie, O&U

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    nur mal der Hinweis auf die unterschiedlichen DKR-Versionen 09/10.
    Bisher gilt DKR 2009, D012f :
    \"Alle Ausrufezeichenkodes, die in Tabelle 2 aufgeführt sind, sind bei Vorliegen bestimmter Diagnosen obligat anzugeben. Darüber hinaus können diese Ausrufezeichenkodes bei anderen Situationen angegeben werden, wenn dies aus klinischer Sicht sinnvoll ist.\"
    -Siehe Liste in den DKR-
    Da sind auch die Keime...

    Ab 2010 gibt es dann den kleinen, aber feinen Unterschied in der D012i:
    \"Die in Tabelle 1 aufgeführten Ausrufezeichenkodes können angegeben werden, wenn dies aus klinischer Sicht sinnvoll ist.\"
    -Siehe Liste in den DKR-
    Tja, da sind nicht mehr die Keime....

    Warum wohl? ;)

    Mit freundlichen Grüßen

    D. D. Selter

    Ärztlicher Leiter Medizincontrolling

    Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik Murnau

  • Hallo,

    dafür steht über Tabelle 2: \"Alle Ausrufezeichenkodes, die in Tabelle 2 aufgeführt sind, sind obligat anzugeben.\"

    Und da sind sie wieder die Keime. :)

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo papiertiger,

    das stand vorher auch schon da (siehe mein Zitat oben), das ist keine Neuigkeit.

    Der Unterschied ist der, dass zwar eine obligate Angabe der Keime vorgegeben ist, aber dies im Zusammenhang mit einer bestehenden Infektion. Bisher konnte man sagen das die medizinische Info wichtig ist, wenn ein Keim vorliegt, auch ohne unbedingt bestehende Infektion.
    Mit der neuen Formulierung ist dies nicht mehr gegeben.

  • Hallo,

    ich finde es schon eine bedeutsame Änderung (welche im Übrigen nicht mit einem senkrechten Strich markiert wurde).

    Version 2009: \"Alle Ausrufezeichenkodes, die in Tabelle 2 aufgeführt sind, sind bei Vorliegen bestimmter Diagnosen obligat anzugeben. Darüber hinaus können diese Ausrufezeichenkodes bei anderen Situationen angegeben werden, wenn dies aus klinischer Sicht sinnvoll ist.\"

    Version 2010: \"Alle Ausrufezeichenkodes, die in Tabelle 2 aufgeführt sind, sind obligat anzugeben.\"

    In 2009 ist es sicher zu diskutieren, ob den ein Staph. aureus in der Nase ohne irgendwelche Maßnahmen zu kodieren ist.

    In 2010 muss er kodiert werden.

    In Ihrem vorherigen Post haben Sie geschrieben:

    \"[...]Bisher gilt DKR 2009, D012f :
    \"Alle Ausrufezeichenkodes, die in Tabelle 2 aufgeführt sind, sind bei Vorliegen bestimmter Diagnosen obligat anzugeben. Darüber hinaus können diese Ausrufezeichenkodes bei anderen Situationen angegeben werden, wenn dies aus klinischer Sicht sinnvoll ist.\"
    -Siehe Liste in den DKR-
    Da sind auch die Keime...

    Ab 2010 gibt es dann den kleinen, aber feinen Unterschied in der D012i:
    \"Die in Tabelle 1 aufgeführten Ausrufezeichenkodes können angegeben werden, wenn dies aus klinischer Sicht sinnvoll ist.\"
    -Siehe Liste in den DKR-
    Tja, da sind nicht mehr die Keime....[...]

    In Tabelle 2 stehen die Keime, in Tabelle 1 nicht. Das war auch schon 2008 so.

    Gruß
    papiertiger

    Sport: eine Methode, Krankheiten durch Unfälle zu ersetzen.

    • Offizieller Beitrag

    Hallo papiertiger,

    dass es eine bedeutsame Änderung ist, ist klar. Dass die Änderungen nicht mit dem Strichmarkiert wurde, ist korrekt.
    Was bis 2009 noch (ggf.) über den Zusatz \"sinnvolle med. Information\" zusätzlich anzugeben war, ist ab 2010 nur noch im Bereich der (irrelevanten) Kodes aus Tabelle 1 gegeben. An der obligaten Angabe der Kodes hat sich nichts geändert, ist aber auch nicht das hier geschilderte Problem (siehe meinen letzten Post).

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    hole dann mal ein wenig weiter aus:
    \"Obligat\" bedeutet nicht einen Freibrief, dass bei Keimnachweis ohne pathologische Komponente trotzdem in jedem Fall der Keim anzugeben ist. Die DKR wollen da auch eine Infektion, siehe D012, 2. Hinweise zur Doppelklassifizierung:
    • Lokale Infektionen bei Zuständen, die den Kapiteln der „Organkrankheiten“ zuzuordnen sind.
    Schlüsselnummern des Kapitels I zur Identifizierung des Infektionserregers werden hinzugefügt, sofern dieser im Rubriktitel nicht enthalten ist. Am Ende von Kapitel I steht für diesen Zweck die Kategoriengruppe B95!–B98! zur Verfügung (siehe Tabelle 2 (Seite 27)).

    Jetzt sagt aber dann der Zusatz über der Liste bis 2009, dass Keime auch kodiert werden können, wenn eine sinnvolle medizinische Info damit weitergegeben werden soll. Ab 2010 eben nicht mehr. Wenn man nun also \"obligat\" mit oben genannter Vorgabe zur Mehrfachkodierung heranzieht, muss eine Infektion vorliegen, deren Erreger über einen Kode aus bekanntem Bereich zusätzlich kodiert wird (nur, wenn nicht schon im Kode für die Infektion erhalten). Ansonsten gäbe es auch den Widerspruch zwischen \"Nur angeben, wenn nicht schon im Titel enthalten\" und \"obligate Angabe\". Man kann schlecht erst an den vorausgegangenen Punkt die Angabe des Kodes einschränken, um dann 2 Seiten später genau das Gegenteil zu sagen. Wobei.... wir sind ja in den Kodierrichtlinien, da geht ja so was...
    :d_zwinker:

    Also, wenn man Besiedelung nicht mit Infektion gleichsetzt, dann ist zumindest ab 2010 der Kodierung eines B-Kodes deutlich der Riegel vorgeschoben.

    So sehe ich das jedenfalls. Man kann hier aber (leider) diskutieren, womit ich Ihre Vorstellung auch nicht komplett ausräumen kann. Ich werde das Thema weiter verfolgen und bei neuen Erkenntnissen berichten.

  • Guten Morgen Herr Selter :) :sonne:

    Wollte mal nachfragen ob sie bisweilen schon neue Erkenntnisse zur Kodierung einer Besiedelung mit diversen Keimen gemacht haben? :)
    Ich habe aktuell einen solchen Fall.
    Beim Patient sollte ursrünglich auf MRSA gescreent werden,
    bei den Abstrichen fanden sich lediglich diverse Keime in Nase, Rachen und anderen Lokalisationen wie SPDK und Hautabstrichen.
    (B96.2, B95.6, B96.5, B96.3, B95.90, B96.6)
    Das ist ja schon ne ganze Kolonie, wie ich finde.
    Rechtfertigt der diagnostische Aufwand nicht eine Kodierung zumindest eines Keimträgers + der oben angegebenen Keime?

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    zum jetzigen Zeitpunkt ist mein interpretatorischer Standpunkt nicht als Allgemeingut zu verstehen. Daher können Sie die Keime alle angeben. Dass ich das für wenig sinnvoll halte, ist ohne Einschränkung für die (momentane) Kodierung.