Kodierung des Keimträgers Staphylococcus Aureus

  • Hallo,

    die Auffassung, dass ein Keim nur beim vorliegender Erkrankung kodiert werden kann, ist für mich gut nachvollziehbar. Ich habe dies auch einmal vertreten.

    Ich darf gleichwohl nochmals auf bereits Gesagtes hinweisen:

    Die Entwicklung der DKR spricht gegen diese Auffassung.

    In der einschlägigen Bestimmung der DKR D012 - Überschrift zu Tabelle 2 - im Jahr 2009 wurde noch ausgeführt:

    • „Alle Ausrufezeichenkodes, die in Tabelle 2 aufgeführt sind, sind bei Vorliegen bestimmter Diagnosen obligat anzugeben. Darüber hinaus können diese Ausrufezeichenkodes bei anderen Situationen angegeben werden, wenn dies aus klinischer Sicht sinnvoll ist.“
      (Unterstreichung durch Verfasser)

    Diese Anweisung wurde an gleicher Stelle der DKR im Jahr 2010 reduziert auf:

    • „Alle Ausrufezeichenkodes, die in Tabelle 2 aufgeführt sind, sind obligat anzugeben.“

    Hierbei wurde die Voraussetzung „bei Vorliegen bestimmter Diagnosen“ entfernt, sodass die Keime kraft Anweisung der DKR obligat und ohne Einschränkung zu kodieren sind.

    Anlage B der DKR 2010 weist aus, dass es sich hierbei um eine beabsichtigte Klarstellung handelt:

    • „D012i Mehrfachkodierung - Klarstellung hinsichtlich der Verschlüsselung von Ausrufezeichenkodes aus den Tabellen 1 und 2 ...“

    Daraus ergibt sich für mich, dass es keiner Erkrankung bedarf.

    Viele Grüße

    M2

    • Offizieller Beitrag

    Hallo,

    diese Diskussion haben wir seit Anbeginn der DKR. Neues wurde dort nie wirklich klärend kommuniziert, es bleiben immer die gleich Fronten: "Nur bei Infektion auch Keim" gegen "Immer Keim, wenn ich ihn kenne". Wenn man es richtig machen wollte, würde man es auch so klar in die DKR schreiben. Bei den unterschiedlichen Interessenlagen ist aber so eine Klarstellung wohl nicht konsensfähig.

    Prinzipiell stehen die unterschiedlichen Interpretation ja so aus:

    Wenn keine Krankheit vorliegt, lediglich eine Kontamination, kann nur Z22.3 angegeben werden, nicht zusätzlich der (gefundene) Keim mit z. B. B95.7. Dies sei nicht möglich, weil B95.7 im Text besagt „Sonstige Staphylokokken als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind“ und somit der Kode nur angeben werden kann, wenn der Keim auch eine Krankheit aktuell verursacht. Zudem seien Kodes aus Kapitel XXI laut dortiger Einleitung für „Diagnosen“ oder „Probleme“ anzugeben, die nicht als Krankheit, Verletzung oder äußere Ursache unter der Kategorien A00-Y89 klassifizierbar sind. Somit liegt keine Erkrankung vor, nur eine „Diagnose“, womit auch klassifikatorisch dies nicht als Krankheit gelten könne. Ausnahmen wären nur Kodes wie z. B. U80.0, dies könne man auch mit dem Z-Kode kombinieren, da im Text kein Bezug zur Ursache einer Krankheit hergestellt wird.

    Die andere Seite:

    Die Formulierung „Sonstige Staphylokokken als Ursache von Krankheiten, die in anderen Kapiteln klassifiziert sind“ könnte man ggf. auch so interpretieren: Dies beschreibt nur, dass der Keim Ursache von Krankheiten ist, welche in anderen Kapiteln klassifiziert sind. Dies ist korrekt, da der Keim diese Krankheiten auslösen kann, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass auch eine Krankheit vorliegen muss. Daher ist auch die Kombination mit dem Z-Kode möglich, unabhängig von der im Vorwort des Kapitels XXI dargestellten Unterscheidung nach „Problemen/Diagnosen“ und „Krankheiten“ (zudem ist nach den DKR die Angabe von Keimen obligat).

    Auch ich habe das schon ausgiebig mit dem DIMDI diskutiert, mit dem Ergebnis, dass dort aus klassifikatorischer Sicht eine Keimbesiedelung (i. S. Keimträger anderer näher bezeichneter bakterieller Krankheiten) mit Z22.3 zu verschlüsseln ist, dazu dann die entsprechenden Keimkodes.

    Das wäre auch mal was für den Schlichtungsausschuss, der uns ja nicht gerade häufig mit Klärungen verwöhnt. "Obligat" meint nach unserem Duden: "durch ein Gesetz o. Ä. vorgeschrieben, verbindlich". Damit könnte man meinen, es sei alles gesagt....

    medman2: Zu ihrer Interpretation der DKR-Formulierungsänderung bitte mal ganz vorne im Thread lesen. Das kann man anders sehen.

  • Hallo Herr Selter,

    in etwa so wie Sie es darstellen trage ich es auch Fortbildungen für Richter an Sozialgerichten vor. Und immer mit dem Zusatz: die Selbstverwaltung könnte es klären, wenn sie es denn wollte. Aber die verharrt lieber in der Blockadehaltung.

    Herzliche Grüsse aus Mittelfranken
    E. Horndasch

  • //offtopic

    genauso wie man neben DKR, ICD und OPS auch die PrüfvV und FPV längst mal klarer formulieren müsste... dann darf man sich natürlich am Ende nicht darüber beschweren, wenn Gerichte die Spielräume in die eine oder andere Richtung auslegen - gerade aus KH-Sicht erscheint mir dieses Vorgehen angesichts der Kasseler Auguren ziemlich fahrlässig. Aus dem GKV-SpV hört man zudem häufiger, dass die Blockade überwiegend von der DKG ausgehe und man grds. für klarere Formulierungen wäre. Ist doch auch ein ziemliches Armutszeugnis für die Selbstverwaltung, wenn man immer erst unter dem Druck der Rechtsprechung zu Klarstellungen bereit ist. Die Folge ist letztlich irgendwann, dass man der Selbstverwaltung diese Aspekte wieder entzieht und ob man dann mit den Vorgaben aus dem BMG besser fährt wage ich zu bezweifeln.

    MfG, RA Berbuir

  • Ich stimme den letzten Diskussionsbeiträgen voll umfänglich zu. Herr Berbuir, Sie haben den Nagel auf den Kopf getroffen !

    Mit freundlichen Grüßen

    Breitmeier

  • medman2: Zu ihrer Interpretation der DKR-Formulierungsänderung bitte mal ganz vorne im Thread lesen. Das kann man anders sehen.

    Hallo Herr Selter,

    ich musste längere Zeit überlegen, um Ihre dort genannte Sichtweise nachzuvollziehen. Prima vista ist diese Interpretation möglich, allerdings wäre diese Sichtweise nicht konsistent in Bezug auf die ICD-Kodifikation "als Ursache von Krankheiten".

    Viele Grüße

    Medman2